Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 21.12.1962 – 4 StR 403/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2176 075

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gießereiarbeiter Kurt M EEE aus zw/V@Brreis, geboren am 9. EEE ED ir N.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. rei in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Dandgerichts in Limburg/Lahn vom 14. April 1962 wird verworfen. | Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Io Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger

Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe

zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Nacht

vom 2./3. April 1960 gegen 0.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Goggomobil T 700 Baujahr 1958, auf der Landstraße I. Ordnung von Bgp nach VE. Dabei mußte er eine "nicht allzustarke, aber doch infolge einer stark abfallienden Böschung .:.» unübersichtliche Rechtskurve" durchfahren. Als er sich dieser Kurve auf der 5.10 m breiten, leicht an- ‚steigenden Straße mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/ü näherte, bemerkte er an einem hinter der Xurve sichtbaren Lichtschein, daß ihm aus UND ein anderes Kraftfahrzeug ‚entgegenkam. Gleichwohl verminderte er seine Geschwindigkeit kaum und fuhr mit mindestens 60 km/h im vierten Gang weiter. Im lctzten Drittel der Kurve - in Höhe des am rechten Straßen-:: rand stehenden Kilometersteins 0,8 -— geriet sein Fahrzeug

ins Schleudern, weil die. Vorderräder, deren Bereifung ohne jedes Profil und völlig abgefahren war, durch eine falsche Lonkbewegung des durch Alkoholgenuß und natürliche Ermüdung "in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigten" Angeklagten aus der Spur gerieten. Als der Angeklagte versuchte, den Kraftwagen abzubremsen, drehte sich dieser schräg zur Fahrbahn und rutschte unter Hinterlassung einer äreibahnigen, etwa 12 m langen Brems- und Schleuderspur auf die Gegenfahrbahn, vo

er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, einem mit zwei

Jungen Männern besetzten Motorroller, zusammenstieß.

Der Fahrer des Rollers hiel’f ebenfalls eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h ein. Er fuhr geradewegs auf den linken vorderen Kotflügel des vom Angeklagten gesteuerten Krafti-

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wagens auf. Dieser war im selben augenblick mit dem linken vorderen Kotflügel noch etwa 1,20 m vom linken Fahrbahnrand enifernt. Er geriet nach dem Zusammenstoß über den Fahrbahnrand und stieß gegen einen am linken Straßenrand stehenden Baunstumpf, "worauf er sich drehend, zum Teil auf der iinken Seite rutschend und möglicherweise auch überschlagend auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde, wo er entweder auf der Seite liegend oder auf den Rädern stehend quer zur Fahrbahn mit dem Kühler in südlicher Richtung zur Ruhe kam". Von den zwei Rollerfahrern wurde der eine auf die Fahrbahn, der andere über die steile Böschung hinab geschleudert. Beide starben an den schweren Verletzungen. Der Angeklagte selbst erlitt nur Prellungen,. Die ihm entnommene Blutprope ergab für den Unfallzeitpunkt einen Alkoholwert von mindestens 1,26 %o.

II.

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben das Urteil mit der Revision angefochten, der Ansceklagte in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hat Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Strafrecht, die Staatsanwaltschaft nur Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wurde, begründet. |

A. Revision des Angeklagten 1. Verfahrensrügen :

a: Die Revision beanstandet es als Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO, daß deh Urteil nicht zu entnehmen sei,

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wie das Landgericht zu dem Schluß kam, der Angeklagte sci

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und er habe unsachgemäß gebrenst.

Die Rüge ist unbegründet, wobei dahin stehen kann, ob sie einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO - wie die Revision meint - oder gegen das sachliche Recht (BGHSt 12, 311, 315, 317) zum Gegenstand hat. Zum Verständnis dieser Rüge wie auch der weiteren Verfahrensrügen ist aus dem angefochtenen Urteil folgendes mitzuteilen: Der Angeklagte hatte noch an der Unfallstelle der alsbald erschienenen Polizei nach Vorhalt der Unfallspuren zugegeben, daß der Motorroller in seinen Wagen hineingefahren sei, als dieser bereits quer auf der Straße lag (S. 4/5 UA). Als er sich am Mörgen des 3.April 1960 wieder an die Unfallstelle begab, um das Abschleppen seincs Fahrzeugs zu veranlassen, kam er mit drei dort anwesenden, als Zeugen vernommenen Männern ins Gespräch; auf die Frage eines der ärei Männer, wie er, der Angeklagte, auf die Fahrbahnseite des Rollers gekommen sei, antwortete dieser, das wisse er selbst nicht, Demgegenüber behauptete der Angeklagte in der Hauptverhandlung, er habe sich vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnseite befunden, als der Motorroller in seinen Wagen hineingefahren sei. Hierdurch sei sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen, "habe sich überschlagen und sei schlicßlich quer zur Straße auf deren linker Seite liegengeblichben. Vor dem Zusammenstoß sei "plötzlich das Licht des entgegenkommendon Kraftfahrzeugs ... direkt auf ihn zugekommen" (S. 6 UA:.

Das Landgericht hat diese Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund der polizeilich :gesicherten Unfallspuren, der festgestellten Fahrzeugbeschädigungen und der Erklärungen des Angeklagten an der Unfallstelle für widerlegt erachtet und die Überzeugung gewonnen, daß sich der Un-

fall, wie festgestellt, auf der Straßenseite des Motorrollers zutrug und daß das Fahrzeug des Angeklagten bereits vor dem Zusammenstoß mit dem Roller ins Schleudern gekommen war /[S. 6 UA). In dieser Auffassung sah sich die Strafkammer "durch

das überzeugende Gutachten des technischen Sachverständigen Br@B in vollem Umfang bestätigt". Der ebenfalls zugezogenc Sachverständige Kb war - im Ermittlungsverfahren - zwar zu den Ergebnis gekommen, daß sich der Unfall auf der Fahr-- bahnseite des Angeklagten ereignet haben müsse (Bi. 14 ff,

32 ff d.A.); er räumte jedoch bei seiner mündlichen Vernehnung in der Hauptverhandlung ein, daß sich dieses Ergebnis mit den von der Polizei vorgefundenen Unfallspuren, insbesondere mit der Lage der von dem Kraftwagen und dem Motorroller abgefallenen Teile (vgl. S, 5 UA), nicht vereinen lasse ($S. 7 UA).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese "Beweiskettc" den Begründungserfordernis des § 267 Abs. 1 StPO nicht genügen und dem Revisionsgericht nicht die sachliche Nachprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen sollte. Allerdings hat das Landge-- . richt nicht ausdrücklich dargelegt, wieso es annehmen durfte (und mußte), der Angeklagte sei durch eine falsche Jenkbewezung aus der Spur geraten und bei dem Versuch, den Wagen anzubrensen, auf die Gegenfahrbahn gerutscht, bevor der Roller zur Stelle gewesen sei. Der dieser Überzeugung zugrunde liegende sedankengang läßt sich aber den Ausführungen S. 7/8 UA entnehmen. Das Landgericht hat dort die Frage erörtert, ob der Angeklagte zu schnell in die Kurve gefahren ist. Hierzu hatte dieser hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengut-- achtens darüber beantragt, daß das Befahren der Unfallkurve mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h selbst bei der am In-Tallfahrzeug festgestellten mangelhaften Bereifung ohne 3ehlcudergefahr möglich sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag nit

der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte technische Möglichkeit könne als solche unterstellt werden; die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h habe jedoch eine überlegte und sichere Fahrweise erfordert, wie sie der nicht mehr nüchterne und ermüdete Angeklagte in der gegebenen Verkehrslage nicht mehr aufgebracht habe. Daß der Angeklagte durch den entgegenkommenden Motorroller geblendet worden sei, hielt das Landgericht veegen der Rechtskrümmung der Kurve für ausgeschlossen.

Diese Darlegungen lassen die - rechtsfehlerfreie - Überzeugung der Strafkammer erkennen, daß der Angeklagte infolge seiner geminderten Fahrtüchtigkeit einen fahrtechnischen Fehler gemacht hat, der zur Folge hatte, daß der Wagen "aus der Spur geriet". Dieser Fehler konnte nach Lage der Dinge nur in ciner falschen Lenkbewegung bestanden haben, So gesehen, ist Gie Bewciskette des Landgerichts in sich geschlossen und lückenlos.

b! Einen weiteren Verstoß gegen § 267 StPO und zugleich einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet die Revision deshalb, weil sich die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen Br angeschlossen habe, ohne im angefochtenen Urteil die dafür maßgebenden Erwägungen anzugeben und ohne "die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben". Sie meint, die Ausführungen des Landgerichts S. 6 UA, seine Überzeugung von dem festgestellten Unfallhergang ergebe sich aus den aufgefundenen Unfallspuren, den Fahrzeugbeschädigungen und den Bekundungen des Angeklagten in der Unfallnacht und am folgenden Morgen, seien "viel zu allgenein gehalten", um den in BGHSt 12, 311 aufgestellten Anforderungen zu genügen.

Auch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings hat das Landgericht nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern |

(auch) die Unfallspuren und die Fahrzeugbeschädigungen die hnnahme rechtfertigen, daß sich der Zusafmenstoß auf der Tür den Angeklagten linken Fahrbahnseite ereignet hat, Es hat insbesondere nicht untersucht, welche der in der Nähe «des Baumstumpfs am linken Fahrbahnrand vorgefundenen Teile

des Personenkraftwagens bei dem Aufprall des Motorroliers auf diesen und welche bei dem Aufprall des Wagens auf den am Straßenrand stehenden Baumstumpf abgesprungen sind. Das ist indes unschädlich, weil das völlige Fehlen abgefallener

Teile auf der für den Angeklagten rechten Fahrbahnseite zu dem Schluß zwingt, daß der Aufprall nicht auf dieser Seite stattgefunden haben kann. Bei der Wucht, mit der die bei-

den Fahrzeuge aufeinanderstießen -— sie folgt aus der Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Schwere ihrer Beschädigungen - ist es undenkbar, daß sich auf der rechten Fahrhahnseite nicht mindestens einige Glassplitter oder von dem Kotflügel abgefallene Erde befunden hätten, falls sich der Zusammenstoß auf dieser Seite ereignet hätte. Das Zilt vor allem hinsichtlich des Motorrollers, der auf kein anderes Hindernis als den Personenkraftwagen. des Angeklagten auffuhr; selbst wenn man es für möglich hielte, daß der Roller‘ durch den Aufprall auf den Kraftwagen, sollte sich dieser auf der Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben, zum südlichen Fahrbahnrand zurückgeschleudert wurde, so wäre es doch unerklärlich, daß nicht Glassplitter der geborstenen Lampe des Roßlers an der angeblichen Aufprallstelle aufgefunden wurden. vad allein schon trägt die Überzeugung des Landgerichts, daß sich der Unfall nicht auf der rechten Fahrbahnseite ereignet hat, wie auch der Angeklagte am Unfallort einräume, nachdem die Polizeibeamten seine Darstellung widerlegt hatten, auf der rechten Fahrbahnseite an einen Stein oder ein anderes Hindernis gestoßen und dadürch ins Schleudern gekormen zu sein. Bei der geschilderten Beweislage, die

sich wesentlich von der dem Urteil BGHSt 12, 311 zu Grunde

iiegenden unterscheidet, kann es auch nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer die Darlegungen des Sachverständigen Br nicht im einzelnen wiedergegeben hat. In dem aa0 entschiedenen Fall hatte der Tatrichter u.a. sich ohne Angabe eigener Erwägungen hinsichtlich der Deutung eines für den Schuldvorwurf entscheiden-

den Beweisanzeichens auf Sachverständige gestützt, ohne deren Gedankengänge wenigstens in wesentlichen Zügen darzulegen. Infoigedessen war es für das Revisionsgericht nicht erkennbar,

ob der Tatrichter alle "vernünftigerweise in Betracht kommen-

de Erklärungsmöglichkeiten!" bedacht hat.

c) Eine unvoilständige unä unrichtige Würdigung der erhobenen Beweise und damit ebenfalis. einen Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO sieht die Revision darin, daß das Landgericht die in der Revisionsrechtfertigungsschrift näher bezeichneten Unfallspuren nicht: berücksichtigt habe, welche die Polizcibeamten nachts nicht bemerkt hätten, die aber der Sachverständige Ks am Morgen nach dem Unfall persönlich gesichert habe. in gedanklichem Zusammenhang dazu steht die weitere Rüse der Revision, das Landgericht habe den "6 244 StPO" verletzt, weil es die:"im Hinblick auf die vom Sachverständigen Kae bekundeten Spuren gestellten Beweisamträge" abgelehnt habe.

Beide Rügen gehen fehl. Einen: förmlichen Antrag auf Feststellung der von dem Sachverständigen Kb angeblich abweichend von der Polizei gesicherten. Unfallspuren hat die Verteidigung nicht gestellt. Vielmehr hat sie - hilfsweise - nur die Einholung eines Obergutachten| des Professorseiner Technischen Hochschule darüber Beantrhet, daß sich nach den von dem Sachverständigen Kg vorgeifundenen Spuren, nach der Lage

des Rollers und des Kraftwagens ma nach den vom Sachverstän- |

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digen festgestellten Beschädigungen der Unfall vor dem Beginn der Schleuderspuren auf der rechten Fahrbahnseitc des Angeklagten ereignet haben müsse (Bl. 159 f d.A.). Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem Hinweis abgelehnt, der Sachverständige KB habe in der Hauptverhandlung selbst eingeräunt, daß sich seine Auffassung, der Unfall müsse sich auf der Fahrbahnseite des Irgeklagten ereignet haben, mit den von der Polizei vorgefundenen Spuren nicht vereinen lasse (vgl. oben 1 a). Zudem siähe,so fährt dic Begründung fort, das Gegenteil der behaupteten Tatsache schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Brömme zur Überzeugung des Landgerichts fest. Bei Br@B handele es sich um einen erfahrenen Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehe, dessen Gutachten nach der Überzeugung der srafkammer von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und keine Widersprüche enthalte und der im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt über keine den Forschungsmitteln des Professors einer Technischen Hochschule unterlegenen Forschungsmittel verfüge (S: 7 UA).

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (§ 244 Abs. 4 StPO). Ihnen läßt sich auch zweifelsfrei entnehmen, daß das Landgericht den von der Polizei durch Messungen und fotografische Aufnahmen gesicherten Unfallspuren größeren Beweiswert beigelegt hat als den vom Sachverständigen KEEP angeblich festgestellten Unfallspuren. Und das mit Recht; denn die Polizei war schon etwa 1/4 Stunde nach dem Unfall an Ort und Stelle und sicherte die frischen, unveränderten Spuren, während der Sachverständige KB seine Beobachtungen erst bei Tage, also mehrere Stunden später,machte« Zutreffend weisen die Nebenkläger darauf hin, daß während dieser Zeitspanne Veränderungen eingetreten, insbesondere neue Spuren entstanden und, abgefallene Fahrzeugteile

- 10 - (Glassplitter und Lackteilchen des Rollers; ihre ursprüngliche Lage verändert haben können. d) Dic weitere Rüge der Revision zu § 267 Abs. 3 StPO ist sachlichrechtlicher Natur und deshalb im Rahmen der Sach-

rüge zu erörtern.

2. Sachbeschwerde::

a) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird nach der äußeren und der inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Diese lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein#anerkannte Erfahrungssätze erkennen. Ihre rechtliche Würdigung ist fehlerfrei.

Rechtlich bedenklich ist nur die Begründung, mit der das Landgericht von der Verurteilung des Angeklagten auch (§ 73 StGB) wegen Vergehens nach den § 8§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB abgesehen hat; jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschvert.

b) Auch der Strafausspruch 15ß8t keinen Irrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Zu Unrecht beanstandet dic Revision, daß das Landgericht strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe den Unfall "leichtfertig", d.h. unter zro- _ber Außerachtlassung der ihm als Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht und zwei (blühende) Menschenleben vernichtet. Hierbei handelt es sich um Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenüber dem Durchschnittsfall der Tatbestanäsverwirklichung des § 222 StGB erhöhen; sie durften daher zum Anlaß einer Strafschärfung genommen verden.

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B. Revision der Staatsanwaltschaft

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Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten erkannte Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Hinweis auf die persönliche Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten und das fehlende öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zu diesem letzten Gesichtspunkt hat es ausgeführt; Es sci zwar davon auszugehen, daß die Verbüßung der für ceinc derartig leichtfertige und falgenschwere Tat ausgesprochenen Strafe grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege. Da der Angeklagte jedoch ohne sein Verschulden zwei Jahre lang - in denen er sich ordentlich geführt habe -— bis zur Durchführung der Hauptverhanädlung habe warten müssen und da er trotz seines Leugnens offensichtlich äurch das Strafverfahren becinäruckt worden sei, erscheine es vertretbar, das öffentliche Interesse an der Strafverbüßung nicht so erheblich zu beiverten, daß dem Angeklagten die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden müßte (S. 10 UA).

Diese Begründung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Umstand, daß der Angeklagte ohne sein Verschulden zwei Jahre lang auf die Durchführung der ‚Hauptverhandiung warten mußte, sich während dieser Zeit ordentlich geführt hat und sich nach der Annahme des landscerichts trotz seines Leugnens durch das Strafverfahren bseinädruckt zeigte, rechtfertigt es nicht, das wegen der Leicht-

fertigkeit des Angeklagten und der schweren Folgen der Tat "grundsätzlich" bejahte öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung

zu verneinen. Die Länge des Strafverfahrens hängt nicht selten von Umständen ab, die sich jeder Einflußnahme des Angeklagten und bisweilen sogar der des Gerichts entziehen. Ihr kommt für die im Rahmen des § 2% Abs. 3 Nr. 1 StGB gebote - ne Abwägung der Tat gegen die Tiiterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Jibschreckung anderer, der

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Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Be-

lange der Hinterbliebenen der Unfallopfer (insbesondere BGHSt

11, 393, 396 und BGH VRS 13, 23, 24 f) grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Von diesem Gesichtspunkt aus könnte einen Angeklagten kaum je Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden,

wenn gegen ihn nach (Teil-)Aufhebung der Verurteilung im Revisionsrechtszug neu verhandelt werden muß; denn meist

liegt zwischen der Durchführung der zweiten tatrichterlichen Hauptverhandlung und dem Zeitpunkt der Tat eine erhebliche Zeitspanne.

Die gute Führung des Angeklagten in der Zeit zwischen Unfall und Hauptverhandlung und die Wirkung des Strafverfahrens auf den Angeklagten betreffen in erster. Linie dessen Aussetzungswürdigkeit (§ 23 Abs. 2 StGB), die das Landgericht bejaht hat, Zwar dürfen auch bei der Prüfung der Frage, ob &as ülfentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters, sein Verhalten nach der Tat und sonstige persönliche Umstände nicht unberücksichtigt bleiben (BGH VRS 13, 27). Sie treten aber gegenüber dem Unrechtsgehalt und damit der Sühnebedürftiskeit der Tat, ihren Folgen für die Verletzten (oder deren Angehörige) und der Wirkung auf mögliche zukünftige Täter sowie auf die allgemeinc Rechtsüberzeugung erheblich zurück und können es bei schwerer Schuld des Angeklagten in der Regel nicht rechtfertigen, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGH aaO S. 28).

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Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Deshalb greift die Revision der Staatsanwaltschaft durch.

Rotberg Krumme: Martin Lang-Hinrichsen ' Börtzler