Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 1 StR 101/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 077
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Verner Up zus SCEEEEEEEEED dei EEE: zcvorcn ar GE 1911 ir. TREE,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rt ‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Ansbach vom 16. November 1962 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-
mittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Sonderprogramm der Bayerischen Staatsregierung zur Hebung der landwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität sah die Gewährung von Zinsverbilligungszuschüssen für die Erstaenschaffung landwirtschaftlicher Maschinen vor, wenn der in Anspruch genommene Kredit 2/3 der Anschaffungskosten von insgesamt mindestens 2.500 DM nicht übersticg (Bekanntmachung Nr. 1163 vom 4. Juli 1956 - Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 21. Juli 1956 -). Um den Absatz der von ihm vertriebenen landwirtschaftlichen Haschiren zu fördern, hatte der Angeklagte einer Anzahl seiner Kunden auch dann staatliche Zinszuschüsse verschafft oder zu verschaffen versucht, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen - im wesentlichen die erforderliche Eigenleistung - nicht gegeben waren. In die von den Käufern unterzeichneten Antragsvordrucke trug er (selbst oder durch seine Angestellten) - teils ohne Wissen und Billigung der Kunden - einen höheren als den tatsächlichen Kaufpreis ein und wies den Unterschiedsbetrag als Anzahlung aus.
Das Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinrheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu scchs Monaten Gefängnis - unter Strafaussetzung zur Bewährung - und sprach ihn im übrigen frei. Auf die Revision des Angcklagten hob der Senat die Verurteilung wegen eines Verfahrensfchlers auf. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesctzter Urkundenfälschung zur gleichen Strafe ‚wiederum unter Bewilligung von Strafaussctzung, verurteilt. Die erncute Revision dcs Angcklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung
des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erlolg.
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I, Verfahrensrügen
1. Daß der Schuldumfang des neuen Urteils etwas geringer ist als derjenige des ersten Urteils, gab dem Angeklagten keinen. Anspruch auf eine nicdrigere Strafe (BGHSt 7, 86, 87 und RG JW 1930, 69, 70 Ur. 20). Der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist also nicht verletzt.
2. Das Landgericht hat den im ersten Urteil wegen fehlenden Tatverdachts freigesprochenen Mitangeklagten Bystry in der neuen Hauptverhandlung wegen Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) nicht vereidigt. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Rechtsfchler.
Der Tatrichter war bei seiner Entscheidung, ob im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung ein Beteiligungsverdacht gegen Bystry tatsächlich begründet war oder nicht, an seine frühere Beurteilung nicht gebunden (RGSt 64, 377).
53. Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht habe den Iandwirt Georg G@Wals Verletzten nach § 61 _ Nr, 2 StPO unvereidigt gelassen, obwohl er durch die Tat des Angeklagten keinen Vermögensnachteil erlitten habe. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen - UA S. 20, 21 - hat der Angeklagte in den von GB vorher unterschriebenen Antrag auf Zinsverbilligung einen erhöhten Kaufpreis und eine in dieser Höhe nicht geleistete Anzahlung eingetragen, um Graf einen ihm nicht zustehenden Zinszuschuß zu verschaffen. Ein gegen SB escen Betrugs cingeleitetes Ermittlungsverfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts einscstellt worden. Der Tatrichter hat ersichtlich angenommen, der Angeklagte habe seinen Kunden GB zumindest dem Verdacht der Teilnahme ausgesetzt und ihn dadurch in seinem Ansehen geschädigt. Dem Landgericht hat hierbei
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offenbar die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 248, 252 vorgeschwebt. Ob diese Rechtsauffassung im vorliegenden Fall zutrifft, ob also auch jemand als Verletzter angesehen werden darf, der durch die fat zunächst einen geldlichen Vorteil erlangt und dem schädliche Folgen erst aus der weiteren Entwicklung drohen, kann letztlich auf sich beruhen. Denn der Angeklagte hatte den äußeren Sachverhal‘; nicht bestritten. Seine Einlassung UA S. 41 aber hat die Strafkammer nicht durch die Aussage Graf, sondern auf Grund von Urkunden als widerlegt angesehen (UA S. 52). Das Urteil gegen den Angeklagten beruht also garnicht
auf der Aussage des Zeugen GB
4. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe "laut Protokoll am 12. November 1962 ein Schreiben des Oberlandwirtschaftsrates Biermann, mit dem dicser dem Gericht Unterlagen zugesandt hatte, verlesen", obwohl seine Zeugenvernehmung bereits am Vortage abgeschlossen gewesen sei. Sie sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz ;der Unmittelbarkeit. Das betreffende Schreiben vom 9. November 1962 äurfte nach § 256 StPO verlesen werden. - Denn 'es stellte die ein Zeugnis enthaltende Erklärung des ‘ Landwirtschaftsamts, also einer öffentlichen Behörde dar. Es ist übrigens (anders als die beigefügten Anlagen) für. die Urteilsfindung gegen den Angeklagten ersichtlich nicht verwertet worden (vgl. UA S. 44 bis 46). Es haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sich veranlaßt gesehen, die erneute Vernehmung Biermanns zu beantragen.
5.. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich undegründet.
II. Sachrüge
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs in - teilweiser - Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung. Dice Sachdarstellung in den Fällen 1 a (Selz) - UA S. 9 - und 2 (Reule) - UA S. 11 - schließt allerdings die Möglichkeit ein, daß die Anträge auf Zinsverbilligung vom Angeklagten vor dem 3. September 1956 ausgefüllt worden sind. Damit setzt sich das Landgericht jedoch nicht mit seiner Feststeilung in Widerspruch, daß der Angeklagte spätestens am 3. September 1956 von den wesentlichen Voraussetzungen der Gewährung von Zinszuschüssen Kenntnis erlangt hat. Das Lardgericht wollte vielmehr sagen, daß der Angeklagte, als der abgeänderte
und endgültige Antrag für Selz beim Kreditinstitut einging, auf Grund der zunächst geschehenen Beanstanäung
schon Kenntnis von den Bewilligungsvoraussetzungen gehabt hat. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Ausführungen in den UA S. 58 unten genannten Fälien, in denen der Tatrichter diesmal insoweit einen Beweis rechtzeitig erlangter Kenntnis nicht als hinrcichenä geführt angesehen hat (vgl: dazu II 5 des früheren Urteils des Senats vom 15. Mai 1962). Der Landwirt Reule hatte nur eine Ndschine im Wert von 1.030 DM gekauft. Der Angeklagte erhöhte den Kaufpreis
in dem Antrag auf Zinsverbilligung auf 2.500 DM, obwohl ein fingierter Kaufpreis von 1.500 DM genügt hätte, um die erforderliche Eigenltistung vorzutäuschen. Daraus folgert das Landgericht in Verbindung mit anderen Beveisanzeichen, daß es dem Angeklagten darauf ankam, dem Erfordernis eines Mindestanschaffungswertes von 2.500 DH zum Schein zu genügen (S. 44 bis 47 UA). Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat tateinheitliches Zusammentreffen
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mit Urkundenfälschung in der Begehungsform der Blankettfälschung in den Fällen 2, 6, 17 a, 17 b, 19 und 33
- UA S. 60 - angenommen. Daß der Fali 6 (Kleemann) auf
scitce 59 des Urteils versehentlich nicht erwähnt ist, stellt den Schuldumfang nicht in Yrage (vel. UA S. 14 bis 17). Durch dic tatrichterliche Annahne fortgesetzter Handlungen ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafzumessungscerwägungen des Lendgerichts conthalten keinen Rechtsfehler
zu secincm Nachteil.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai