Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 18.12.1962 – 1 StR 504/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmied Rudolf E END zus SEE te: DEE GB, zevoren cm EEE 1937 in ED, Kreis Damm,
wegen Meineides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, .
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bunäesrichter Dr. Sanders ‚als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. September 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen äie Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Je-
doch sind die Feststellungen widerspruchsfrei getroffen, und die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, ins-
besondere keine Verstöße gegen. allge sätze, die Denkgesetze oder den Grundsatz: Im Zweifel. - für den Angeklagten. Die Strafkamner brauchte sich in
den Urteilsgründen auch nicht, wie die Revision anschei-
nend meint, mit- sämtlichen als beweiserheblich in Be- . tracht kommer.den Umstinden ausdrücki ich auseinanderzu-
setzen (§ 267 StPO). Aus. dem Schweigen der Gründe zu einem |
Beweisgeschehen in der Hauptverhandlung kann noch nicht
geschlossen werden, der Tatrichter habe dieses ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem
Gesamtinhalt der Verhandlung geschöpft {BGH NIW 1951, 323).
2: Auch ie Angriffe ı der Revision gegen die Strat-
zumessungs gründe des Landgerichts sind unbegründet. Ins-
besondere besteht kein Grund zu der Annahme, die. Strafkammer*könne übersehen haben, daß das Urteil des Land-
gerichts vom 8. April 1960 noch nicht rechtskräftig ge- .
worden ist. Der Tatrichter durfte auch ein noch nicht rechtskräftiges nur vorläufig vollstreckbares Urteil schon als beträchtlichen Schaden für Krämer bezeichnen;
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er meinte mit "beträchtlichem Schaden" die durch das Urteil für KiW® geschaffene Lage.
Die Strafzumessungsgründe enthalten jedoch einen - von der Revision nicht ausdrücklich gerügten, aber auf dic Sachrüge von Amts wegen zu berücksichtigenden - Rechtsfehler. Er führt zur Aufhebung des. ‚angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
Die Kammer hat dem Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB zugebilligt, weil nicht auszuschließen sei, daß er’die falsche Aussage gemacht habe, um eine gerichtliche Bestrafung von sich abzuwenden: Die Zivilkammer hatte den von ihr als Zeugen vernommenen Angeklagten nicht auf sein Recht 'hingewiesen, das Zeugnis gemäß § 384 Nr. 2 ‚ZPO ..2u verweigern. Zwar besteht nach § 384 ZPO keine Verpflich- . tung, einen Zeugen auf das Recht hinzuweisen, daß er die. Aussage unter den Voraussetzungen. des § 384 Nr. 2 ZPO verweigern darf. In dem Unterlassen der Belehrung kamn aber neben dem Eidesnotetand (§ 157 StEB) ein weiterer Strafmilderungsgrund liegen, sofern. der Zeuge nicht von vornherein zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen. sein sollte (BGH Urteil v. 25. September 1958 - 4 StR 2771/58: und vom 29. Mai 1959 - 5 StR 110/59, die zuletzt genannte _ Entscheidung für den Fall, daß der vernehmende Richter in einem Zivilprozeß den Angeklagten, der dort als Partei über eigene strafbare Handlungen vernommen wird, nicht auf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen hat, wenn auch ein solcher Hinweis in. der. ZPO nicht vorgeschrieben ist; vgl. im übrigen auch BGHSt 8, 186,. 190, Ag). - Diese zusätzliche Möglichkeit einer Strafnilderung nat die Strafkammer erkennbar übersehen? Dafür, daß der Angeklagte den Meineid Auch bei einer Belchrung geschworen hätte, daß er also von vornherein
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auf jeden Fall zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen sein sollte, ergeben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nichts.
Dr. Geier Hübner Fischer Mai Sanders
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