Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 23.06.1964 – 5 StR 211/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2192 008

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Horst S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1926 in em

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gm

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten SB zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 22.Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

07

-2-

Gründe§

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs erkennen lassen.

Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten SEE :egen äen Strafausspruch mußten ebenfalls erfolglos bleiben.

l. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein vorsätzliches Vergehen gegen § 330a StGB Grundlage für die Anwendung des § 20a StGB und für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein kann.: Das hat schon das Reichsgericht in der vom Tatrichter angeführten Entscheidung RGSt 73,177 £f mit eingehender Begründung dargelegt. Der Bundesgerichtshof ist dem in unveröffentlichten Urteilen gefolgt (vgl. z.B. 1 StR 673/58 vom 26.Mai 1959; 2 StR 490/62 vom 5.Dezember 1962). Die Gegenmeinung (Jagusch in IK 8.Aufl. Anm.III 1 b zu § 20a StGB), auf die sich die Revision beruft, überzeugt nicht. Gerade eine in rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat kann Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges sein, sei es, daß sich dieser Hang ( - wie im vorliegenden Falle - ) nur unter Alkoholeinfluß auswirkt, sei es, daß er auch unabhängig davon in Erscheinung tritt. Weiß ein Täter, daß er im Rausch zu Straftaten bestimmter Art neigt, betrinkt er sich trotzdem und gibt dann seinem verbrecherischen Hange nach, so ist - wie bei anderen vorsätzlichen Taten - die Strafe gegebenenfalls nach § 20a StGB zu schärfen und unter den Voraussetzungen des § 42e StGB Sicherungsverwahrung anzuoränen,

2. Die sorgfältige Urteilsbegründung läßt insoweit auch weder Widersprüche noch andere Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es rechtlich bedenkenfrei, daß die Strafkammer den Angeklagten

- 3 -

5.

als Gewohnheitsverbrecher ansieht, obwohl sie andererseits meint, er sei trotz "seines langjährigen erheblichen Alkoholmißbrauchs nicht Gewohnheitstrinker", sondern nur "Gelegenheitstrinker" (UA S.43). Hiermit will sie ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Beschwerdeführer sei noch nicht völlig dem Alkohol verfallen, er habe sich ihm auch entziehen können. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß der Angeklagte SEE häufig getrunken und dabei . seinem Verbrechenshange in solchem Umfange nachgegeben hat, daß hierdurch - wie die Feststellungen zeigen - die Allgemeinheit erheblich gefährdet worden ist und zukünftig gefährdet sein wird. Beide Fragen decken sich nicht.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge _ keine Rechtsmängel des ‚Strafausspruchs erkennen ließ, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu. verwerfen.

Sarstedt . - .Koffk . Sohmidt Schnitt Börker