Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 5 StR 111/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 034

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann und Landmaschinenhändler

Heinrich > ED zu: SCHE rei: Vo dort geboren am EEE 1920,

wegen Betruges und Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13.Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Mit Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten, daß die Strafkammer den Zeugen BMW vereiäigt hat, obwohl er nach den Urteilsgründen (UA S.7) als beteiligungsverdächtig (und deshalb als unglaubwürdig) angesehen worden ist.

"Über den Zeugen BB" (UA S.4) hatte sich der Angeklagte das Darlehen bei der Afi beschafft. Das Verhalten des Zeugen stand also in unmittelbarem äußerem Zusammenhang mit der Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Wenn die Strafkammer für möglich hielt, daß der Zeuge die inneren Zusammenhänge gekannt hat, und ihn deshalb als beteiligungsverdächtig ansah, mußte sie gemäß § 60 Nr.3 StPO von seiner Vereidigung absehen,. Durch die mit Unrecht erfolgte Vereidigung kann der Angeklagte irregeführt worden sein, zumal auch nicht im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, daß etwa nachträglich, d.h. nach Vereidigung des Zeugen, ein Beteiligungsverdacht aufgekommen wäre (BGH NJW 1953,915;

5 StR 242/53 vom 8,.0ktober 1953; Iöwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl., Ann.6d /richtig: 6£/7 zu § 59).

Auf der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO (oder dem Verstoß gegen die Hinweispflicht) kann das Urteil hier auch beruhen. Denn der Zeuge Bel hatte "die Darstellung des Angeklagten in etwa gestützt" (UA S.7).

neh,

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Dieser hätte daher bei ordnungsgemäßem Verfahren möglicherweise versucht, entweder den Beteiligungsverdacht auszuräumen oder andere Beweismittel zu benennen (vgl. BGHSt 8, 155,158 für den Fall einer mit Unrecht unterbliebenen Vereidigung). Das Landgericht wird deshalb im Umfange des Senatsurteils vom 7.Mai 1965 nochmals über die Sache verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt _ Siemer Schmitt Kersting