Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 1 StR 94/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 O60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Justizoberwachtmeister Erich Eduard R ED :us
SEE, zeuoren 2 Ge 1905 in SCHE Os tr:
- Sachbezeichnung: EB ...a. - wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haten:
Benatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Ri» gegen das Urteil des Landzerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Argeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Vertrechen der fortgesetzten vorsätzlichen Gefangenentefreiung im Amt zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie tleitt erfolglos,
l. Verfahrensteschwerde.
a) Die Revision sieht eine Verletzung des §§ 60 Nr. 3 StPO darin, daß das Landgericht den Zeugen Ti einen der beiden entwichenen Häftlinge, nicht vereidigt hat. Sie meint, der Verdacht einer (strafbaren) Teilnahme rB:, die eine Vereidigung dee Zeugen vertiete, könnte nur insoweit bejaht werden, wie sich die Untersuchung auf eine etwaige Bestechung des Anreklagten durch FB tezogen habe, nicht dagegen, soweit der Tatbestand der Gefangenenbefreiung in Betracht konne. PB hätte deshalt vereidigt werden müssen, soweit er Bekundungen über die Gefangenenbefreiung gemacht habe.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Sie geht daran vorbei, daß der hinsichtlich der Bestechung bestehende Veräncht für sich allein tereits dazu nötigte, von der Vereidigung Flbs bezüglich seiner ganzen Ausrage Abstand zu nehmen. Denn die Gefanzxenenbefreiung war die pflichtwidrige Autshandlung, auf die sich eine etwaige schwere Bestechlichkeit des Angeklagten bezog, und das tatsächliche Geschehen, das Gegenstand der Aussage Tips war, tildete somit im Hinblick auf beide in Betracht kommende Vorwürfe einen verfahrens-
rechtlich als Einheit zu keurteilenden Vorgang. Nur in den Fällen, in denen eine Zeugenaussage Tatsachen betrifft, die nicht in dieser Weise eng zusammenhängen, sondern gänzlich verschiedene Vorfälle tetreffen, die rechtlich trennbar gegen denselben Beschuldigten in verschiedenen Verfahren behandelt werden könnten, kann die Teilbarkeit einer Zeugenaussage in einen der Vereidigung zugänglichen und nicht zugänglichen Teil möglich und zulässig sein (vgl. KM StPO § 59 Anm. 4 b).
b) Zu Unrecht sieht die Revision umgekehrt in der Vereidigung des Zeugen GW einen Verfahrensverstoß. Wenn SGB seinerseits verdächtig war, sich bei einer gänzlich anderen Gelegenheit der Gefangenenbefreiung schuldig gemacht zu haben, so konnte das nur für die Anwendung des § 55 St?O, nicht jedoch im Sinn des § 60 Nr. 3 StPO bedeutsam sein.
2. Die Sachrüge ist im wesentlich offensichtlich unbegründet. Die Verurteilung wird zur äußeren und inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Daß das Landgericht das Entweichenlassen der beiden Gefangenen in der Nacht vom 30.4. auf 1.5.1961 und in der Nacht vom 2. auf 3.5.1961 nicht jeweils als selbständige Tat keurteilt hat, sondern rechtsirrig eine (fortgesetzte) Handlung annahm, beschwert den Angeklagten nicht.
Wit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Landgericht die Vollstreckung der Strafe im Öffentlichen Interesse für erforderlich hielt, obwohl der Umstand, daß der Angeklagte ohne Erfahrung in die unerfreulichen Verhältnisse hineingeriet, wie die Tat-
- 4A -
sache, daß er durch seine Meldung die eingerissenen Hilstände aufdeckice, eine Gewährung dieser Rechtswohltat besonders nahce legen Kkornte, Für das Revisionsgericht wäre es nur von 3elang, wenn das Landgericht diese Umstände tei der im Falle des § 23 StGB ebenso wie bei der Strafzumessung überhaupt gebotenen Gesamtwürdigung gänzlich außer Betracht gelassen hätte. Daß es ihnen letztlich bei der Abwägung mit den im öffentlichen Interesse für die Vollstreckung sprechenden Gesichtspunkten nicht den Vorrang gat, lag jedoch im Bereich seines vom Revisionsgericht nicht antasttaren tatrichterlichen ärnessens.
Dr. Geier Willms Hübner Mai Sanders