Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 22.03.1963 – 5 StR 377/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

- 2187 014

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Überwachtmeister d.r Schutzpolizei Horst NEED =: Ei] dort geboren an ED 1936,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 22.0ktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22.März 1963 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revisionen der Nebenkläger Andreas

KB uns Friede KÜriri das Urteil dahin

geändert, daß der Anzeklaste des Totschlags in zwei Fällen schuldig ist.

Der Strafausspruch wirä nebst den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Sache wird zur neueü Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Nebenkläger zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

u

Gründe§

I. Die Kevision des An,;eklagten,

Die Revision des Anzeklagten hat keinen Erfolg.

1, Die Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig

oder offensichtlich unbegründet,

2. Auf die Sachrüse hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft und hierbei das Vorbringen der Verteidigung berücksichtigt. Es haben sich jedoch keine Rechtsfehler ergeben, äurch die der Angeklagte beschwert wäre. Das gilt auch für die Anzriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe.

II. Die Revisionen der Nebenkläger,

Die Revisionen der Nebenkläger, die das Urteil’ mit der Sachrüge angreifen, sinä begründet.

1. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die Brüder Hans und Kurt KB Gurch "gezielte" Schüsse getötet hat. Hieraus in Verbindung mit der Tatsache, daß die Schüsse auf kurze Entfernung abgegeben und beide Opfer ins Herz getroffen norden sind, entnimmt der Senat die Überzeugung des Schwurserichts, daß der Angeklagte den unbedingten Vorsatz zehabt hat, durch Schüsse aus seiner Dienstpistole zu töten,

'Das Schwurgericht führt sodann ohne Rechtsirrtum aus, daß dem Angeklagten für seine Tat Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite standen, er insbesondere nicht in Notwehr gehandelt habe. Der Angeklagte ist, als er mit gezogener Pistole auf dem Hauptwege stand, von keiner Seite angegriffen worden, auch nicht von den Brüdern K:

2. Das Schwurgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte sich infolge einer retrograden Amnesie nicht mehr

-A-

an das Tatgeschehen erinnern kann, er somit außer Stande ist, sich zu verteidigen. Es hat daher von sich aus untersucht, ob bei dem festgestellten Sachverhalt irgendeine Verteidigungsmöglichkeit für den Angeklagten denkbar sei, die nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"

zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen wäre,

Das Schwurgericht ist nun zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe - immer die für ihn denkbar günstigste Möglichkeit unterstellt -— irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Kkotwehrlage angenommen. Gerade in dem Augenblick, als er sich auf das begütigende Zureden Horst KB s entschlossen hatte, nicht mehr zu schießen, seien nämlich die Brüder Kurt und Hans Kl nerangestürzt. Der Angeklagte könne diese Situationsänderung verkannt und nun seinerseits einen schweren Angriff der Brüder Ki befürchtet haben, den er nach seiner Vorstellung für unberechtigt halten konnte.

_ Wenn das Schwurgericht auch nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - berücksichtigt, daß sich zwischen ihm und den Brüdern Kurt und Hans KG noch Horst vie befand, an dem der Angeklagte erst vorbei mußte, um an die beiden Opfer heranzukommen, so bleibt die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so doch möglich und somit für das Revisionsgericht bindend.

3, Hieraus folgt jedoch, wie das Schwurgericht selbst sagt, noch nicht, daß der Angeklagte sich berechtigt fühlen durfte, "zur Abwehr des vorgestellten Angriffs von seiner Schußwaffe Gebrauch zu machen, also von einem Verteidigungsmittel, das erfahrungsgemäß zu tödlichen Verletzungen führen kann", Hierbei geht das Schwurgericht zutreffend davon aus,

-5-

-5.-

daß unter mehreren verfügbaren Abwehrnitteln stets das am wenigsten gefährliche oder schädliche gewählt werden muß, Sodann wird dargelegt, daß eine im Augenblick der Tat beim Angeklagten vorhandene Bewußtseinseinengung bewirkt haben könne, daß der Angeklagte nicht nur die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, sondern "daß er sich auch über die Grenzen der erforderlichen äbwehr geirrt habe, inden er im Waffengebrauch die einzig wirksame Verteidigung für sich sah". Da der angeklagte somit möglicherweise an Voraussetzungen geglaubt habe, die seiner Tat den Charakter der Widerrechtlichkeit nehmen würden, entfalle ein vorsätzliches Handeln.

Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Das Schwurgericht übersieht an dieser Stelle, daß der Angeklagte nicht nur "von seiner Waffe Gebrauch gemacht", sondern - wie oben unter II 1 dargelegt worden ist -— gezielte Schüsse in die Herzgegend seiner Opfer abgegeben hat, Das ist mehr als bloßer Waffengebrauch, der - wie es in den Urteilsgründen heißt - zu tödlichen Verletzungen nur führen kann. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind daher nicht geeignet, die Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags auszuschließen.

Nun befassen sich die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich mit der Frage, ob der Angeklagte etwa über die Annahme hinaus, der Waffengebrauch sei für ihn die einzig wirksame Verteidigung, auch noch die tatsächlichen Grenzen dieser vermeintlichen Notwehr soweit verkannt hat, daß er sogar davon ausging, er dürfe die vermeintlichen Angreifer vorsätzlich durch gezielte Schüsse ins Herz töten. Eine "derartige Möglichkeit ist jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen. Das Schwurgericht, das "immer die für den Angeklagten denkbar günstigste Möglichkeit unterstellt hat", hält schon eine derart, d.h. zur Annahme

-6-

-6 -

der Berechtigung zum Waffengebrauch führende, "umfassende Verkennung der tatsächlichen Umstände in der Vorstellung des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Gesanmtverhaltens für nicht sehr wahrscheinlich". Eine noch weitergehende Verkennung der tatsachlichen Umstände hat

das Schwurgericht hiernach ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Nach Auffassung des Senates ist ein derartiger Irrtum ausgeschlossen. Der Angeklagte war Polizeibeanter, der wiederholt mit den Waflengebrauchsbestimmungen vertraut gemacht worden war; Polizeibeamten wird eingedrillt, daß sie ihren Gegner durch nicht tödliche Schüsse kampfunfähig machen sollen.

4. Nach alledem kann bei dem vom Schwurgericht festgestellten und zugunsten des Angeklagten unterstellten Sachverhalt von einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Grenzen der Notwehr keine Rede sein. Der Angeklagte ist daher nach § 212 StGB wegen Totschlags zu bestrafen. Eine Straflosigkeit nach § 53 Abs.3 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Notwehr nicht vorliegen.

Da der Angeklagte durch die mit unbedingtem Vorsatz nacheinander abgegebenen Schüsse zwei Menschen getötet hat, ist der Tatbestand des § 212 StGB zweimal erfüllt. Daß sich das Tatgeschehen in wenigen Sekunden abspielte, kann - anders als bei der Annahme fahrlässiger Tötungen - auch bei natürlicher Betrachtungsweise nicht dazu führen, die nacheinänder begangenen Tötungen als nur eine Tat anzusehen. Der Senat hat daher auf die Revisionen der Nebenkläger Andreas und Frieda Ki :s Urteil dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen schuldig ist.

5. Der Strafausspruch war nebst den Feststellungen dazu aufzuheben. Das Schwurgericht wird nunmehr darüber

- 7-

entscheiden wüssen, ob die Voraussetzungen des § 213

abs.2 StGB vorliegen, und außerdem erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 51 Ats.2 StGB vorliegen und deshalb die zu verhängende Strafe nach den Vorschriften

über den Versuch gemildert werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtlich völlig zutreffenden Ausführungen des vom Beschwerdegericht erlassenen Eröffnungsbeschlusses hingewiesen, an die sich das angefochtene Urteil nicht durchweg gehalten hat. Di» Frage, ob eine geistige Störung zu einer "erheblichen" Verwinderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens geführt; hat, ist in ihrem Kern (nämlich hinsichtlich dessen, was "erheblich" genannt zu werden verdient) eine Rechts{re.ge. Sie ist nicht von Sachverständigen, sondern vom Gericht selbst zu beantworten. Es kommt. dabei darauf an, üije Stärke und die Gründe der Störung gegen die Art und Schwere der Tat abzuwägen.

Hier handelt es sich auf der einen Seite zunächst um eine ganz leichte alkoholische Beeinflussung (höchstens 1,44 g%o), die weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Umständen eine bedeutende Rolle spielen kann. Es sei darauf hingewiesen, daß man mit einem so geringen Blutalkoholgehalt im allgemeinen sogar noch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug einwandfrei zu führen, und daß jemand, der das verbotenerweise mit einem höheren Alkoholgehalt tut, sogar schon dafür voll verantwortlich gemächt zu werden pflegt, erst recht also für Tötungsdelikte.

Sodann spricht das Urteil im Anschluß an die Sachverständigen davon, daß der Angeklagte "übermüdet'" gewesen sei. Diese Ansicht bedü:rfte, wenn das Schwurgericht ihr bei der neuen Entscheidung. wieder folgen wollte, näherer Darlegung. Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte Zur Tatzeit ein körperlich und geistig gesunder, als Polizeioberwachtmeister auch sicherlich rüstiger:Mann von nicht

-8 -—-

ganz 24 Jahren. Er hatte von Montag mittag bis Freitag mittag dienstfrei gehabt und dann bis 24 Uhr leichten Dienst getan (Postendienst, Telefondienst, Innendienst und Freistunde in jeweils stündlichem Wechsel). Von 24 Uhr

bis 6 Uhr hatte er Nachtruhe gehabt und davon "mindestens fünf Stunden" seschlafen. Dann hat er den leichten Dienst bis 13 Uhr fortgesetzt. Nach einer ausgiebigen Mittagspause (bis 15.30 Uhr) und einem guten Mittagessen hat er knapp vier Stunden im Garten gearbeitet und zwischendurch noch Kaffee getrunken und Kuchen zegessen. Sodann folgte das Abendbrot. Von 20.30 Uhr an tanzte er einige Male nit seiner Frau. Von 3 Uhr ab folgten die Vorfälle mit Schmidt . und dem Vater des Angeklagten und später die Kaffeepause bei Frau Pförtner. Wovon der Angeklagte bis zur Tatzeit (etwa 4.30 Uhr) so ermüdet oder gar "übermüdet" gewesen sein könnte, daß es in einem solchen Zusammenhang (vorsätzliche Tötung zweier Menschen) überhaupt Erwähnung verdiente, ist bisher in keiner Weise ersichtlich. Erfahrungsgemäß sind kräftige junge Männer wie der Angeklagte zu ganz anderen Anstrengungen fähig, ohne dndurch und durch ein wenig Alkohol in einen Zustand zu zeraten, der auch nur im entferntesten als eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB bezeichnet werden könnte, der also auch nur den leisesten Zweifel an ihrer vollen Zurechnungsfähigkeit erlaubte.

Was schließlich mit dem "Spannungszustand" gemeint sein könnte, der - zusammen mit dem wenigen Alkohol und der "Übermüdung" -— "zu einer Beeinflussung des zentralen Nervensystens dergestalt geführt haben" sollte, "daß die Geistestätigkeit durch Entihenmung und Xritiklosigkeit ge- ‚stört worden sei", ist bisher unerfindlich. § 51 StGB setzt voraus, daß eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu Kritiklosigkeit oder Enthemmung führt, Daß der Angeklagte

-9-

- 09.

sich über das unglaubliche Verhalten seines Vaters gegenüber ihm selbst und gegenüber seiner, des Angeklagten, Ehefrau geärgert hat, ist eine völlig normale Reaktion; wieso ihn das bei seinem Verhalten gegenüber den Brüdern OD entschuläigen soll, ist bisher schlechterdings unerfindlich. Soweit von einer "Einengung der Bewußtseinslage" die Rede ist, fehlt es an eder Erörterung darüber, welche Teile des Bewußtseins "eingeengt! gewesen sein könnten. Erheblich wäre nur ein Zuvtand, der es dem Angeklagten entweder stark erschwert hätte, einzusehen, daß man nicht töten darf, oder der es rechtlich teilweise entschulädbar machte, daß der Anzeklagte sich, obwohl ihm das möglich war, nicht beherrschte, Bei dieser zweiten Frage muß auch das vorangegangene Verhalten des Angeklagten berücksichtigt werden, insbesondere erstens, daß er in dieser Nacht schon einmal einen, wie er inzwischen wußte, Unschuldigen (Wolfgang SW) zezüchtigt hatte, und zweitens, daß er ohne Beeinträchtigung seiner "Bewußtseinslage" eigens in seine Laube seeilt war, um - wie er wußte, verbotswidrig -— seine Pistole zu holen und schußfertig

zu machen. Beides sind Gründe, die ihn zu ganz besonderer Bemühung um Selbstbeherrschung verpflichtet hätten; Gründe, die gegen eine etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens abgewogen werden müssen, ehe dieses als "erheblich" vermindert im Sinne des § 51 Abs.2 StGB bezeichnet werden kann. Auch diese Abwägung ist allein Aufgabe des Gerichts, nicht ärztlicher Sachverständiger. Es handelt sich dabei um eine - auch vom Kevisionsgericht nachprüfbare -— Rechts-

frage. Sollte das Schwurgericht es bei der neuen Verhandlung wiederum für erforderlich hulten, Sachverständige über die

biologischen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, so wird es Bedacht darauf nehmen

- 10 -

- 10 -

müssen, nicht den Rechtsirrtiimern dieser Sachverständigen zu erliegen,.

Der Generalbundesanwult hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revisionen der Nebenkläger in vollem Umfange aufzuheben,

Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Kersting