Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.12.1962 – 2 StR 560/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 070
2 StR_560/62
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Renter Wilhelm G B zus Vu, geboren an BB: ED EB in ID TB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Mai 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 12. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-
steigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei dahren aberkannt.
Hicrgegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe, nachdem es den Beschluß auf Vernehmung des
Chefarztes der inneren Abteilung des St. M@WMW-Krankenhauses Dr. med. Schi als Sachverständigen erlassen habe, ihn
auch ausführen müssen. Nach § 245 Satz 1 StPO ist die Beweisaufnahme nur auf die sog. präsenten Beweismittel zu erstrecken, d.h. Zeugen und Sachverständige sind zu vernehmen, soweit sie vorgeladen und auch erschienen sind. Dr. Sch var aber, obwohl er zu dem auf den 11. Mai 1962 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung geladen worden war, nicht erschienen. Infolgedessen konnte und brauchte das Schwurgericht den Beschluß nicht auszuführen.
b) Die Anhörung von Dr. Schi durch die Verlesung des von ihm vor dem Termin vom 11. Mai 1962 erstatteten schriftlichen Gutachtens zu ersetzen, war das Schwurgericht nicht befugt. § 256 StPO läßt zwar als Urkundenbeweis die Verlesung gewisser ärztlicher Atteste zu, jedoch nur solcher über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören. Diese Voraussetzung war nicht gegeben.
c) Trotz des Nichterscheinens von Dr. Sch „äre das Schwurgericht allerdings gehalten gewesen, ihn als Sachverständigen zu vernehmen, wenn die Aufklärungspflicht, wie § 244 Abs. 2 StPO sie vorsieht, dies geboten hätte. Das war aber nicht der Fall. Dr. Sch@lB war in seinen schriftlichen Gutachten, dessen wesentlichen Inhalt der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben hat, auf Grund einer körperlichen Untersuchung des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser nicht an einer schweren Lebererkrankung leide und daran auch zur Tatzeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht gelitten habe. Angesichts dessen bestand für das Schwurgericht kein Anlaß, die Anhörung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1962 nicht erschienenen Dr. Sch®- @EB 215 Sachverständigen nochmals anzuordnen. Das gilt
umsomehr, als der - bereits in einem früheren Abschnitt der Hauptverhandlung vernommene - Sachverständige Dr. med. FEED das von ihm erstattete Gutachten ergänzt hat, nachdem in seiner Anwesenheit der von der Verteidigung als Spezialist für Lebererkrankungen bezcichnete Facharzt für innere Medizin Prof, Dr. WEB als Sachverständiger gehört worden war,
d) Unter diesen Umständen war das Schwurgericht auch gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO berechtigt, mit der von ihm gegebenen Begründung den von der Verteidigung zuletzt gestellten Antrag auf Einholung eines sog, Öbergutachtens abzulehnen. Ob hinsichtlich der Feststellung von Lebererkrenkungen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. R&- GEB serjenigen des Sachverständigen Prof. Dr. VD unterlegen ist, wie die Revision behauptet, kann dahinstehen; diese angebliche Unterlegenheit war hier jedenfalls dadurch behoben, daß Dr. Redhardt bei der Ergänzung seines Gutachtens die Erkenntnisse des Prof. Dr. Va» berücksichtigt hat. Die Tatsache, daß das Schwurgericht vor Abgabe dieser ergänzenden Stellungnahme die Beiziehung eines Lebersachverständigen für notwendig gehalten hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB, die von der Revision vor allem bekämpft wird, ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat es zwar für möglich gehalten, daß Ger Angeklagte erst im Laufe der Auseinandersetzung mit seiner Frau im Zorn oder Ärger den Entschluß zur Tat gefadt habe. Es hat aber ebenso deutlich verneint, daß der Angeklagte von seiner Frau zum Zorn gereizt und hieräurch
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auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Dafür, daß das Schwurgericht den Begriff "mildernde Umstände" verkannt haben könnte, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Diese begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Gesichtspunkte, die zur Versagung mildernder Umstände geführt haben, bei der Festsetzung der
- nach Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StoB -
aus § 212 StGB zu entnehmenden Strafe berücksichtigt worden sind. j
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Mayr Meyer