Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 20.02.1963 – 4 StR 411/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2161 088
Yachschlagewerk: ja Autliche Sammlung: Ja
AbgO § 401 aF; BranntweinmonopolG v. 8. April 1922, RGBl I 405, $ °25
Das in § 40‘ AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) ausgesprochene Einziehungsgebot ist nicht grundgesetzwidrig [im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, besonders BGHSt 16, 282).
Damit ist die Frage nicht entschieden, ob und inwieweit äicse Vorschriften im Wege der Auslegung in Ermessensbestimmungen umgedeutet werden können.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 1963 - 4 StR 411/62 - AG Bicelofeld OLG Hamm
Bes ch 1luBß
In der Strafsache
gegen
Gen Fuhrunternehmer Hans H EEE aus DEE gchoren um EEENEEED 905 in up.
wegen öteuervergehen
kat Ger 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. August 1962 - 4 Ss 288/62 - in der Sitzung vom 20. Februar 1965 durch die Bundesrichter Krumme, Martin, Prof, Dr. Lang-Hinrichsen, Dr, Flitner
unä Börtzler beschlossen;
Das in § 40? AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Närz 1959 (RGBl. I, 604) ausgesprochene Einziehungsgetot ist nicht grundgesetzwidrig (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, besonders BGHSt 16, 282).
Damit ist die Frage nicht entschieden, ob und inwieweit diese Vorschriften im Wege der Auslegung in Ermessensbestimmungen umgedeutet werden können.
Gründe§
I. Der Angeklagte, Inhaber eines Transportunternehmens, führte scit *956 regelmäßig mit Lastkraftwagen Transport-
zahrten von Bielefeld nach Eerlin durch. In den Jahren 1956 oder 1957 tankte er auf der Rückfahrt von Berlin nach Bielefeld in der sowjetischen Besatzungszone in mindestens zwei zällen insgesamt etwa !00 Liter Diescolkraftstoff. Eierbei kam er der ihm bekannten Verpflichtung, äälcse Dieselülmengen bei den Zonengrenzkontrollstellen der Bundesrepublik anzumelden, nicht nach, so daß eine Nachversteuerung unterblieb. Die Verkürzung der Mineralölsteuer betrug bei !oo Liter Dioselkraftstoff 15,30 DM:
in der Zeit von März 1956 bis Juli 1958 kaufte der Angeklagte in Berlin-West wiederholt Spirituosen ein, 4” :". Kaufpreis dort wegen Ermäßigung Ger Branntweinstever nieäriger ist als in der Bundesrepublik, Er brachte bei mindestens sieben Fahrten jeweils zwei oder ärei, insgesamt achtzehn Fiaschen Branntwein von Berlin-West in die Bundesrepublix, ohne sie zur Nachversteuerung anzumelcc. Seinc Verpflichtung nierzu war ihm bekannt. Die verkürzte Branntweinsteuer betrug etwa 35 DM. Die Flaschen hatte Ger Angeklagte beim Passieren der Kontrollstellen im Firmentransparent, im Reserveraäkasten oder in einem Schalterkasten seines Lastkraftwagens versteckt. Fragen der kontrollierenden Zollbeamten nach etwa mitgeführten Branntwein verneinte er.
2. Das Amtsgericht in Bielefelä hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung in Rückfall zu einer Gelästrafe von 250 DM und wegen fortgesetzter Ninerulölsteuerhinterzienung zu einer Geldstrafe von 5o Di verurteilt. Eine Einziehung des Wertes das Diecelkraftstoffes und der Spirituosen war nach der Annahne des AmtsgerichtSnicht möglich, weil die Waren nicht mehr vorhanden und auch nicht an einen anderen entgeltlich veräulert, sondern vom Angeklagten verschenkt worden waren und weil § 44 a Abs, ? AbgÜ a.F. eine Einziehung
des Vertersatzes nur für den Fall einer entgeltlichen Veräußerung zulasse. Von einer Einziehung des vom Anzeklagten im Februar "1957 erworbenen und bei seinen Fahrten benutzten Lastkraftwagens, Marke Krupp, hat das Amtsgericht abgesehen, weil es § 125 Abs, 1 Nr. 2 Branntwkong für verlassungswidrig hält und nach dem Grundgedanken der durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 196%
(BGBl. I 98°) umgestalteten Bestimmung des § 4:4 Abg0, dcn es entsprechend anwenden möchte, eine Einziehung des Fahrzeugs nicht mehr geboten sei.
Die Revision Ges Hauptzollamts Berlin-Süd als Nebenkl!,.:. rügt, daß die Einzienung Ges Wertes des Dieselkraftstoffs und Branntweins sowie die des Lastkraftwagens unterblieben ist. Das Hauptzollamt ist der Meinung, daß § 123 Branntwkong mit dem Grundgeseiz vereinvar und die Einziehung des \ertersatzes für den Dieselkraftstoff und die Spirituosen nach § 414 a Abs. 2 AbgO gerechtfertigt sei.
3. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht in Hamm möchte die Revision verwerfen, weil es die Einziekungsvorschriften der §§ 40? AbgO a.F. und ‘253 BranntwMonG für verfassungswidrig hält und deshalb die durch das Steueränderungsgesetz vom ?3. Juli 196‘ (BGBl. I, 981) neu geschaffenen Bestimmungen keine Anwendung finden könnten (vgl. § 2 Abs. 2 StGB). Zwar ist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 401 AbgO a.F. hinsichtlich der Winziehung des Wertersatzes für den Dieselkraftstoff nickt von Bedeutung; denn auch dann, wenn § 401 Abg0 a.F. verfassungsgemäß ist und deshalb nunmehr § 414 a AbgO zls das mildere Gesetz (§ 2 Abs, 2 SteB) die Grundlage für dic Beurteilung der Einziehung ist, kann nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts der Wertersatz nicht einge-
zogen werden, weil der Angeklagte durcn den bloßen Verbrauch des nicht nachversteuerten Dieselkraftstoffs bei der Heimfahrt über die Zonengrenze keine vorwerfbare,
auf 6ie Vereitelung der Einziehung gerichtete Handlung
im Sinne des § 4:4 a Abs. 2 AbgO begangen hat. Dagegen züßte, wie Jas Oberlandesgericht betont, eine Einziehung des Wertes des Branntweines gemäß § 4:4 a Abs. "7 Abg0, der bei Monopolvergehen entsprechend anzuwenden ist
{$ "28 BranntwlMlonG), ausgesprochen werden, falls § 40° Abg0 a.r. nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da es aut die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Veräußerung nicht ankommt.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die in § 401 1bg0 a.F. und $ ?23 BranntwNMonG zwingend vorgeschriebene Binziehung verstoße deshalb gegen das in den Artikeln 20 Abs. 3, T Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz I GG zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das in Art, I Abs. 1°GG verankerte Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde, weil sie in keine Beziehung zur Schwere der Straftat und zum Verschuläen des Täters gesetzt sei, weil sie dem Richter keine Anpassung an verschiedene Grade der Täterschulä und der Tatschwere ermögliche und weil sie ihn deshalb in einer Vielzahl von Fällen zu unangemessenen und übermäßig harten Strafen zwinge.
Das Oberlandesgericht in Hamm sieht sich an der von ihn beabsicktigen Entscheidung gehindert durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zwar zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 123 BranntwMonG noch nicht Stellung genommen, wohl aber die inhaltlich gleiche Rechtsfrage entschieden hat, daß die in § 401 AbgO a.F. zwingend vorgeschriebene Einziehung verfassungsgemäß sei (so zuletzt BEHSt 6, 282 ff). Es hat deshalb die Sache
gemäß $ °2* Abs. 2 GYG dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
II. Dje Vorlegung ist zulässig. Vom Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts in Hamm aus, das § 40! Abg0 a: und § 123 BranntwMonG für verfassungswidrig ansieht, müßte die Revision des Nebenklägers verworfen werden, und zwar nicht nur soweit das Hauptzollamt die Einziehung des Beförderungsmittels erstrebt, sondern auch soweit es die Einziehung des Wertersatzes hinsichtlich der
Spirituosen erreichen will, da § 4ot AbgO a.F. im Falle der Verfassungswidrigkeit die mildere Vorschrift in Sinne von § 2 Abs. 2 StGB ist und deshalb die durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 196% (BGBl. I, 98°) neu geschaffenen Bestimmungen (§§ 414 ff AbgO) keine Anwendung finden Können.
Die Vorlegung ist zulässig, obwohl der Bundesgerichtshof zur Irfage der Verfassungsmäfigkeit des § 123 Branntrt'nü noch nicht Stellung genommen hat. Da er den § 40” AbgO a.r. für verfassungsgemäß gehalten hat, hat er die beiden Bestimmungen zugrunde liegende, nur einheitlich Zu;,beantwortende Rechtsfrage ebenfalls schon im Sinne der Bejahung der Verfassungsmäßgikeit entschieden. Eine zur Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG verpflichtende Abweichung liegt daher auch, wie das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausTlührt, in diesem Falle vor (vgl. BGHZ 9, 179, 181; BEHSt 6, 41, 42 f; 10, 94, 95 f; 344, 345 f; BGH KJW 1960, 302 f, insoweit in BGHSt 15, 373 nicht abgedruckt), Auch die weitere Tatsache, daß die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, zu einer aufgehobenen Gesetzerbestimmung ergangen ist, steht der Vorlegungspflicht nicht entgegen (vgl. BGHZ 19, 355 und BEH
V 2B 19/60 vom °9. Mai 196), abgesehen davon, daß über die Verfassungsmäßigkeit dieser aufgehobenen Bestimmung ebenfalls noch zu entscheiden ist.
III, In der Sache selbst vermag der Senat der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beizutreten,
1, Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die in § 401 AbgO a.F. neben der Strafe zwingend vorgeschriebene Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer die Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO begangen worden ist, bzw. des Wertersatzes, falls die Einziehung nicht vollzogen werden kann, sowie der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, den Verfassungsgrunäsätzen hicht widerspricht (vgl.
BEHSt ?!, 351,355, 356; 2, 31% und 328, 332; 3, ? ff und 227; 4, 344; 6, 4 unä 1°; 8, 70; ?3, 399; * StR 4/58 vom 9. Juni *959 S. 57, insoweit in BGHSt 13, 190 nicht abgearuckt; 4 StR 459/60 vom ?6. August 1961; 4 StR 523/60 vom 16. August ?96°; BGHZ 27, 69 und 382). Auf einen Vorlogungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, das zwingende Einziehungsgebot des § 401 AbgO a.F. entspreche "rechtsstaatlichen Grunäsätzen"und sei daher"nicht grundgesetzwidrig" (NIW 1961, 1635). Zu demselben Ergebnis kan mit ausführlicher Begrünäung der ?!. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Entscheidung BGHSt 16, 282 ff. Der beschließende Senat stimmt dieser Auffassung zu. Mit den vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Gründen hat sich bereits der 1. Strafsenat in der Entscheidung
Beist 16, 282 auseinandergesetzt. Sie geben dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuehen. Er sieht sich hierin im Einklang mit der Stellung-
[2]
nahme des Generalbundesanwalts.
Unberührt hiervon bleibt jedoch die Frage, ob und legung in Ermessensvorschriften umgedeutet werden können, etwa deshalb, weil nach jetziger allgemeiner Rechtsüterzeugung alle strafrechtlichen Normen, auch die des Stever. strafrechts, einschließlich der über Nebenstrafen, zu ienen die Einziehung nach § 40 AbgO a.F. und $ ?2% EranntwNone gehört (Hartung, Steuerstrafrecht 2. A. § 40? AbgO Anm. I 6), den Forderungen der sachlichen Gerechtigkeit
gemäß ausgelegt werden müssen. Das einzelne Gesetz krr: nur als Teil des gesamten Rechtssystems in Verbindung mit der geltenden wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Oränung betrachtet werden. Deshalb können auch älterekechtsvorschriften nur in diesem lebendigen Zusammenhang verstanden und ausgelegt werden. Das legt den Gedenken nahe, Gle aus den neueren Gesetzen erkennbaren, geläuterten Rechtsanschauungen des Gesetzgebers bei der Ausiegung veralteter‘ Bestimmungen, die gleichartige staatliche Interessen regeln, mit heranzuzichen.
Die durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 196? neu gefaßten Einziehungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 414 ff), die neuen Einziehungsbestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (§§ 39, 40) vom 28. April 196° (BGBl. I, 481) sowie die im Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 vorgesehenen Einziehungsbestimmungen (§§ 113, 114, 115, ?19) machen dem Richter die Einziehung nicht mehr zur Pflicht, sondern stellen sie in sein Ermessen. Dieselbe Regeiung wurde schon in älteren Gesetzen, nänlich Gen: Tabaksteuergesetz [ § 95) vom 6. Mai °953 (EGBl. I, 169) und im Biersteuergesetz ($ '8) vom "4. März 1952 (BGBl. I, 149), getroffen.
Für den Rechtsunterworfenen wäre es unverständlich, venn angesichts dieser allgemeinen, unaufhaltsamen Fortentwicklung des Rechts in einem eng begrenzten -— steuerrechtlichen - Bereich an einer einzelnen überalterten Regelung um ihres äußeren Wortlauts willen, unbekümmert um die jetzt gemilderten Anforderungen des Gesetzgebers an die Mittel zur Durchsetzung der Steuerhoheit - selbst nur noch für eine kurze Übergangszeit - festgehalten würde und kein Weg gefunden werden könnte, sie im Wege der Auslegung an die allgemeinen neuzeitlichen Rechtsanschauungen aNZzUPAassen.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Herr Bundesrichter Börtzler
ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
Krumme