Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 18.12.1962 – 5 StR 520/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 520/62 2120 100

l,

2.

3.

4.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Günter U ED aus Hg: dort geboren am ii 1941, den Arbeiter Heinrich MEER zus Ham.

dort geboren am 1941,

den Arbeiter Gerhard_R aus He

dort geboren am 42,

den Arbeiter Jacob 2 Er gel aus SEE, GEB :3:43 in essarabien),

geboren am

- Sachbezeichnung: I u.a. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Tg» und WEB una der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten WB wirä das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Hamburg vom 16.Mai 1962 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte Uggggp und der Mitangeklagte RgWwin den Fällen II 4 und 5 sowie der Angeklagte Wei und der Mitangeklagte win Fall. II 4 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ' sind,

b) in den gesamten Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der drei Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

‘ Die Jugendkammer hat Jen Angeklagten Uggp wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinmheit mit schwerem Hausfriedensbruch und mit Landfriedensbruch zu einer Jugendstrafe, den Angeklagten WB unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in vier Tällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe (Gefängnisstrafe) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten iD Bere: Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Die Revisionen des Angeklagten Ws und seiner ‚gesetzlichen Vertreterin rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. .

Die von den Revisionen des Angeklagten WB unä seiner gesetzlichen ‚Vertreterin erhobene Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des % 344 Abs.2 Satz 2 StPO "nicht näher ausgeführt worden und daher unbeachtlich.

Die von allen drei Revisionen erhobene Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.

Die Schuldsprüche sind frei von sachlichrechtlichen Mängeln, soweit der Angeklagte Up wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und mit Landfriedensbruch sowie wegen schweren Diebstahls in drei Fällen. (Fälle II 3, 23 und 29 der Urteilsgründe) und.der Angeklagte il) wegen gefähr- ' licher Körperverletzung in zwei .Pällen sowie wegen ‘schweren Diebstahls in drei, Fällsn (Fälle II 19, 23 und 29 der Urteilsgründe) verurteilt. worden sind. Was die Revisionen des Angeklagten Tl und seiner gesetz- ‘lichen Vertreterin hiergegen im einzelren vorbringen, ist unbegründet.

Der Verurteilung des Angeklagten a wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II 26 der Urteils-

-4-

-4-

gründe steht nicht entgegen, daß WW nach den Feststellungen des Urteils eine Hand in der Binde trug. Es gibt keinen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz, der besagt, daß jemand, der eine Hand in der Binde trägt, unfähig ist, sich an einer Schlägerei derart zu beteiligen, daß er kräftig um sich schlägt.

Urteilsspruch und Urteilsgründe ergeben klar, daß die Jugendkammer, soweit es sich um die drei schweren Diebstähle zum Nachteil der Roßschlachterei KB handelt (Fälle II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe), den Angeklagten vorn nur wegen Teilnahme an demjenigen schweren Diebstahl verurteilt hat, bei dem etwa 20 Knackwürste entwendet wurden (Fall II 4 der Urteilsgründe).

Richtig ist zwar, daß § 370 Abs.1 Nr.5 StGB (Mundraub) als Sondergesetz nicht nur § 242 StGB, sondern auch § 243 StGB ausschließt und daher die Angeklagten sowie ihre jeweiligen Mittäter, soweit sie Mundraub begingen, nicht wegen schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen, Dies trifft aber für die Fälle II 3, 19, 23 und 29 der Urteilsgründe nicht zu.

Das brauchte für den Fall II 19 der Urteilsgründe, in dem ein Reservereifen eines Kraftwagens entwendet wurde, nicht näher ausgeführt zu werden.

Zu den Fällen II 3 und 23 der Urteilsgründe ergibt der Zusammenhang des Urteils als Überzeugung der Strafkammer, daß die jeweiligen Täter die vier Roßmettwürste (Fall II 3) und die ca. 30 Flaschen Bier (Fall II 23) nicht in der Absicht wegnahmen, sie - in vollem Umfange - alsbald zu verbrauchen. So verfuhren sie dann auch. Das Urteil stellt für beide Fälle ausdrücklich fest, daß jeweils ein Teil der Beute an andere Personen veräußert (verkauft oder verschenkt) wurde. Das schließt Mundraub aus.

Im Fall II 29 der Urteilsgründe wurden Zigaretten gestohlen. Das Urteil kennzeichnet den Umfang der Beute

-5-

Be

- 5.

mit den Worten "eine beträchtliche Anzahl Zigarettenpackungen". Damit bringt es zum Ausdruck, daß die Beute weder der Menge nach gering noch dem Werte nach unbedeutend war.

Das Urteil legt auf Seite 79 UA dar, daß und aus welchen Gründen die Jugendkamner bei dem Angeklagten VO «ein Jugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht angewandt hat. Die Entscheidung ist im Ergebnis ohne Rechts-

irrtum. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.

Die Schuldsprüche haben indessen aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand, soweit die Jugendkammer den Angeklagten Ugg> wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4 und 5 und den Angeklagten Time wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt hat. Das Urteil läßt in beiden Fällen die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten und ihre jeweiligen Mittäter Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert wegnahmen, um sie alsbald zu verbrauchen, also Mundraub begingen. Im Fall II 4 der Urteilsgründe entwendeten Tg und WERE sowie die Mitangeklagten RC un: ZU aus der Roßschlachterei ren mittels Einsteigens etwa 20 Knackwürste, im Fall II 5 der Urteilsgründe Uggwp und der Mitangeklagte Time» aus derselben Roßschlachterei ebenfalls mittels Einsteigens eine Schinkenspitze. Mehr sagt das Urteil über

‚Art, Umfang und Wert der Beute nicht. Es sagt auch nichts

über den Zweck, den die Angeklagten und ihre Mittäter mit ihren Taten verfolgten.

20 Knackwürste können ebenso wie eine Schinkenspitze Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem

‘Wert sein. Ob sie es im einzelnen sind, hängt von den

besonderen Umständen des Falles ab. Sie zu. würdigen, ist Aufgabe des. Tatrichters. Die Strafkammer hat hier ausweislich der Urteilsgründe eine solche Würdigung nicht vorgenommen. Sie wird dies in einer neuen Hauptverhandlung nachholen müssen. Auf die Entschsidungen BGHSt 5,263,

-6 -

-6 -

264/265; 6,41,43-46 wird verwiesen. Die Rechtsgrundsätze, die dort zu dem Merkmal "geringwertige Gegenstände" in

8 264a StGB entwickelt werden. gelten entsprechend auch für das Merkmal "in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte" in § 370 Abs.1 Nr.5 StGB.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Beute in den genannten zwei Fällen jeweils Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert waren und daß die Angeklagten und ihre jeweiligen Mittäter die Nahrungsmittel entwendeten, um sie alsbald zu verbrauchen, so wird die Jugendkammer weiterhin prüfen müssen, ob die Angeklagten und ihre Mittäter diese Absicht auch schon in demjenigen Zeitpunkt hatten, in dem sie in die Roßschlachterei KB einstiegen, oder ob ihre Vorstellung und ihr Wille in diesem Zeitpunkt darauf abzielten, nicht nur Gegenstände der in § 370 Abs.l Nr.5 StGB bezeichneten. Art in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch wegzunehmen. In diesem Fall würden sie sich jeweils eines versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs.1 Nr.2, 43, 47 StGB) in Tateinheit mit vollendeten Mundraub (§§ 370 Abs.1 Nr.5, 47 StGB) schuldig gemacht haben.

Außerdem wird die Jugendkammer beachten müssen, daß die Angeklagten und ihre Mittäter wegen Mundraubes oder tateinheitlich verübten Mundraubes nur verurteilt werden können, wenn der nach § 370 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag vorliegt und die Strafverfolgung insoweit nicht verjährt ist. | en

Die dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte Uggppp wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4 und 5 und der Angeklagte VO wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten Rem und ZUEEEED zu erstrecken, soweit die Jugendkammer RB wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4

- T-

er nen en

Ah mean

- 7 -

und 5 und EB wesen sc:werer. Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt hat.

Bei dem Angeklagten Uggpund den Yitangeklagten

Re rc ZU sie jeder wegen mehrerer Straf-

taten zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt worden sind, entfallen damit ohne weiteres auch die Strafaussprüche.

Bei dem Angeklagten WlWBkann nicht ausgeschlossen werden, daß seine rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe auch die Einzelstrafen beeinflußt hat, die die Jugendkammer wegen seiner übrigen Straftaten gegen ihn verhängt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Schmitt Börker