Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.03.1963 – 5 StR 58/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 58/63 2183 023
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
dort geboren an ED 934,
- Sachbezeichnung: VB u.a. - wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Erich De wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.September 1962, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Vcn Rechts wegen -
- 2.
vründes:
Das Landgericht hat gegen den Beschwerdeführer sowie gegen acht Mitangeklagte am 18. und 19.September 1962 verhandelt und am 20.September das Urteil verkündet. Der Beschwerdeführer war am 18.September anwesend, em 19.September abwesend, am 20.September wieder anwesend. Die Revision rügt, und das Schweigen des Protokolls beweist, daß er vor der Urteilsverkündung nicht befragt worden ist, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das verstieß gegen § 258 Abs.3 StPO. Die Erteilung des letzten Worts an ihn wurde nicht dadurch entbehrlich, daß er sich vorübergehend aus der Verhandlung entfernt hatte. Daß das Urteil auf dem Verstoß beruht, kann der Senat nicht ausschließen; um so weniger, als nicht das Gericht (das nach § 231 Abs.2 StPO dazu berufen gewesen wäre), sondern ausdrücklich der Vorsitzende allein die Weiterverhandlung ohne diesen Angeklagten angeordnet hatte,
Sarstedt Koffka Schmidt
Schmitt Börker