Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 5 StR 110/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 110/59 Im Namen des Volkes 2194 MN . 42
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In der Strafsache gegen
den Musiker Willy BD ED aus EEE, geboren am EEE 1596 in. SEE
wegen Doppelehe u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959, an denen teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEENED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben:
l. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe und wegen Meineides zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Sie hat ferner den Angeklagten für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit es sich um die Verurteilung wegen Doppelehe handelt, erhebt die Revision auch keine Einzelangriffe. Was sie gegen den Schuldspruch wegen Meineides vorträgt, ist unbegründet. Die Strafkammer führt mit zutreffender Begründung aus, daß der Angeklagte weder im Notstand noch im Nötigungsstand gehandelt hat; was der Verteidiger dagegen in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, geht fehl.
II.
Dagegen bestehen Bedenken im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt worden ist.
l. Zu Unrecht meint allerdings die Revision, § 157 StGB hätte auf den Angeklagten angewandt werden müssen. Der Angeklagte hat den Meineid bei seiner Vernehmung als Partei in seinem Ehescheidungsverfahren geleistet; § 157 StGB gilt nur für den Meineid des Zeugen oder Sachverständigen; er ist auf den Meineid der Partei auch nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 1951,809; 1953,390).
Die Revision meint, der Meineid des Angeklagten sei strafrechtlich wie der eines Zeugen zu behandeln,
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weil der Angeklagte nicht darüber belehrt worden sei, daß er als Partei nicht auszusagen brauche, und weil er sich deshalb in derselben Zwangslage befunden
habe wie ein Zeuge. Darauf kommt es aber für § 157 StGB nicht an. Auch auf den Offenbarungseidsschuldner, der durch Beugehaft zum Eid gezwungen werden kann, findet
§ 157 StGB keine Anwendung (BGH NJW 1953,390).
2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Strafkammer, es sei schlechthin unerheblich, ob der Angeklagte als Partei darauf hingewiesen worden sei, daß er nicht auszusagen brauche, weil die Zivilprozeßordnung dem Richter einen solchen Hinweis nicht vorschreibe, es vielmehr nur ein "nobile officium" und ein Entgegenkommen des Richters sei, wenn er die Partei auf diese Möglichkeit hinweise. Schlechthin unerheblich ist es nicht, wenn- die Partei, wie hier, über eigene strafbare Handlungen vernommen werden soll.
Ob der ersuchte Richter den Angeklagten darauf hingewiesen hat, daß er nicht verpflichtet sei, auszusagen und zu schwören, hat die Strafkammer nicht geprüft. Sie muß diese Prüfung nachholen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen dem ersuchten Richter jedenfalls insofern ein Fehler unterlaufen ist, als er den Angeklagten auf die Strafbarkeit uneidlicher Aussagen hingewiesen hat, obgleich § 153 StGB auf die uneidliche Aussage einer Partei keine Anwendung findet. Das könnte darauf hindeuten, daß er sich über den Unterschied zwischen Partei- und Zeugenvernehmung nicht klar gewesen ist.
3. Aus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten
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wegen Meineides verurteilt. Daß der erwähnte Fehler sich auch auf die Straffestsetzung für die Doppelehe ausgewirkt hat, ist ausgeschlossen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker