Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.08.1961 – 4 StR 523/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 523/60 2174 012
Beschluß In der Strafsache
gegen
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den Revolverdreher Fredy 5 NEED zus Heuuuiiinin ; dort geboren an @. wuuuED EB,
wegen Zollhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom
24. Oktober 1960 (1 Ss 1230/60) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. August 1961 durch
den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Das Oberlandesgericht in Hamm hatte in vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob § 401 RAbgO dem Grundgesetz widerspricht, soweit er zwingend vorschreibt, daß bei Verurteilung wegen Zollhinterziehung neben der Strafe auf Einziehung der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, zu erkennen ist Ss 396 RAbg0).
Da das Oberlandesgericht - im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - die Vorschrift als verfassungswidrig ansah, hat es die Sache gemäß 8 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1960, 1976 Nr. 33).
Inzwischen ist die beanstandete Vorschrift durch Art. 17 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl I 981)
gestrichen worden, An ihre Stelle sind die §§ 414, 414 a und 414 b RAbgO getreten, die die Einziehung grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts stellen (Art. 17
Nr. 17 aa0). Das Oberlandesgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354 a StPO nunmehr diese mildere Neufassung des Gesetzes bei der Entscheidung anzuwenden. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es deshalb nicht mehr an. u
Rotberg Krume | Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler