Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 21.05.1963 – 5 StR 60/63

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes 2182 031

In der Strafsache gegen

den Dekorationslehrling Ingo E EEE aus HE, dort getoren am ED 3:4,

- Sachbezeichnung: TB u .a- -

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Mai 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Pundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom 10.0ktober 1962 dahin geändert, daß der gegen den Angeklagten ED verhängte Jugendarrest von ärei Wochen wegfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse,

- Von Rechts wegen —

Die Revisior der Staatsanwaltschaft rügt zugunsten des Anseklagten TED daß gegen ihn auf Jugendarrest erkannt worden ist, obwohl sich das Landgericht gemäß § 27 JGG vorbehalten hat, eine Jugendstrafe zu verhängen. Das Rechtsmittel sieht hierin eine Verletzung sachlichen Rechts, insbesonders der §§ 8 Abs.2 Satz 2, 27 JIGG.

Die Auffassun;; der Beschwerdeführerin deckt sich mit dem (inzwischen ergangenen) in NJW 1963, 770 veröffentlichten Beschluß des 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9.Januar 1963. Dort ist in einer Vorlegungssache entschieden worden, daß "es nach § 8 Abs.2 JGG ausgeschlossen ist, Jugendarrest (§ 13 Ats.2 Nr.3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG auszusprechen", Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung en.

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO ist daher das angefochtene Urteil, das schädliche Neigungen bei dem Angeklagten TE» nicht mit Sicherheit feststellen konnte und deshalb die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt hat, dahin geändert worden, daß der nebenher verhängte Jugendarrest von drei Wochen wegfällt.

-3-—

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalt.

Sarstedt Schnidt Siemer

Lörker Kersting