Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 16.01.1963 – 2 StR 428/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2169 055
Im Namen des Volkes In der Strafsache
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an Rechtsanwalt Dr. Josef vun aus a 2 geboren
” GB 1926 in DD
wegen Parteiverrats
hat der 2. Strafgenat ades Bundesgerichtshofs auf Grund der _ Hauptverhandlung vom 16. Januar 1963 in der Sitzung vom 23. Januar 1963, an denen teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenaeel Bundesricht ver Meyer
Bundesrichter Henning. als ‚beisitzende ‚Richter,
Lanägerichtsrat [5 | u als Vertreter ‚der Bundesanvaltschaft,
Tustizanges tellter m j
als Vrkündebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom .29, August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten + von der Beschuldigung freigesprochen, im August 1960 als Anvıalt Parteiverrat zum Nachteil des Apothekers EEE u. dessen Ehefrau begangen zu haben. . a
1.) Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt im wesentlichen vertretenen - Revision’ hat die Staatsanwaltschaft, die aus sachlichrechtlichen Gründen ‚das Urteil im vollen ‚Umfange angreift, $ Erfolg, indem sie siöh gegen die. Annahme der Strafkammer wendet, u der Angeklagte habe mit den beiden an den Ehemann DEEEEEP 1 gerichteten Schreiben vom.16. und. 17. August 1960. dessen Gläu- u bigerin, der Pharmazeutischen. Handelsgesellschaft Ü eo 7 keinen Beistand geleistet und daher nicht beiden Parteien in EN derselden Rechtssache pflichtwiärig gedient. Zutreffend ‚macht die Staatsanwaltschaft geltend, daß die Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht schon das Vorliegen des äußeren Tatbe- | standes des § 356 StGB verneint hat, nicht geeignet sind, diese . Auffassung zu rechtfertigen. So sieht die Strafkammer zu Unrecht das Fehlen einer unmittelbaren streitigen Parteistellung
zwischen der Firma var & Dlwund dem Apotheker DENE
im Zeitpunkt der Absendung der Briefe als wesentlich an. Daß es damals unter den Beteiligten. ‚schon zu einem Streit gekommen war, oder daß dessen Ausbruch unmittelbar bevorstand, ist
zur Verwirklichung des Merkmals "pflichtwidrig dienen" im Sinne des § 356 StGB nicht erforderlich. Dazu genügt vielmehr, daß zwischen den Parteien in Bezug auf dieselbe Rechtssache ein Interessengegensatz vorlag. Ein solcher war aber nach den Festetellungen des Urteils zweifelsfrei gegeben.
Die Firma En & u war auf Grund der Kreäitabkommen von 13» Novenber 1956 und vom 30. Januar 1958 Gläubigerin des Apothekers DOREEN: Ihr gegenüber hatte der Angeklagte dessen Belange als Schuldner im-Rahmen jener Verträge = wahrgenommen, indem er 'ihn bei Verhandlungen über eine von diesen erstrebte Aufhobung. der Abmachungen ‚vom 13. Novenber 1956 _ und bei den darauf: beruhenden &bschluß des sie in einigen Punk- _ ten ändernden Vertrages. vom 30. Januar 1958. vertrat. Das gescheh sogar in besonders. eindringlicher Weise, weil der An geklagte bei den Verhandlungen namens des Apothekers 7 |
die beiden ersten Abkommen als Knebelungsverträge und deshalb genäß § 138 BGB als nichtig bezeichnete. Daß sich DU 5 schließlich mit nur geringen Änderungen zufrieden gab, hob den Interessengegensatz zwischen Gläubiger und Schuldner nicht auf, sondern ließ ihn gerade bestehen. Trotzdem hielt der Angeklagte mit den Schreiben vom 16. und 17.. August 1960 unter massiver Androhung von Maßnahmen, weiche die Firma vorD § 2 gegebenenfalls ergreifen werde, DEE Ga.zu en, für deren Sicherung durch eine unverzügliche Erfüllung seiner Pflichten aus den Verträgen besorgt zu sein. Damit hat er hinsichtlich der: Burchsetzung der mit diesen Pflichten übereinstimmenden:
Rechte der Gläubigerin seines -— ersten -— Auftraggebers dieser
in einer dessen Interessen mißBachtenden Weise Beistand geleistet und hat hierdurch beiden Parteien in derselben Rechtssache pflicht widrig gedient.
Dengegentiber ist ohne Bedeutung, daß der. Angeklagte, worauf die Strafkammer weiterhin abstellt, in den beiden Schreiben die Wendung "namens und im Auftrage" der Firma Vu : SE nicht benutzt hat. Abgesehen davon, daß er in dem ersten Brief mehrfach von. "seiner Mandantin" spricht, was die Annahme einer Beauftragung nahelegt; würde deren Fehlen der Anwendbarkeit. des § 356 StGB nicht entgegenstehen. Der Angeklagte wäre dann mit der gleichen: 2weckrichtung, die eine Geschäftsführung auf Grund eines ent- u sprechenden Auftrages gehabt hätte, als Geschäftsführer ohne _. Auftrag zur Wahrnehmung der Belange der Gläubigerin tätig geworden. Hierdureh-würde er das. Tatbestandsmerkmal tpflichtwidrig dienen! ebenso verwirklicht haben, wie wenn’ er auftragsgemäß gehandelt: hätte; denn dieses ist auch erfüllt, sofern sich ein Anwalt: für den Gegner seines Auftraggebers als: Geschäftsführer ohne Auftrag einsetzt (most 71, 114, 115}.
Ein pflichtwidriges Dienen kann auch dann nicht. verneint werden, wenn der Angeklagte 'als früherer. Anwalt des Apothekers. DEE diesen lediglich hat "uachrütteln" und ihn durch den Hinweis auf die vertraglichen Pflichten vor Schaden hat bewahren wollen. Ein solcher Beweggrund. mag zwar für die innere
Tatseite bedeutsam sein, schließt aber nicht ohne weiteres das Merkmal "pflichtwidrig &ionen"aus, Es kommt auf die Art des Vorgehens an. Inhalt und Wortlaut der Briefe lassen eine fürsorgliche Einstellung für DEE kaun erkennen. Mögen gewisse Wendungen des zweiten Briefes mit einer soichen Annahme noch vereinbar sein, so beschränkt sich jedenfalls der erste Brief
auf Aufforderungen und Drohungen zugunsten der Firma VB
& BEE. Inden der Angeklagte in dieser Form seinen - ersten - Mandanten "wachrüttelte", förderte er jedenfalls nicht ausschließlich dessen ‘Interessen, sondern und in erster Linie
die diesen entgegengesetzten Belange der GLlubiserin.
Ob der Angeklagte dies etwa nicht erkannt hat, kann nur für die - bisher unterbliebene. - Prüfung der inneren Tatseite von Bedeutung. sein.
2.] Die Strafkammer hat somit zu Unrecht angenommen, der An-Beklagte habe mit den an den Apotheker DEE zerichteten
' Schreiben vom 16. und 17. August 1960 dessen Gläubigerin keinen Beistand geleistet und habe daher nicht. beiden Parteien
in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient. Aus diesem Grunde muß das. Urteil aufgehoben werden, und: zwar in vollem Unfange; denn es handelt sich,, auch soweit der Angeklagte zugunsten der Firma VD & SED gegenüber der Ehefrau des
Bei der Entscheidung über die ‚Zurlickverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift
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Apothekers DB tätig geworden ist, um dieselbe Rechtssache, so daß entsprechend dem Eröffnungsbeschluß, in dem dem Angeklagten ein Parteiverrat zum Nachteil der Eheleute DW zur | Last gelegt wird, nur eine einheitliche Entscheidung Aber den
Schulävorwurf möglich ist. .
des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning