Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 24.07.1963 – 2 StR 188/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

‘ den Major der Schutzpolizei a.D. Kurt K \ aus DEREN geboren an EB 1899 in (Lausitz,

aus Gi: ‚Harz), aus HB zeboren

gen Polizeiha kommissar Hans H geboren 2 a < 50: in]

den Rentner Theodor P an 1902 in U

wegen Beihilfe zum Mord

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanval: (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 25. März 1962

l.; in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord (an insgesamt 162 Menschen? schuldig sind;

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 162 Fällen zu Gesamtzuchthausstraien verurteilt, und zvar

KOEEEED zu 3 sahren 9 Monaten, HB zu 3 Jahren 6 Monaten und

ED :u 3 sauren 3 Monaten.

Ferner hat es ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß die Angeklagten nicht als Mittäter verurteilt worden sind, und wendet sich ferner gegen die Höhe der Gesamtstrafen:. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Straflaussprüche.,

Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter erstrebt, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Entgegen ihrer Meinung wird dic Ansicht des Schvurgerichıs, daß die Angeklagten nur als Gehilfen bestraft werden könnten, von den Darlegungen zur inneren Tatscite getragen. Diese geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß nicht alle Umstände, die von der Vorstellung der Angeklagten umfaßt waren, bei der Ermittlung ihrer Willensrichtung berücksichtigt worden sind.

Das Schwurgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß in Pällen der vorliegenden Art die Angehörigen von Erschießungskommandos einschließlich der Führer die Tötungen in aller Regel nicht als eigene Taten wollten, sondern daß sie den ihnen erteilten Erschießungsbefchl ausführen und den Taturhebern helfen wollten. Daß auch die Angeklagten nur diesen Willen hatten, schließt es daraus, daß sie "nicht mit dem Herzen!" bei den Erschießungen waren, und aus dem bestimmenden Einfluß, den die Regimentsführung tatsächlich und nach der Vorstellung der Angeklagten auf die Durchführung ger Aktion ausübte,

Der erste Gesichtspunkt steht zwar der Annahmc von !ittäterschaft nicht schlechthin entgegen. Das Schwurgericht konnte ihn jedoch zur Begründung seiner Auffassung mit heranziehen, daß die Angeklagten die Tötungen nicht als eigene ausführen, sondern nur als fremde unterstützen wollten. Seine Ausführungen zur Tatherrschaft, die entgegen der Ansicht der Revision nicht als bloße Hilfscerwägungen angesehen werden können, stehen im wesentlichen mit dem Tatgeschehen, wie es im Urteil festgestellt ist, in Binklang. Mag auch nicht alle Tatherrschaft bei der Regimentsführung gelegen haben, so übte diese jedenfalls seinen über-

wiegenden Einfluß aus, wie vor allem die beiden Ferngespräche zeigen, die der Angeklagte KW vor und während der Aktion mit dem I a seines Regiments, Oberstleutnant Tg führte. Diese Ferngespräche, bei denen Dow auf der vollständigen Ausführung des Erschießungsbefehls bestand, und

die Tatsache, daß die Erschießungen von einer höheren SS-Stelle angcordnet, die 162 Opfer schon festgenommen,

der Hinrichtungsplatz bereits ausgewählt und dort Erdgruben ausgeworfen worden waren, lassen ferner kaum Zweifel, daß

die Tötungen auch ohne Mitwirkung der Angeklagten in ähnlicher Weise volizogen worden wären. Bei dieser Sachlage brauchte das Schwurgericht dem Umstand, daß sich der bestimmende Einfluß der Befehlsgeber nicht auf die Einzelheiten der Exekution bezog, keine Bedeutung für die Willensrichtung der Angeklagten beizumessen, Daß KEED vn: Te vewußt mehr getan haben, als zur Durchführung des Befehls erforderlich war, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch daraus, daB KB «ein Stanädscrichtsverfahren durchführte, wie ihm ursprünglich befohlen worden war, läßt sich kein sicherer Anhalt für einen Täterwillen gewinnen; denn er sah hiervon ersichtlich deshalb ab, weil er dem ersten Ferngespräch

mit Oberstleutnant DW entnahm, daß es den Befehlsgebern nur auf die Tötung der festgenommenen » Personen ankam.

Die Tatbeiträge des Angeklagten PO \ aren ebenfalls

nicht derart, daß mit Rücksicht auf seine freiwillige Teilnahnıce an der Exekution auf seinen Täterwillen geschlossen werden müßte.

Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Angeklagten hätten ihren Willen dem der Jefcehisgever untergeordnet und sich als deren Werkzeuge betrachtet-

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgencinen Sachrüge, dic nach § 501 StPO auch zugunsten der Angeklagten wirkt, hat auch sonst keine Bedenken gegen die Annahne des Schwurgcrichts ergeben, daß die Angeklagten der Beihilfe zum Mord an 162 jüdischen Männern. Frauen und Kindern schuldig seien. Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre Verurtcilung wegen 162 sachlich zusammentreffender Beihilfehandlungen.

Das Schwurgericht geht anscheinend davon aus, daß def oder die Täter 162 zucinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Verbrechen des Mordes begangen hätten und daß deshalb die Angeklasten in ebenso viclen rechtlich selbständigen Fällen der Beihilfe schuldig scien, Dem kann nicht gefolgt werden. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für den Gehilfen unabhängig von der Haupttat zu beurtcilen, die hier übrigens, da sie auf einer Willensbetätigung - den Erschießungsbefchl - beruht, eine Tat im Rechtssinne (gleichartige Yateinheit) bildet (vgl. BGHSt 1, 20;. Denn Tat im Sinne der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen sein eigener Tatbeitrag. Es können also mchrere Beihilfehandlungen vorliegen, wenn der Haupttäter nur eine Tat im Rechtssinne begangen hat, und es kann umgekehrt eine Beihilfe zu mehreren Straftaten geleistet werden (vgl. RGSt 70, 344, 3495 RG JW 1957, 3301 Nr. 5 und HRR 1938 Nr. 564; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; BGH Urteil vom 22. Januar 1965 - 1 StR 457/62: Entscheidend ist daher, ob sich das strafbare Verhalten der Angeklagten als ein einheitliches zusammengehörises Tun oder als eine Mehrheit selbständiger Handlungen darstellt

Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich äcutlich zuci getrennte Exekutionsabschnittce. Zunächst wurden die

[4

‚Männer gruppenvceisce zu dem außerhalb der Stadt liegenden Hinrichtungsplatz geführt und dort durch Karabinersalven getötet. Dann fuhr der Angeklagte KB in die Stadt und rief, weil cr dic Zustimmung zur Einstellung der Aktion erhoffte, den Regimentsstab an. Als Oberstleutnant De - vie auch schon bci cincem früheren Terngscespräch - auf der vollständigen Ausführung des Erschießungsbeflehls bestand, fuhr er wicder zum Hinrichtungsplatz, besprach sich dort mit den Mıtangeklagten und anderen Personen und kam mit diesen überein, dic Frauen und Kinder durch Pistolenschüsse ins Genick zu töten. Nunmehr erst wurden die Frauen und Kinder

mit Omnibussen herangeschafft und an einer etwas abseits gelegenen Erdgrube erschossen. Die beiden Hinrichtungsabschnitte unterschieden sich also nicht nur in der . Ausführungsart erheblich, sondern zwischen ihnen lag auch cine längere Zeitspanne, während der die Angeklagten

neue Überlegungen anstellten und nouc Willensentschlüsse faßten. Sie bilden dahcr zwei in sich abgeschlossene scelbständise Teilc des Gesamtgeschehens,

Dagegen erscheint das Verhalten der Angeklagten während eines jeden der beiden Abschnitte, die jeweils in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf geführt wurden, wenn sic sich auch durch mehrere Stunden hinzogen, kei natürlicher Betrachtungswceise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun, Es stellt mithin jeweils eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne dar, die die zu den einzelnen Tötungen gelcistete Beihilfe zu gleichartiger Tatceinheit zusammenfaßt.

- 17 - Die Angeklagten sind somit zweier »" nı.L_2..... un treffender Verbrechen der Beihilfe zum Morä an insgesamt 162 Menschen schuldig.

Der Senat kann dic Schuldsprüche selbst ändern, da die Urteilsfeststellungen eine abschließende Beurteilung ermöglichen (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach der Sachlage ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten bei einem Hinwcis auf die zutreffende rechtliche Beurtcilung anders und wirksamer hätten verteidigen können, als sic es in der Hauptverhandlung getan haben,

Die Änderung der Schuldsprüche nötigt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche, da ncue Einzelstrafen festgesetzt und neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Die Einwendungen der Revision gegen die bisherigen Gesamtstrafen brauchen unter diesen Umständen nicht näher erörtert zu werden. Auf BGHSt 5, 57

wird hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning