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BGH Entscheidung vom 17.05.1963 – 2 StR 301/63

2. Strafsenat

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2 S&R_ 301/63

nen.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Günter K ED zu: vu: geboren om EEE 1927 in zu: zur Zeit in Untersuchungs-

heft, wegen Unzucht mit einem Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von li. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. PB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düssel-

dorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StEB) und mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu einem Jahr und neun Monaten Gefäöngnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, nit der er die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Urteil allerdings nicht deshalb zu beanstanden, weil die Strafkammer nach Abwägung des für und Wider den als

Zeugen vernommenen, neunjährigen Sohn Günter des Angeklagten ais glaubwürdig angesehen hat. Was die Revision

hierzu vorbringt, ist trotz der gegenteiligen Behauptung in Wahrheit nichts anderes als der unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkamner anzugreifen. Deren Erwägungen lassen weder Widersprüche, wie sie die Revision geltend macht, noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze erkennen.

Ebensowenig ist es rechtlich fehlerhaft, daß das Landgericht den Bekundungen einiger Zeugen nur zum Teil gefolgt ist und sie zum Teil als unglaubhaft erachtet hat. Eine Verfahrensvorschrift des Inhalts, daß ein Zeuge hinsichtlich aller von ihm gemachten Angaben entweder in vollem Umfang als glaubwürdig oder in demselben Ausmaß als unglaubwürdig beurteilt werden müsse, gibt es nicht. Vielmehr hat der Tatrichter auch darüber, inwieweit die Aussage cines Zeugen der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist, gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden.

2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die

Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat strafrechtlich voll verantwortlich. Insoweit fehlt es an zureichenden Feststellungen. Wohl ist innerhalb der rechtlichen Würdigung gesagt, der Aikoholgenuß des Angeklagten vor der Tat sei nach dessen eigener Einlassung nicht so beträchtlich gewesen, daß dadurch die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden sei. Nähere Angaben darüber, was der Angeklagte im einzelnen an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat, finden sich jedoch an keiner Stelle des Urteils. Genauere Darlegungen dazu wären aber bei der hier gegebenen Sachlage erforüerlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine zuverlässige

Prüfung dahin zu ermöglichen, ob die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

Der Angeklagte ist unbestraft. Auch hat er sich in der Vergangenheit ordentlich geführt. Sein Verhalten bei der Sylvesterfeier und gegenüber einer Frau aus der Nachbarschaft sprechen gegen eine Neigung zu homosexueller Betätigung. Auch sonst ergeben die Urteilsgründe nichts, vas als Anzeichen für das Vorhandensein einer dahingehenden, abartigen Triebrichtung gedeutet werden könnte Somit weicht die Handlungsweise gegenüber dem Jungen, die auch insofern eine Besonderheit aufweist, als sie sich gegen das eigene Kind richtete, von dem bisher gezeigten Verhalten des Angeklagten völlig ab. Angesichts dieser auffälligen Abweichung ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Alkoholgenuß die Zurechnungsfähisgskeit des Angeklagten bei der Tatausführung erheblich beeinträchtigt hat. Das gilt umsomehr, als sich die Wirkungen des Alkohols durch das den Streit auslösende Erlebnis mit der Frau und durch den anschließenden Streit in einem Maße verstärkt haben können, wie es ohne diese Vorkommnisse möglicherweise nicht der Fall gewesen wäre. Deshalb ist unter den gegebenen Umständen die durch keine näheren Angaben belegte Wendung des Urteils, der Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat sei nach dessen eigener Einlassung nicht so beträchtlich gewesen, daß dadurch die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden sei, für sich allein nicht geeignet, die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, und zwar auch im Schuldspruch, weil mangels jeglicher Fest-

u

stellungen über den Umfang und die Wirkung des Alkoholgenusses nicht mit Sicherheit verneint werden kann, daß dieser zu einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit geführt hat.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning

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