Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 08.01.1963 – 5 StR 546/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2184 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den berufslosen Rudolf H aus DEEB geboren an EEE 1942 in (Ostpreußen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, aus BED, ’
2. den Arbeiter ter M geboren am 1943 in
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ER wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juni 1962 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die Revision des Angeklagten aRBp "ir< verworfen. Ihm wird die nach dem 19:.Juni 1962 er ene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf
die Gesamtstrafe angerechnet. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Das Landgericht verurteilt beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gewaltunzucht, den Angeklagten VB außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren, selbständigen Falle. Es verhängt gegen den: Angeklagten HEEEED eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen MB sine Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Gefängnis. Beiden wird die Untersuchungshaft angerechnet.
I.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Hop dringt nur aus folgendem Grunde durch. Wenn mildernde Umstände nach den §§ 177 Abs.2, 176 Abs.2 . StGB vorliegen, wie das Landgericht annimmt, beträgt die Höchststrafe nach § 16 StGB fünf Jahre Gefängnis. Der Strafausspruch gegen HD mu: daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Wenn die Jugendkammer in der neuen, Verhandlung die Voraussetzungen des § 105 Abs.1 Nr.1 JGG wieder ausschließt, also das allgemeine Strafrecht anwendet, ist sie nicht gehindert, mildernde Umstände zu verneinen und nach § 106 Abs.1 JGG an Stelle einer Zuchthausstrafe von fünf. Jahren und sechs Monaten eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft zu VeTrhängen. j
II.
Die Revision des Angeklagten NEW ist unbezründet.
-Das ärztliche Zeugnis hätte nur dann nicht verlesen werden dürfen, wenn es die Notzucht oder die Gewaltunzucht an Ruth BB petroffen hätte (BGHSt 4,155). Es hatte aber allein für die gefährliche Körperverletzung an SCEEEED Bedeutung. Die Verbindung beider Sachen hinderte
- 3.
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nicht die Verlesung nach § 256 Abs.1 StPO. Diese Bestimmung schließt auch nur Zeugnisse über sogenannte schwere Körperverletzungen aus. Dazu gehört nicht die gefährliche Körper-
verletzung nach § 223a StGB.
Die richterliche Aufklärungspflicht gebot es nicht, den Arzt, der das Zeugnis ausgestellt hatte, als Zeugen zu vernehmen. Sie machte es auch nicht erforderlich, die
. 27jährige Zeugin BG auf ihre Glaubwürdigkeit und Er-
innerungsfähigkeit darum untersuchen zu lassen, weil sie zur Tatzeit hochschwanger war. Die Jugendkammer war schließlich nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht gehalten, jeden der vier Angeklagten durch einen anderen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die weitere Rüge,
"bei der Auswahl des ärztlichen Sachverständigen sei nicht
genügend geprüft worden, ob er besondere Erfahrungen in der Begutachtung von Heranwachsenden habe, ist offensicht-
lich unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Auch eine "unausgeglichene Persönlichkeit" (UA S.24) kann im Berufe stehen und ihr Leben selbst gestalten (UA S.21). Daß gegen den Angeklagten "noch keine schweren Vorstrafen vorliegen"
(UA S.22), schließt nicht aus, daß er "schon ganz erheblich, jedenfalls zahlenmäßig, strafrechtlich in Erscheinung getreten" ist, d.h. eine größere Zahl leichterer strafbarer Handlungen begangen und dadurch eine Mißachtung der Gesetze gezeigt hat (UA S.24).
Die Persönlichkeitswertung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Von einem Ermessensmißbrauch bei der Strafzumessung kann keine Rede sein.
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Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht dem Antrage der Bundesanwältschaft.
Sarstedt Koffka Siemer
Dr.Börker Kersting