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BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 5 StR 153/63

5. Strafsenat

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5 StR_153/63 2184 002

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

T. den Dachdecker Heinz 4 ED zu: THEME.

dort geboren an EB 1934, ‘ zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Fernmeldehandwerker Gerhard HERE .. aus DE» geboren am EEEEEEEED 1956 ir AU (Schlesien),

3. den Schiffsschlosser Hans-Jürgen > EEE » ohne festen Wohnsitr,

geboren am EEE 195, ir EEE

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

1. Auf die Revision des Angeklagten Vi wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Januar 1963

a) dahin berichtigt, daß dieser Beschwerdeführer und der Mitangeklagte BÜEWB in Falle 7 (Diebstahl zum Nachteil der Frau Sp) wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls verurteilt sind,

b) zum Falle 7 im Strafausspruch und im Gesamt-

strafausspruch gegen Me una ED samt

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Beschwerdeführers MB zu entscheiden hat.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten

ME und die Revision des Angeklagten He werden verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-— 3.

Gründe;s I. Die Revision des Angeklagten Ne -

'1. Was die Revision dieses Beschwerdeführers im einzelnen vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben zweifelsfrei, daß die einzelnen (versuchten oder vollendeten) Diebstahlstaten des Beschwerdefiührers nicht nur Teile einer fortgesetzten Handlung sind, sondern selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB. Weder sämtliche noch jeweils

" mehrere der Taten beruhen auf einem "Gesamtvorsatz", wie

er nach der Rechtsprechurg des Bundesgerichtshofes

" (vgl. BGHSt 1,313,315) zur Annahme einer Fortsetzungstat

vorhanden sein muß.

2. Die allgemeine Prüfung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer MED petrifft, zu der die von diesem erhobene Sachrüge zwingt, ergibt einen Rechtsfehler nur im Falle 7 des Urteils (Diebstahl zum Nachteile der Frau SCHE). Die Angeklagten EEE und BE Haben in diesem Falle einen Zigarettenautomaten, "der an der Außenwand des Tabakwarengeschäftes von Frau Se --- angebracht war", aufgebrochen und Zigaretten und Bargeld entwendet. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BEHSt 9,173 £f im einzelnen dargelegt hat, ist ein an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigter Zigarettenautomat kein in diesem Gebäude befindliches Behältnis im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB. Es liegt daher nur ein einfacher Diebstahl vor. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO hat der Senat das Urteil dementsprechend berichtigt.

Gemäß § 357 StPO mußte:das. Urteil auch insoweit berichtigt werden, als der Mitangeklagte BEE, der keine Revision eingelegt hat, im Falle 7 wegen schweren

Diebstahls verurteilt worden ist. Die Strafkammer muß nunmehr gegen beide Angeklagte die Strafe im Falle 7 im Strafrahmen des § 242 StGB festsetzen.

Mit der Aufhebung des Strafausspruches im Falle 7 verliert auch der Gesamtstrafausspruch gegen und BED seine Grundlage. Er war daher ebenfalls aufzuheben. Dagegen war es nicht erforderlich, auch die übrigen gegen den Beschwerdeführer Meip verhängten Strafen aufzuheben. Sie sind ersichtlich von der Verurteilung im Falle 7 nicht beeinflußt worden.

II. Die Revision des Angeklagten HE.

Die zum Teil auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Hi ) ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers ergeben. Das Vorbringen dieses Beschwerdeführers ist entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig, soweit es sich nämlich von den Feststellungen des Landgerichts entfernt.

IIl.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Für die neue Verhandlung gegen MB und BEEEBB wird es sich empfehlen, die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen und, mit Ausnahme des Falles 7, zu den Einzelstrafaussprüchen zu verlesen. In die Gründe des auf die erneute Hauptverhandlung ergehenden Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting