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BGH Entscheidung vom 11.12.1962 – 1 StR 466/62

1. Strafsenat

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— fi 2190 009 |

1 StR_466/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Polizeimeister Erwin Ewald @ GEEEEEED aus RER; geboren om NEED 1911 ir DO (Ostpr - )

wegen Tnsucht nit, sinor Abhängigen war

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofa in der Sitzung

vom 11. Dezember 1962, an ‚der teilgenommen haben:

| Tundesräöhtee Dr, Seibert re ‚als Vorsitzender, " Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer Rz Bundesrichter Mei

u Bundesrichter Dr. Sanders nn IE "als. beisitzende Richter, FE an

Oberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof als. Vertreter der Bundosenwaltechaft, ne

Justizangestellter Be Urkundsbeamter der Geschäftastelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revibich des Angeklagten. wird. das Urteil

"des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juli 1962

a) im. Schuldspruch "dahin geändert, daß die Verurtei-Tung. wegen einfacher passiver Bestechung entfällt,

EEE 3 im’ Strafausspruch mit den Feststellungen aufgo-Kiez: j | . . hoben. en

- Im: ‚Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

sen, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit einfacher passiver Bestechung zu‘ einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt ‘die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg:

«Die Vorfahrenezügen gehen fehl.

u Soweit. 'die Revision in der Vereidigung der Zeugin sm, des Opfers der Pat, einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO und gegen § 61 Nr, 2 StPO. sicht, ist sie offensicht- '- lich unbegründet. Soweit sie die Aufklärungspflicht als verletzt ansieht, läßt sie es an der Bezeichnung der Tatsachen fehlen, in denen. der rechtliche Mangel erblickt

yird. und ist deshalb unzulässig. Durch Verweisung auf

. Aktenstollen wird der Vorschrift des s 344 Aba. 2 Satz 2 j StPO nicht genügt. en

a =

an Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendos.

. testgestellt: Die 19jährige. Buchhalterin Herta Sl

> kam am. Abend des 25. Februar 1962 hilfesuchend auf das Polizeirevier. Ir in "Baden-Oos, wo der Angeklagte als ein- ..ziger' Beamter‘ Dienst tat. "Sie hatte die Fahrt von Dffen- | burg. nach ihrem Wohnort, Stuttgart auf der Autobahn in

der Nähe der Ausfahrt nach Baden-Baden unterbrechen müs- ‘sen, weil der Betriebsstoff ausgegangen war, und ihren PKW nicht mehr ganz auf dem Randstreifen der Autobahn

abstellen können. Dieser ragte mit der linken Hinterseite noch in die Fahrbahn hinein. Zum Tanken. verfügte sie nicht mehr über das nötige Bargeld. Die Annahme eines Schecks hatte’ die Tankstelle verweigert. Dem Angeklagten war klar, daß eine Hilfe in diesem Fall im Rahmen seiner Dienstpflicht lag. Nachden er seiner vorgesetzten Stelle telefonisch von dem Vorfall und der beabsichtigten Hilfelei- ‚stung Meldung erstattet ‚hatte, beschaffte er Benzin und fuhr mit Herta Ss in seinem PKW zur Autobahn. Dort stellte er einen Reifenschaden am PKW des Mädchens fest. Er montierte deshalb das Rad ab und sorgte für. die Instand-

sotzung. Sodann kehrte er zunächst mit dem Mädchen auf die

'Polizeiwacho. zurück, wo er seiner vorgesetzten Stelle erneut © ferhmündlich Bericht erstattete. Nachdem er Herta sem»

| schon. alsbald. nach dem Zusammentreffen. mit Du angeredct und

sie auf der Fahrt zur Autobahn trotz ihres Widerstrebens

geküißt hatte, entschloß er sich nun, mit ihr den Geachlechtsu verkehr auszuüben. Als sie von der. Toilette kommend den . Nebenraum. der Wache, in dem ein Bett stand, betrat, kom

der Angeklagte auf sie Zu, drückte sie auf das Bett, küßte

Bio und. griff. ihr an den Geschlechtsteil. Sie stemmte sich gegen den Angeklagten und vat ihn, von ihr abzulassen.. Doch

gelang es ihm, ihr. den. ‚Schlüpfer herunterzuziehen und sich

auf sie zu legen, wobei er einige Minuten lang zur Vereini-

hätte sich energischer gewehrt, wenn sie sich nicht ange-

gung zu kommen versuchte. Ehe ihm dies gelang, kam es zum Ä _ Samenerguß. Er. ließ darauf. von dem Mädchen ab. Herta 7

| ‚sichts der. Autorität des Angeklagten als Polizeibeamten, auf dessen Hilfe sie immer noch angewiesen war, gehemmt | sefühlt hätte. Das wußte der Angeklagte und nutzte es bewußt | aus,

2. Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten zutreffend als Unzucht unter Mißbrauch einer Amtsstellung

nach § 174 Nr. 2 StGB beurteilt. Wenn die Revision dagegen anführt, daß die Hilfeleistung und die Annäherung des Anscklagten für die Verletzte erkennbar Privathandlungen des Angeklagten gewesen seien, so geht sie einerseits an den . Feststellungen des Landgerichts. vorbei und verkennt anderer- u

. . seits den gesetzlichen Tatbestand. Denn der. Mißbrauch zur

Unzucht als ‚solcher int selbstverständlich niemals eine Amtshandlung. | ö

oo Dagegen. kann die Verurteilung wegen eines Vergehens "nach § 331; StGB nicht. ‚bestehen bleiben, da es schon am

2 ‚Außeren Tatbestande fehlt. "Die Feststellungen des Landge-

richts erfüllen keine. ‚der Begehungsformen dieses Tatbe- "standes - Annehmen , Fordern, Versprechenlassen. Annchmen

und Sich-Versprechen-Laasen erfordern eine vertragsähnliche

Willensübereinstimmung in dem. Sinne, deß der Täter den Vor-

teil als. ‚Gegenleistung für eine Amtshandlung erhalten soll (BEHSt 10, 237, 241)» Für die Tatbeteiligten stehen Amtshandlung und Vorteil in einem: Austeuschverhältnis, dem beiderseits ein Entschluß zugrunde liegt. Das kommt nicht in. Betracht, wenn sich der ‚Beamte, wie hier, den. Vorteil

" eigenmächtig” nimmt, ohne daß eine. solche Unrechtsvereinbarung vorausging. Die dritte Begehungsform dos Forderns ist bei ‚einen solchen Sachverhalt gleichsam übersprungen. . Für sie ist zwar. die Herbeiführung einer Willensüberein-

stimmung nicht: erforderlich: (BEHSt- 10, 237, 241; 15, 88, 102).

Es ist ihr jedoch wesentlich, . daß sie vom Täter aus auf die nn Herbeiführung ‚einer solchen Übereinstimmung. angelegt ist,

(BOHSt 15, 217, 222, 223). Der Angeklagte könnte mit andeven Worten nur dann den Tatbestand des § 331 StGB durch Fordern eines Vorteils erfüllt haben, wenn er von dem Mädchen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten verlangt hätte, daß sie sich ihm zum Lohn für die ihr geleistete

Hilfe hingebe. Davon kann, da er es ersichtlich ganz auf den Angriff und die Überrumpelung anlegte, nicht die Rede sein. Das Fordern eines Vorteils hat auch das Landgericht selbst nicht angenommen (8. 8 UA unten).

| | 56 Da eine neug Verhandlung kein anderes Ergebnis ‚erwarten 1äßt, konnte der Senat die: tateinheitliche Ver-

. „urteilung. aus 5 331 StGB. streichen. und den Schuldspruch im übrigen bestechen lassen. Dagegen muß der Strafausspruch

aufgehoben: werden, (da nicht völlig auszuschließen ist, daß

das Landgericht ohne‘ don. Schuldspruch. aus § 331 StGB auf

me geringero Strafe erkannt ‚hätte...

m. "Die Intscheidung entepriont dem Antzago des - Generatbundesannelte. | | |

Seibert u Willme DEE Fischer