Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.01.1965 – 5 StR 571/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR area alt: R ALU/BR 210? 08€ L
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich B EEE aus SED rei: Ve dort geboren am EEE 13:0,
wegen Betruges und Untreue
y
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ‘als Vorsitzender, . Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt -Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gun
‚ale Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.September 1964 im Strafausspruch wegen Betruges und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
‚Die: weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
10°
Eründe
1. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten, soweit sie den Schuldspruch wegen Betruges und die Einzelstrafe wegen Untreue bekämpft.
2. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugeben, daß die Erwägungen des Landgerichts, auf die dieses in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Strafe wegen Betruges stützt, zum Teil rechtlich bedenklich sind; so heißt es:
"Zu Lasten des Angeklagten war zu beachten, daß dieser sich in seinem Bestreben, zu Geld zu gelangen, -rücksichtslos über die Belange anderer hinwegsetzte und den angerichteten Schaden zum Teil noch nicht wiedergutgemacht hat" (UA 5.13).
a) Soweit der Tatrichter dem Angeklagten "rücksichtslose" Verletzung der "Belange anderer" verwirft, ist angesichts der übrigen Urteilsdarlegungen zu besorgen, daß damit unzulässigerweise Merkmale des Betrugstatbestandes straferschwerend verwertet worden sind. Denn der Angeklagte hatte eine Vermögensgefährdung der Kreditgeberin lediglich für möglich gehalten und war mit dem Eintritt dieser Gefahr auch deshalb einverstanden gewesen, weil er dem früheren Mitangeklagten Ge hatte helfen wollen (VA S.5 oben)
_ und hierzu aus eigener Kraft bei "seiner verzweifelten
wirtschaftlichen Lage". (UA 8.13) nicht mehr imstande war. Dies und der Zusammenhang der anderen Feststellungen widersprechen der Annahme, der ‚Angeklagte habe nicht nur den Betrugstatbestand verwirklicht, sondern sei dabei auch rücksichtslos vorgegangen.
b) Ebenfalls mit Unrecht legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerond zur Last, daß er eimen Teil des angerichteten Schadens noch nicht wiedergutgemacht hat,
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Dieser Umstand hätte nur dann straferschwerend berücksichtigt werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer insoweit schuldhaft gehandelt hätte. Hierfür besteht aber kein Anhalt. Die Feststellungen über die spätere hohe Verschuldung des Angeklagten sprechen sogar gegen eine solche Vorwerfbarkeit (UA S.4).
c) Da bei Bildung der Betrugsstrafe nur die beiden rechtlich bedenklichen Gesichtspunkte zu Ungunsten des Angeklagten angeführt werden, kann diese Strafe auf den Rechtsmängeln beruhen. Sie war deshalb aufzuheben.
Das Landgericht wird auch eire neue Gesamtstrafe bilden müssen.
Die Einzelstrafe wegen Untreue ist durch die rechtsfehlerhaften Erwägungen ersichtlich nicht beeinflußt worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker