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BGH Entscheidung vom 15.01.1963 – 1 StR 510/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a StR 570/62 _

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Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

dcn Bergmann Raimund + ED zu: SED, üor:

geboren aıı EEE :923, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Hai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom

Juli 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Juli 1962,

soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

D vor

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Motschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolz.

1.) Das Schwurgericht durfte ein früheres außergerichtliches oder gerichtliches Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwerten. Die Ansicht der Revision, daß dies gegen § 264 StPO verstoße, ist abwegig. Daß das frühere Geständnis nicht oder nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, wird von der Revision nicht behauptet.

2.) Die Begründung des Urteils zum Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz hatte, stellt das Schwurgericht für das Revisionsgericht bindend fest. Damit scheidet Körperverletzung aus.

3.) Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat das Schwurgericht zunächst erwogen, ob mildernde Umstände gegeben sind, die zur Anwendung des bei ihrem Vorliegen bestimmten Strafrahmens führen würden (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18). Das hat es bejaht, es hat also, obwohl es ihn in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich anführt, den § 213 StGB angewendet. Viesentlicher Grunä hierfür war die "Persönlichkeitsanomalie" des Angeklagten, das sind im Grunde diejenigen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, aus denen das Schwurgericht auf seine verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen hat. Statt nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Strafe zu mildern, konnte das Schwurgericht den Strafrahmen anwenden, der beim Vorliegen mildernder Umstände gegeben ist (EGHSt 16, 360).

Im übrigen nat es zutreffend die Strafe auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter festgesetzt (vgl. BGHSt 7, 266), die keinen Rechtsirrtun erschen 1äßt.-Es. hat hier- - bei zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 43, 44 StGE Gebrauch

zu machen sei. Daß es diese Möglichkeit übersehen hat, ist aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil es den § 44 StGB selbst erwähnt, Das Schwurgericht hat offensichtlich den Umstand, daß der Tod des Opfers nicht eingetreten ist, dem Angeklagten nicht als besonders mildernd zugute gehalten, weil äjes, wie auf S. 6 UA ausgeführt wird, nur einem glücklichen Zufall und der besonders kräftigen Konstitution der Verletzten zu verdanken sei unä weil die Tat ohnehin schwere Folzen hatte (S. 8 UA).

Daß dem Angeklagten die Einsicht in das Unrecht seiner Tat und jedes echte Gefühl der Reue mangelt, ist eine tatsächliche Feststellung, gegen die die Revision vergebens ankänpft (§ 337 StPO). Sie durfte zuungunsten des Angeklagten verwertet werden (BGÄSt 1, 105).

Die Ansicht des Schwurgerichts, daß dem Angeklasten zwar mildernde Umstände zugebilligt werden könnten und daher auf eine Gefängrisstrafe zu erkennen sei, daß aber bei der Schwere der Tat eine Strafe von fünf Jahren Gefängnis erfuorderlich sei, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert willms

Fischer Mai