Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 06.02.1963 – 2 StR 621/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinenschreiner Peter — . A 1 dort geboren am NENERNEHRND: 25.

vegen Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver- u handlung vom 30. Januar 1963 in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als. beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung, Landgerichtsrat aRmB::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Juli 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe,s

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt. Scine Revision hat keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO das Schreiben des Angeklagten, mit dem er Haftbeschwerde eingelegt hatte, bei der Beveiswürdigung ververtet. Die Beschwerdeschrift ist zwar in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; ihr Inhalt konnte jedoch bei seiner Kürze auch durch Vorhalt an den Angeklagten festgestellt werden. Ein solcher Vorhalt braucht in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden. ö

2. ) Die Revision meint, die Strafkamner habe auch dadurch die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkcit verletzt, daß sie den Inhalt der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung der Stieftochter des Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, obwohl sie, sci es auf zulässige oder unzulässige Weise, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu.

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Die Vorwürfe des Mädchens bildeten die Grundlage für die Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei und durch . den Ermittlungsrichter. Sie wurden ihm bei seiner Vernehmung von dem Richter bekanntgegeben, wie sich daraus ergibt, daß er weitere unzüchtige Handlungen als zugegeben, insbesondere einen Geschlechtsverkehr oder den Versuch eines solchen,bestritt. Mit der Erörterung seines Geständnisses und der Schilderung der Umstände der Vernehmung durch den als Zeugen gehörten Richter mußten daher die Vorwürfe notgedrungen Gegenstand der Hauptverhand).ung werden. Daß dies der Fall .wey wird auch ersichtlich aus der Begründung des Widerrufs seines Geständnisses; denn er erklärt hierzu, bei seiner Aussage vor dem Richter habe er sich gesagt, daß ihm niemand mehr gläuben werde, nachdem seine eigene Stieftochter derart massive Vorwürfe gegen ihn erhoben habe.

Danit entzellen auch die weiteren Verfahrensrügen:

a) Da die Strafkamer die Möglichkeit hatte, die von. dem Mädchen erhobenen Vorwürfe mit dem Geständnis des Angeklagten zu vergleichen, bestand insoweit für sie keine Veranlassung zu einer weiteren ı Aufklärung.

b) Das. Mädchen hat. in der Hauptverhandlung ı die Aussage verweigert. Die Strafkanner erklärt zwar, sie wolle aus den hierbei von dem. Mädchen gezeigten Verhalten keine Schlüsse ziehen, hat es nach ihren weiteren Ausführungen offensichtlich aber doch getan. Hierzu war sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, auch befugt (BGHSt 2, 351, 353; 6, '279). Es war ihr daher nicht verwehrt, die Aussagevervceige-

ten Erklärung des Kindes die Bedeutung zukomme, die wreitergehende Belastung, nämlich der- Geschlechtsverkchr, stimme nicht; im übrigen erachtet sie die Bekundungen der.

an

rung des Mädchens und sein Verhalten hierbei für die Würdigung des Wahrheitsgehaltes des Geständnisses des Angeklagten zu verwerten,

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer es auch nicht offengelassen, ob das Mädchen nicht schon ihrer Mutter gegenüber die belastenden Aussagen widerrufen habe und diese demnach unrichtig waren; sic hält es viclmehr nur für möglich, daß der behaupte-

Mutter für unglaubwürdig, u.a. auch deshalb, weil sie

ihren Ehemann seine Verfehlungen verziehen habe. Die Revision hält diese Folgerung. für denkwidrig, da ja die Frau die tatsächlichen Verfehlungen nicht gekannt habe und

sie deshalb auch nicht verzeihen konnte. Dieser Einwand geht fehl; denn die Strafkammer wollte offensichtlich nur sagen, die Frau habe, ihrem Manne verziehen, selbst wenn die von ihrer Tochter. erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang der a: Wahrheit onteprächen. | nz

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt auch nicht darin, daß die. Strafkammer in diesem Zusammenhang feststelit, " das Mehr des. Vorwurf" enthalte auch das "Weniger", auf das sich der. Angeklagte zurlickziehe. Es ist zwar richtig, daß der von dem Mädchen erhobene Vorwurf des Geschlechtsverkehrs etwas anderes ist als die von dem Angeklagten zugegebenen unzüchtigen Handlungen. Die Strafkammer vergleicht hier auch nicht die Art der Taten, sondern ihre Schwere, Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs

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durch den Stiefvater mit einem 13jährigen Mädchen wird aber gegenüber der Begehung unzüchtiger Handlungen zweifcllos als die schwerere Verfehlung angesehen.

3.) Die Rüge, die Strafkammer habe abschließende. und umfassende Feststellungen nicht getroffen, ist offensichtlich unbegründet,

4.} Im übrigen hat die sachliche Nachprüfung weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachtcil des Angeklagten aufgezeigt. Daß die Strafkammer eine fortgesetzte Tat angenommen hat, beschwert ihn Baldus‘ Dotterweich 'Scharpenseel

: Meyer Henning