Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.04.1963 – 5 StR 83/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 83/63 2185 029
ImnNamnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Jürgen DOEEEED zus zum dort geboren am EB 1943, -
zur Zeit in Untersuchungshaft,
gesetzlicher Vertreters Stadtvormund S vom Bezirksamt
m :: >.
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Kof/fka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeaunmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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- 3.
Gründe§
Die Revision dee Ang:klagten hat zum Teil Erfolg.
sie rügt die "Verletzung des materiellen Rechts, und
zwar der §§ 42b StGE, 105 JGG". Diese Fassung in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründung,
die sich ausschließlich gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Unt;rbringungsanordnung wendet, läßt trotz des Schlußantrages, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, einüeutig erkennen, daß sich das Rechts-
mittel nicht gegen die Schuldsprüche wendet.
Nun will der Beschwerdeführer, was den Strafausspruch
"anlangt; das Rechtsmittel zwar auf die zum Strafausspruch
gehörende Anwendung des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BHGSt 5, 132,1355 207) beschränken, wobei neben der Rüge der Verletzung des § 105 JGG auch die richtige Anwendung des
§ 32 JGG in Zweifel gezogen wird. Insoweit ist jedoch
eine Beschränkung innerhalb des Strafausspruches nicht möglich. Denn die fehlerhafte Zuweisung eines Täters zu
der für ihn maßgebenden Strafrechtsordnung erfaßt stets
die. Straffrage insgesamt (Dallinger/Lackner, JGG § 105 Anm.66; BayObLGSt 1956,7/8).
Was die Revision gegen die Ausführungen der Jugendkammer vorgebracht hat, gegen den Angeklagten sei nicht Jugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen. Das gilt zunächst für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe als Heranwachsender zur Zeit der seit dem 4.Jamuar 1962 begangenen Taten nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, auch habe es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der: Tat nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt (§ 105 Abs.1: Nr.1 und 2 JGG). Die Ausführungen der Jugendkummer zu diesem Punkte lassen keinen Rechtsfehler erkennen, \iäs dic Ruvision gegen diesen Teil
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des Urteils vorbringt, »ekänpft entweder unzulässigerweise die auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen gestützte Beweiswürdigung odur ist unbegründet. Insbesondere ist es nicht widersprichlich, wenn die Jugendkamner zunächst als möglich ausicht, daß sich der Angeklagte zwar noch in der Pubertät befunden und diese eine gewisse Rolle bei seinen Verfehlungen mitgespielt habe (UA S.18), später aber (UA 5.19) diese Tatsache nicht als "maßgebend und ausschlaggebend" bezeichnet,
Für die am 3.Juni 1960 begangene Tat, als der Angeklagte noch Jugendlicher war, hat das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 3 JGG bejaht. Die Revision ist der Meinung, daß bei dieser Straftat das Schwergewicht der Verfehlungen des Angeklagten liege, so daß gemäß § 32 JGG einheitlich das Jugendstrafrecht an- . zuwenden gewesen wäre. Die Abwägung des Schwergewichts unterliegt jedoch dem Ermessen des Tatrichters (vgl. Dallinger/Lackner, JGG § 32 Anm.10) und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich verschlossen. Daß die Strafkammer bei der Ausübung des Ermessens von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, läßt das Urteil nicht erkennen.
Nicht ausreichend sind allerdings die Ausführungen des Urteils darüber, der Angeklagte sei vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB. Die Jugendkammer sagt hierzu in den Strafzumessungsgründen nur, die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB seien bei dem Krankheitsbefund nicht erfüllt, bvim Angeklagten seien jedoch "nach dem Gutachten der Sachverständigen, dem sich die Kammer nach dem eigenen vom Anzeklagten gewonnenen Eindruck anschließt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs,2 StGB gegeben", Diese Ausführungen sind unzureichend. Sie geben dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob die Jugendkammer von rechtlich zutreffenden Vorstellungen zusgegungen ist, als sie die verminderte
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Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. Es fehlt die Feststellung, ob infolge der beim Angeklagten festgestellten Krankheit die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblicı vermindert war oder ob das sowohl für das Einsichts- .uls auch das Hemmungsvermögen gilt.
Durch die fehlerhafte Begründung zu § 51 Abs.?2 StGB ist der Angeklagte jedoch - was den Strafausspruch anbetrifft -— nicht beschwert, weil die Jugendkammer die Strafe nach dieser Vorschrift gemildert hat. Die Revision ist daher, soweit sie sich auf den Strafausspruch bezieht, unbegründet.
Dagegen muß die unzureichende Begründung zu § 51 Abs.2 StGB zur Aufhebung des Ausspruches über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt führen. Sie ist nur möglich, wenn die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festgestellt worden ist. Im übrigen könnte die Anordnung aus § 42b StGB ohnehin nicht bestehenbleiben. Die Jugendkammer begründet ihre Unterbringungsanordnung lediglich mit folgenden Sätzens "Nach dem Gutachten der Sachverständigen besteht die akute Gefahr, daß infolge der Erkrankung des Angeklagten weitere Straftaten von ihm zu erwarten sind. Die Strafkammer ist nicht in der Lage, festzustellen, daß diese Wiederh"lungsgefahr bei dem Krankheitsbild des Angeklagten in fünf Jahren nicht mehr gegeben sein wird." Der Verteidigung ist einzuräumen, daß diese Begründung unzureichend ist. Sie besagt nicht mehr, als daß der Tatrichter die Möglichkeit einer auch nach der Strafverbüßung fortbestehenden Gemeingefährlichkeit nicht auszuschließen vermochte, Eins derartige bloße Wiederholungsmöglichkeit erheblicher Straftaten genügt für eine Anordnung aus § 42b StGB nicht. Es ist zwar nicht erforderlich, duß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon verbindlich vorhergesagt werden kann, daß der Angeklagte
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auch nach Verbüßung der Strafe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit uurstellen wird. Der Bestand der Rechtsordnung muß j«doch durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten unmittelbar bedroht werden und eine Abhil’c für Jie Zukunft auf andere Weise nicht zu erreichen scin (vgl. BGH NJW 1952,836). Daß die Jugendkammer diese Voraussetzungen als erwiesen angesehen hat, läßt sich weder den angeführten Sätzen der Urteilsgründe noch sonst ihrem Inhalt entnehmen,
Für die neue Hauptv:rhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen zu d.:n Schuld- und Strafaussprüchen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenomn“n zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden,
Sarstedt: Koffka Schmidt
Siemer Kersting