Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 06.02.1963 – 2 StR 627/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R_ 621/62 2169 100

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Alfred 0000) sus DEE, dort geboren n EB 1955, |

vegen schweren Diebstahls im Rückfall Ude

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Benatägrisidene Di, Beidüs . als Vorsitzender,

Bundesrichter” Srsuchtarietet Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning “ als beisitzenäs Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundenanraltschaft,

Justizangestellter f wir als. Urkunäsbeamter der Genchäftastelle,

für Recht erkamit

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das bandgericht Zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines - vollendeten - schweren Rückfalldiebstahls und wegen eines versuchten schweren Rückfalldiebstahls ;au”einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Mönaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfehren beanstandet und. die Sachbeschwerde erhebt. |

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die auf Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge durchgreift, dem Angeklagten habe in der Hauptverhandlung der Beistand eines Verteidigers gefehlt, obwohl die Mitwirkung eines solchen 'notwendig gewesen sei. Dabei mag auf sich beruhen, ‘ob, worauf . sich die Revision vorab beruft, ein Fall "notwendiger verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlag; das könnte immerhin fraglich sein, da der - angeblich von dem Angeklagten auf Grund ordnungsmäßiger Belehrung innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO zur Post gegebene - Antrag auf Be-

stellung eines Verteidigers nicht zu den Akten gelangt ist. Die Rüge, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer habe in Abwesenheit ciner Person stattgefunden, deren Anwescnheit das Gesetz vorschreibe, ist jedenfalls begründet, weil, wie die Revisionsrechtfertigung weiterhin ergibt, die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war, und weil des halb nach §§ 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen cin Verteidiger hätte bestellt werden müssen. Dem Angeklagten waren im Eröffnungsbeschluß. ein vollendeter und ein versuchter schwerer Diebstahl, beide begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zur’ Last gelegt. Danach betrug die im Regelfall angedrohte Mindeststrafe allein für das vollendete Verbrechen zwei Jahre Zuchthaus, so daß die Gesamtstrafe,, mit welcher der Angeklagte bci einer Bestrafung unter Versagung mildernder Umstände - rechnen mußte, die Dauer von zwei Jahren Zuchthaus überstieg, cin Gesichtspunkt, der die Staatsanwaltschaft ersichtlich veranlaßt hatte, Anklage zur Strafkammer zu erheben. Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen gegeben, wie sie der Bundesgerichtshof für die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen bereits in BGHSt 6, 199 des näheren dargelegt hat. Somit lag hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so daß der Verteidiger zu den Personen gehörte, deren Anıresenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (BEHSt 15, 306). Die auf das Fehlen des Verteidigers gestützte Rüge _ einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO muß daher zur Aufhebung ‚des Urteils gegen den Angeklagten führen, ohne daß zu prüfen ist, ob es auf dem Verstoß beruht.

Da sonach schon aus diesem Grunde die Revision Erfolg hat, bedürfen ihre übrigen Ausführungen keiner Erörterung. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die in der schrift-

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lichen Revisionsbegründung als notwendig bezeichnete weitere Aufklärung des Sachverhalts durch entsprechende Beweisamträge herbeizuführen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning