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BGH Urteil vom 21.05.1963 – 2 StR 84/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Dieselbe große Strafkammer kann nicht gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen ziuei Hauptverhandlungen durchführen.

2172 092

Hachschlageverk: Ja Amtliche Sammlung: ja

StPO § 338 Ur. 15 GVG §§ 63 Abs. 2, 66

Dieselbe große Strafkammer kann nicht gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen ziuei Hauptverhandlungen durchführen.

BGH, Urteil vom 21. Mai 1963 - 2 StR 84/63 -— LG Wiesbaden

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In Nanen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

Jen berufslosen Günther Heinz r EEE „ zuletzt wohnhaft sevesen in VB; dort geboren an GEB :>3;, zur zeit

in Untorsuchungshäft,

wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 24. April 1963 in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an denen teilgenomnen haben:

Senstspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning*

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GER in ger Verhandlung, Staatsanwalt Dr. BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in \liesbaden vom 12. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt

worden ist» In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die 3, große Straikammer des Landgerichts hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in Rückfall in üärei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; außerdem hat sie seine Sicherungsvervahrung angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte

das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolge.

I. Vor der 3. großen Strafkammer begann am 5. November 196: die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen VB»: die rit Unterbrechung bis zum 12. Dezember 1962 dauerte. Wegen Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden, des Landgerichtsdirektors CB; hatte als sein Vertreter das dienstäliteste Mitglied der Strafkammer den Vorsitz. Um nicht untätig zu sein,

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beraunte der Landgerichtsdirektor in dem Verfahren gegen

den Angeklagten Termin zur Hauptverhandlüng auf den 12. November 1.962 an, der unter seinem Vorsitz unter Heranziehung eines ordentlichen Mitglieds der Strafkammer und eines zur Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan heranstehenden !litglieds der 1. Strafkammer, der Landgerichtsrätin Pie. durchgeführt wurde, Am selben Tage fand auch die Hauptverhand-

lung gegen WEB statt.

Die Revision ist der Ansicht, der Landgerichtsdirektor habe unzulässigerveise eine "zweite" 3, Strafkammer gebildet und hierzu die Landgerichtsrätin PM herangezogen, obwohl sie nicht Mitglied der 5. Strafkammer, sondern der 1. Stra kammer gewesen sei. Das erkennende Gericht sei daher nicht oränungsgemäß besetzt gewesen. Die Rüge ist begründet.

Nach § 60 GVG werden bei dem Landgericht Zivil- und Strafkammern gebildet, deren Zahl nach Maßgabe der anfallenden Geschäftsaufgaben die Justizverwaltung bestimmt. Daneben kann das Präsidium, um einen außergewöhnlichen vorübergehenden Geschäftsandrang zu bewältigen, im Wege der Geschäftsvertei lung gemäß § 65 Anus. 2 GVG eine sog. Hilfszivilkammer oder Hilfsstrafkammer errichten. Dieser Weg hätte im vorliegenden Falle beschritten werden müssen, wenn es sich als notiendig erwies, die Erledigung der sonstigen Geschäfte der 3. Strafkammer während der Hauptverhandlung gegen NW sicherzustellen. Dagegen war es nicht möglich, dieselbe große Strafkammer in zwei verschiedenen Besetzungen nebeneinander Hauptverhandlungen durchführen zu lassen. Das zeigt deutlich die von Gesetzgeber gevrählte Regelung des Vorsitzes.

Vorsitzender der Kammer muß nach § 62 GVG, abgesenen von. der besonderen Bestimmurg für die Hauptverhandlung der

einen Strafkammer, der Präsident oder ein Direktor scin. ei seiner Verhinderung führt nach § 66 Abs. GYG das von

dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßi-

gen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer, falls ein solcher Vertreter nicht bestellt oder auch er verhindert ist, das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt

nach ülteste Mitglied den Vorsitz. Voraussetzung für die Veriretung in der Hauptverhandlung der großen Strafkammer ist dennach eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Yorsitzenden; sie kann nur darin liegen, daß er wegen Inanspruchnahme durch andere Dienstgeschäfte oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, an der Hauptverhandlung der großen Strafkammer teilzunehmen und den Vorsitz zu führen. Für

eine Vertretung ist kein Raum, wenn er selbst den Vorsitz

in der Hauptverhandlung wahrnimnt, Damit entfällt bereits

arte Möglichkeit, daß dieselbe große Strafkammer zu gleicher

Zeit in zwei verschiedenen Besetzungen tätig vird, da in

Giesen Falle kein Mitglied der Kammer zum Vorsitz berechtizt

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Die Sachlage ist ebenso zu beurteilen, wenn wie hier,

wegen Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden bereits

ssen Swellvertreter die Hauptverhandlung leitet; denn das Gesetz kennt nur einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, nicht aber zwei Vorsitzende, die nebeneinander in der großen Sirafkammer, wenn auch in verschiedenen Sachen, eine Hauptverhandlung leiten. Der einmal verhinderte Vorsitzende kann nicht mehr in einer Hauptverhandlung tätig werden, soiange scin Vertreter für ihn den Vorsitz in einer solchen führt; er kann nicht Vertreter seines Vertreters sein.

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Aber auch deshalb war das Gericht in der vorliegenden Sache nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil der Vorsitzende ein Mitglied der 1. Strafkammer zur Vertretung ZUZOg, offenbar in der Meinung, die Mitglieder der 5. Strafkammer scien verhindert, soweit sie bei der Hauptverhandlung gegen io 5) mitwirkten. Es gilt hier dasselbe, wie hinsichtlich der Yerhinderung des Vorsitzenden; die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung derselben großen Strafkamner ist gerade kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes, das die Hög-Jichkcit ciner Vertretung und damit die Bildung eines Spruchkörpers derselben Art auslösen könnte,

Hach Ansicht des Senats hätte der Vorsitzende auch dann nicht in der dargelegten Weise verfahren dürfen, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan noch zwei ordentliche Kitglieder der 3. Strafkammer verfügbar gewesen wären; denn grundsätzlich gestattet es die Gerichtsverfassung dem Vorsitzenden nicht, zur Beseitigung einer Überbelastung eine "weitere" große Strafkammer in Funktion zu setzen. Ob aus dieser Regelung nicht überhaupt die Grenze Zür die an sich zulässige Überbesetzung einer Strafkamner herzulceiten ist, muß hier auf sich beruhen. Die Entscheidun« dcs Scnats bezieht sich im übrigen nur auf den Fall, daß die Strafkammer in derselben "Erscheinungsform" tätig vivd (vgl. Eb. Schmidt, GVG § 76 Anm. 4; Kleinknecht-Müller 4. Aufl. GVG § 76 Anm. 2). Ob sie gleichzeitig und nebeneinander in verschiedenen Erscheinungsformen tätig werden darf, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Der eingeschlagene Weg, eine durch die Hauwptverhandlung in der umfangreichen Sache gegen NW entstandene Überbelastung zu beheben, war somit ung&i.""2:

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ne schon erwähnt, hätte ihr jedoch begegnet werden können :urch die Bildung einer von der ordentlichen Strafkammer ge- ‚rennien und damit selbständigen Hilfsstrafkammer, wobei

e Geschäfte, ausgenommen natürlich die bereits angesetzte Sache gegen Te. nach allgemeinen Merkmalen durch das_#räsıiäivn auf die ständige und auf die Hilfsstrafkammer hätien verteilt werden müssen (RGSt 62, 309; BGHSt 7, 23).

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Zu Recht rügt nach allem die Revision, daß das Gericht nicht vorschrifitsmäßig besetzt: war.. Der Verstoß führt nach § 358 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils.

II. Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgenses hingeviesen.

1,} Die Revision trägt vor, bei der Gegenüberstelilung ces Angeklagten mit der Geschädigten sei der Angeklagte in Anstaltskleidung zwischen acht Kriminalbeamte in Zivilsnzügen gestellt worden, so daß sich den Zeugen bereits vein äußerlich aufdrängte, nur der in der Anstaltskleidung vorgeführte Angeklagte könne der Täter sein. Das Revisionssericht kann dieses Vorbringen nicht nachprüfen, da das Urteil keine Feststellungen hierzu getroffen hat, Die Verteidigung hat aber Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung insoweit Anträge zur weiteren Aufklärung zu stellen. Im übrigen wird zur Frage des Beweiswertes des wiederholten Wiedererkennens auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 16, 204 Bezug genommen.

[61 u.

> Nach der Gegenerkliärung des Vorsitzenden und der Beisitzer sind die früheren gegen den Angeklagten ergange-

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nen Urteile auf Grund der Strafliste festgestellt und aus ihnen, soweit sie nicht auszugsweise verlesen wurden, dem Angeklagten zulässigerweise Vorhaltungen gemacht worden. Das Vorbringen der Revision, der den früheren Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, geht daher fehl.

Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, daß die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gevohnheits verbrechers eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung nicht nur sciner Taten, sondern auch seiner Persönlichkeit fordert, Hierzu werden in der Regel Vorhaltungen an den Angeklagten aus Vorstrafakten nicht ausreichen. Es wird vielmehr einer Verlesung der früheren Urteile, soveit sie für die Würdigung von Bedeutung sind, und ihrer Erörterung bedürfen (BGHSt 1, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 54).

Baldus Dotterweich Mayr Meyer Henning