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BGH Urteil vom 01.02.1963 – 4 StR 447/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Yolkes 2167 013

In der Strafsache gegen

den Facharbeiter Günter Rudolf D Ep zus I. geboren am EEE 313 in CE. zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsarnwalt ww in der Verhandlung,

Oberstaatsanwa!t Dr. Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache !wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch'über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zateinheit mit Unzucht mit Athängigen in zwei lällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die kürgerlichen ährenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf

Jahren aberkannt.

Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachriüge.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das lLandgericht folgendes ausgeführt: Die Untersuchung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers durch den Sachverstänäigen habe eindeutig ergeben, daß die stereotype Einiassung des Angeklagten, bei der er trotz erdrückenden Beweismaterials verblieben sei, er habe nicht aus wollüstigen Empfindungen’ gehandelt, sondern seine Kinder aufklären wollen, richt auf etwaige Mängel seines Einsichts- oder Hemmunssvermögsens zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe vielmehr überzeugend und im Einklang mit dem auch von der Kummer in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ausgeführt, daß es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich intelligente, disharmonische, zum Juerulieren neigende, psychovathische Persönlichkeit handele, bei der jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gegeben seien.

Diese Ausführungen erscheinen im vorliegenden Fall unzureichend.

“ie das Urteil ergibt, traten bei dem Angeklagten in der Zeit nach seiner im Jahre 1950 erfolgten Fheschlie-

Aung gleichgeschlechtliche Triebwünsche auf. Er

wurde durch Urteil vom 27. Juni 1952 vom Landgericht Hagen wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu

zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Er

natte von Ende 1951 kis April 1952 mit vier verschiedenen Jungen unter 14 Jahren, darunter auch seinen Stiefsohn Uwe, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Wach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde er am 15. Februar 1954 gemäß § 26 StGB bedingt entlassen. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Schon bald darauf wurde er erneut in ähnlicher ‘Weise straffällig. Von September 13955 tis März 1956 arbeitete er in einem Lesezirkel. In seinen Arbeitsraum kamen gelegentiich Kinder, so auch ein damals 10jähriger Junge. Mit diesem beging er ebenfalls unzüchtige Handlungen. Durch Urteil vom 10. April 1957 des Fandgerichts Herne wurde der Angeklagte deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß 3 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einen Jahr Zuchthaus” verurteilt. Diese Strafe sowie die Reststrafe aus dem ersten Urteil - nach Widerruf der Stralaussetzung — verbüßte der Angeklagte bis zum 20. Dezemter

1958.

In der Folgezeit zog er sich ganz ins Familienleben zurück. Doch verfiel er auch in dieser Umgebung seinen abartigen Triebwünschen. Die Gegenstand dieses Verlfahrens bildenden Taten sind im Sommer 1961 begangen.

Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte trotz hoher Vorbestrafungen nach nicht langer Zeit wieder rückfällig wurde, bedurfte es der Prüfung, ob beim Angeklagten eine Solche naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit vorlag, daß er ihr infolge Entartung seiner Persönlichkeit trotz Aufbietung aller Willenskräfte nicht aus-

reichend widerstehen kann. In dieser Richtung hat das Urteil - wie übrigens auch das schriftliche bachverstänüigengutachten - die Persönlichkeit des Angeklagten nicht gewürdigt. Es beschränkt sich im wesentlichen auf die Feststellung, daß die Einlassung des ängeklagten, er habe nicht aus wollüstigen Empfindungen gehandelt, nicht auf etwaige Mängel seines Einsichts- oder Hemmungsvernöszens zurückzuführen sei.:.Im übrigen verbleibt es bei der in wesentlichen formelhaften Darlegung, daß Anhaltspunkte

für eine Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche nicht gegeben seien. Gerade die letztere Darlegung läßt vermuten, das landgericht sei der Auffassung, als krankhafte Störung der Geistestätigkeit kämen nur Krankheiten im klinischen Sinne

in Frage. Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch Störungen der Verstandestätigkeit sowie des "illens-; Gefühls- oder Triebletens , welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willenstildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen und deshalt "Krankheitswert"” haben, als'krankhafte Störung der Geistes“ tätigkeit im Sinne des § 51 StGB angesehen. Hierzu gehört u.a. auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit von besonderer Stärke (BGHSt 14, 30 f). Angesichts der schweren Vorbestrafungen und der verhältnismäßig schnellen Rückfälligkeit des Angeklagten war zu prüfen,

ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß bei anlagebedinaten Homosexuellen Zwanghaftigkeit des Handelns näher liegt als bei anderen Tätern, die ihren Hang erst durch Übung erworben haben. Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen verden, daß, falls der Angeklagte zu dem letztgenannten Personenkreis gehören solite, jede auf die Einzelpersönlichkeit bezogene Untersuchung und Yürdigung der Schuldfähiskeit zu unterbleiten hätte und allein die Zugehörigkeit

zu dieser Gruppe ausreiche, um das Vorhandensein der vollen Schuldfähigkeit zu bejahen. „illensschwäche oder reine Charaktermängei, die nicht selkst Folge einer krankhaften Störung er Geistestätigkeit sind, können allerdings die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht rechtfertigen.

Darin, daß das Landgericht eine Prüfung in diesen Richtungen ersichtlich nicht vorgenommen hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt. Diese mußte in vollem Umfang erfc!gen, da, wenn das auch nur in ganz seltenen Fällen zutrilit, nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war (BGHSt iA, 30 ff; vgl. auch EGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 = IM StGB § 51 Ats. 1 Nr. 5).

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£s wird sich empfehlen, einen Sachverständigen vom Institut für Sexualforschung (Hamburg-Eppendorf, Martinistraße) zur Begutachtung heranzuziehen. Soil.te festgestellt werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig wer, und eine Beseitigung dieses Zustandes z.B. durch Hormoninjektionen, im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht eingetreten ist, so wird zu prüfen sein, ob die Haßregel des § 42 % StGB anzuordnen ist.

Krumme Martin Lang-Hinrichsen F}litner Börtzler