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BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 5 StR 41/63

5. Strafsenat

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5 StR 41/63 2184 003°

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann und Landmaschinenhändler

Heinrich > EEE =: SCHERE X: ei: VEREEEEEETE—

dort geboren am 1920,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten DEEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 16.0ktober 1962 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:

a) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte

wegen Betruges verurteilt worden ist;

b) im Strafausspruch wegen der Verurteilung nach § 266 StGB sowie im Gesamtstrafausspruch.

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Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

_3_

Gründe§

1. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch im Falle Ben bleiben erfolglos.

Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen ‘und die Beweiswürdigung als solche wendet, ist sie unzulässig; das gilt auch für ihre Angriffe gegen die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters, die einer Untersuchung im Revisionsrechszuge entzogen sind.

Das übrige Einzelvorbringen gegen den Schuldspruch wegen Untreue ist offensichtlich unbegründet.

. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt kein durchgreifendes Bedenken.

2. Hingegen war die Verurteilung wegen Betruges in vollem Umfange aufzuheben.

Das Landgericht sieht den Schaden der Kreditgeberin vor allem auch darin, daß ihr "im Hinblick auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von Anfang an nur ein minderwertiger oder zumindest gefährdeter Anspruch" zugestanden habe (UA S.31 oben). Diesen Schaden soll der Beschwerdeführer (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Strafkammer begründet diese Annahme im wesentlichen nur formelhaft. Das genügt hier (auch im Hinblick auf die Feststellungen an anderer Stelle des Urteils) nicht. Der Angeklagte hat nämlich am Fälligkeitstage des Wechsels der Kreditgeberin (23.September 1961) einen anderen Wechsel über 4.000 DM eingelöst (UA S.19 oben) und damit letztlich nur einer Gefälligkeitsverpflichtung gegenüber dem Mitangeklagten GEB genügt. Weiterhin hatte der Beschwerdeführer

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bereits vor Fälligkeit les AFI-Wechsels einen nicht gang unbeträchtlichen Teil “er Wechselschuld (1.500 DM) getilgt, Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß

der Angeklagte bei Ausstellung des Wechsels (am 23.Juni 1961) darauf vertraut hatte, er werde trotz der Unsicher-. heit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Wechsel der AFI am 23.September 1961 einlösen können. Unter Berücksich. tigung dieser besonderen Umstände durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, den Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers nur formelhaft festzustellen.

Da durch den dargelegten Mangel jedenfalls der Umfang der Schuld berührt wird, konnte die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehenbleiben.

3. Bei der Höhe der verhängten Einzelstrafe für die Untreue läßt sich nicht sicher ausschließen, daß diese durch die nunmehr aufgehobene Betrugsverurteilung mitbeeinflußt worden ist. Schon deshalb mußte auch der Strafausspruch im Falle Bartels aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

Serstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker