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BGH Entscheidung vom 26.03.1963 – 1 StR 63/63

1. Strafsenat

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1_StR_63/63

Im Namen des Volkes In der Straflsache

gegen

Emiı CD zu: EEE, Sort geboren am EEE 955:

wegen versuchten Mordes

hat der i. Strafssenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreunach vom 2. Oktober _1962 mit den Feststellungen im Strafausspruch im Fall M und im Ausspruch über die Gesamtstrare aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Revision des wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten ist nur zum Teil begründet,

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht weder den zugezogenen noch einen weiteren Sachverständigen darüber gehört habc, inwieweit der Angeklagte trotz des enthemmenden und seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholgenusses und trotz seiner aufgestauten Erregung über das Verhalten seiner Ehefrau und ihres Liebhabers sich der Heimtücke seines Handelns habe bewußt werden können. Die Rüge hat keinen Erfolg. Darauf, daß das Schwurgericht den vernommenen Sachver-.:'

ständigen etwas Bestimmtes nicht gefragt habe, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; vel. ferner BGH in VRS 17, 346; 21, 169). Einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, drängte der Sachverhalt das Schvwurgericht nicht. Es konnte auf Grund seiner eigenen und der ihm durch den vernommenen Sachverständigen vermittelten Sachkunde entscheiden, ob die alkoholverursachte Enthemmung und die innere Aufwallung den Angeklagten so erregten, daß er sich nicht bewußt geworden ist, die von ihm bedacht herbeigeführte Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer auszunutzen.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe auch gegenüber MED ni Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht angreifbar.

Die Ausführungen des Urteils zur Heimtücke entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 9, 385; 11, 139), Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte trotz seiner Erregung die Tatsachen, die die Arg- und Wehrlosigkeit der Verletzten ausmachten, erkannt hat und sich bewußt gewesen ist, sie auszunutzen (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen; solche Angriffe sind in der Revision/nicht zulässig (§ 337 StPO).

2. Dagegen ist die Bemessung der Strafe nicht rechtsfehlerfrci.

Das Schwurgericht hat die Strafen in beiden Fällen nach § 44 Abs. 2 StGB und noch einmal nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 5 StGB gemildert, Wegen des Mordversuchs an seiner Ehefrau hat es den Angeklagten zu neun“, Monaten Zuchthaus = cin Jahr Gefängnis (UA 20) verurteilt. Das ist die gesetzliche Mindeststrafe (88 211, 44 kbs. 2, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Außerdem sind auch die Erwägungen, von denen sich das Schwurgericht bei der Bemessung dieser Einzelstrafe hat leiten lassen, aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen.

Für den Mordversuch an dem weniger schwer verletzten Kaufmann “, aerjäie Untreue der Ehefrau des Angeklagten ausnutzend, in dessen Ehe eingedrängt hat, hat der Tatrichter vier Jahre Zuchthaus als notwendig und angemessen erachtet. Den auffällig großen Unterschied zwischen den beiden Einzelstrafen hat er nicht begründet. Ob diese Unterlassung rechtlich bedenklich ist, kann hier dahingestellt klei: ben, weil die im Fall MED verhängte Einzelstrafe aus anderem Grund nicht bestehenbleiben kann. Das Schwurgericht

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hat wegen dieser Tat "eine erhebliche Zuchthausstrafe" für erforderlich gehalten; "denn der Angeklagte hatte nach außen so getan, als ob er sich mit Mittendorf ausgesöhnt und ihm

den Fehltritt verziehen habe"; der Angriff kam für den \Widersacher "völlig unvorbereitet" (UA 20). Damit hat das Schwurgericht die Tatsachen strafschürfend gewertet, in denen es

das heimtückische Vorgehen des Angeklagten und damit ein Tatbestandsmerkmal des versuchten Mordes gesehen hat. Das ist, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, nicht statthaft (RGSt 57, 379; RGSt 70, 292; BGH Urt. v. 31. Januar 1961

- 1 StR 583/60; vgl. auch StGB E 1962 § 60 Abs. 2). Die gesetzlichen Natbestandsmerknmale hat der Gesetzgeber allgemein bei der Bestimmung des Strafrahmens für die betreffenden Straftaten berücksichtigt; sie können deshalb nicht noch einmal zur Festsetzung der im Einzelfall verwirkten Strafe herangezogen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Willms Hübner Fischer Mai