Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 30.11.1962 – 4 StR 421/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2176 088,

InNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bergmann Sandor S aus G » geboren sa Du in 5 ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. j

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) und wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zur Gesemtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Hinsichtlich des Verbrechens nach § 5306 Abs. 2 StGB hat es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht unä die Strafe nach Maßgabe des § 44 StGB gemildert.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten und seine Freisprechung beantragt, Einzelrügen allerdings nur zu dem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorgebracht. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Nach den Feststellungen der Strafkammer griff der Angeklagte am 26. Februar 1961 während eines Pferderennens auf der Trabrennbahn in CE "E von hinten in dic (geschlossene) Handtasche der Frau IB unäü entwendetce aus dieser zwei Geldscheine, die Frau EB oben auf üen übrigen Tascheninhalt bereitgelegt hatte, um in einem der nächsten Rennen zu wetten. Der Angeklagte führte die SJat in einem Augenblick aus, in dem die Pferde an der Zuschauerranpe vorbeitrabten und das Interesse der Zuschauer in besonderem Maße auf sich zogen. Schon vorher hatte er zweimal - vergeblich - auf die gleiche Weise versucht, Frau IB zu vcstehlen. Da er bei der Tat beobachtet worden war, konnte er festgehalten und sofort der Polizei übergeben werden. Dicse forderte den Angeklagten bei der anschließenden Untersuchung

auf, alles vorzuzeigen, was er bei sich habe. Der Angeklagte leerte daraufhin seine Taschen. Die entwendeten Geldscheing, cin 10- und ein 20-Mark-Schein, wurden erst gefunden, als der Nontel des Angeklagten "nochmals durchsucht" wurde; sie be. fanden sich im Futter unterhalb der rechten Manteltasche una waren stark zerknüllt.

Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls. Die Tat war nicht nur versucht, sondern vollendet, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon cigenen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte. Die Bestohlene hatte die Wegnahme nicht bemerkt, und der Angeklagte hatte die Geläscheine so geschickt in seinem Mantel versteckt, daß sie nur durch eine gründliche polizeiliche Durchsuchung aufgefunden werden konnten. Wäre der Angeklaste nicht durch einen Jritien beobachtet, sofort gestellt und der Polizei zugeführt worden, so wäre das Geld dem Zugriff der Gewahrsamsinhaberin endgültig entzogen gewesen, weil es nicht einmal bei einer vom Angeklagten geäuldeten Durchsuchung seiner Taschen durch eine beliebige anderc Person entdeckt worden wäre. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, der Angeklagte habe trotz der Beobachtung seines Tuns durch die Weg- und Ansichnahme der Geldscheine nicht nur den Gewahrsam von Frau TB gebrochen, sondern auch schon eigenen Gewahrsam begründet, der ihm die Möglichkeit verschaffte, unter Ausschluß der bisherigen Gewahrsamsinhaberin wie ein Eigentümer mit der Sache zu verfahren (vgl. BGH IM Nr. 9 zu § 245 Abs. 1 Ziff. 2 StGB und BGHSt 16, 271, 274, und zur Beurteilungsfreiheit des Tatrichters hinsichtlich der Vollendung der Wegnahme; RGSt 52, 75, 76; 66, 394, 395)»

Auch die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Ausführung der Tat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

2. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung wird dagegen durch die. bisherigen Feststellungen nicht zetragen.

Danach "setzte" der Angeklagte am 27. Juni 1961 gegen 23 Uhr seine Zweizimmer-Dachgeschoßwohnung und das von der wohnung getrennt liegende Kinderzimmer im selben Stockwerk "in Brand". Er benutzte dazu Benzin, das er kurz vor der Tat in zwei offenen Eimern von einer Tankstelle unter dem Vorwand gchölt hatte, es für seinen in der Nähe stehengebliebenen Personenkraftwagen zu benötigen.

a) Die Einzelangriffe der Revision gehen allerdings fchl.

Die Behauptung, das angefochtene Urteil enthalte teilweise falsche Angaben zur Person des Angeklagten, entzieht sich der Nachprüfung des Kevisionsgerichts (vgl. § 337 StPO). Davon abgesehen führt die Revision nur Tatsachen an, die den Schuld- und den Strafausspruch nicht beeinflußt haben können,

Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich im Grunde genommen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die nur dann mit Erfolg beanstandet werden könnte, wenn sie gegen ein Denkgesetz oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verstieße. Das ist nicht der Fall.

Inwiefern es unmöglich sein soll, daß durch eine bloße "Benzinverpuffung", d.h. eine nur "schwache Explosion" (als Gegenstück einer "echten Explosion" $, 12 VA) die Gardinen des Schlafzimmers des Angeklagten nebst der Gardinenstunge auf die gegenüberliegende Straßenseite geschleudert wurden (S. 7 UA), ist nicht ersichtlich.

Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat (Herbeischaffen von Benzin in offenen Eimern; Nichtalarnmic-

rung der Nachbarn und der Feuerwehr, Abschließen der VVohnung nach dem Entstehen des Brandes, Aufsuchen einer Gaststätte), durfte das Landgericht auch dann als Beweisanzeichen für eine Brendstiftung werten, wenn das Verhalten keinen "zwinsendent Schluß in dieser Richtung zuließ.

Gleiches gilt für das von dem Landgericht aufgezcigte Tatmotiv. Die Strafkamner hat festgestellt, daß der Angceklag.- te wiederholt Streit mit seinem Hausherrn hatte und daß er sich auch mit den anderen Mietern des Hauses nicht vertrug, Bei diesen Auseinandersetzungen hat er wiederholt Drohungen ausgestoßen. Nach der Überzeugung des Landgerichts waren die Streitigkeiten nit dem Hausherrn und den übrigen Mietern Tür den "aufbrausenden und manchmal unbeherrschten!'' Angeklagten, acr sich zudem zur Tatzeit wegen seiner Familienverhältnisse (Tod seiner Begleiterin, Unterbringung seiner Kinder in einen Heim) in gedrückter Stimmung befand, die Triebfeder zur Tat, Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unmöglich, weil der Angeklagte in einem Räumungsprozeß des Hausherrn wegen erheblicher Belästigung obgesiegt hat. Auch dafür, daß der Angeklagte den Verlust seiner eigenen Haushaltsgegenstände in Kauf nahm, reicht die vom Landgericht hervorgehobene Stimmungslage als Erklärung noch aus, wenngleich die Hinnahme eines solchen Schadens ungewöhnlich ist. Schließlich ist die Täterschaft des Angeklagten nicht deshalb undenkbar, weil der Zeuge SzWB in die Wohnung des Angeklasten als Untermieter einziehen sollte und weil er bein Zusammenscin mit dem Angeklagten am Abend des Tattages keine "entsprechende Gefühlserregung" bei diesem bemerkt hat.

b) Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung kann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die tatrichterlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob Teile der Wohnung des Angeklagten - nicht nlof

die Wohnungseinrichtung — und damit eines von lienschen bewohnten Gebäudes vom Feuer so erfaßt waren, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffes selbständig weiter brennen konnten, Nur denn nämlich wäre die Brandstiftung vollendet gewesen (u.a. RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38).

Die im angefochtenen Urteii (S. 6/7 UA) aufgezählten Brandschäden betreffen im wesentlichen nur den Hausrat und die Kleidung des Angeklagten und seiner Ängenörigen. Daß Wände oder Fensterrahmen gebrannt haben, ist nirgends gesagt; es heißt lediglich, daß an den Wänden und am Fenster der Küche Schäden festgestellt worden sind, ohne daß die Art dieser Schäden und ihre Ursache beschrieben werden. Im Schlafzimmer war der Fußboden an verschiedenen Stellen "aufgeplatzt". Es liegt nahe, daß dies nur die Folge übermäßiger Hitzeeinwirkung, nicht selbständigen Brennens des Fußbodes war. Die Innentüren der Wohnung des Angeklagten wurden "durch den Brand" teilweise erheblich beschädigt. Das kann dahin gedeutet werden, daß die Türen selbst vom Feuer erfaßt worden sind. Damit steht jedoch noch nicht fest, daß diese weiter gebrannt und das Feuer anderen Teilen der \iohnung mitgeteilt. hätten, wenn der Zündstoff (das brennende Benzin) und die von den Flammen ergriffenen beweglichen Sachen (Möbel, Kleidung u.a.m.) entfernt worden wären.

Nun wird im Urteil (S. 21 UA) allerdings erwähnt, daß nacı den Angaben der Brandsachverständigen für die "rein bauliche Instandsetzung" der Wohnung mindestens 6.000 DM aufgewendet werden müßten. Das spricht an sich dafür, daß außer den Türen auch andere Teile der \lchnung, insbesondere die Wände oder die Fensterrahmen gebrannt haben. Bei der heutigen Höhe der Instandsetzungskosten läßt sich aber hieraus kein sicherer Schlüß in

dicser Richtung sowie hinsichtlich der Eigenständigkeit dos Brandes ziehen, zumal dem Urteil nicht zu entnchnen ist, in welchem Umfang die Feuerwehr zur Brandbekämpfung tätig werden mußte,

Die erörterte Lücke zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Mitaufzuheben ist die Gesamtstrafe. Dagegen kann die für den Diebstahl verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten bestehen bleiben, weil ihre Höhe durch die gleichzeitige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung ersichtlich nicht beeinflußt ist (vgl. S. 24 UA):

3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, mehr als bisher auf die auffälligen Bcsonderheiten des Verhaltens des Angeklagten vor und nach dem Ausbruch des Brandes einzugehen:und sie bei der Prüfung

der Schuldfrage zu berücksichtigen. Auffallend ist vor allen,

daß der Angeklagte noch kurze Zeit vor der Tat scheinbar ernsthafte Vorbereitungen traf, um einen Untermieter in seine Wohnung aufzunehmen, ebenso, daß er zwar die Wohnungstür abgeschlossen hat, die Schlüssel aber vor der Tür gefunden worden sind. Auch wird es im Falle der erneuten Ver-

urteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung klarzustellen haben, daß dieser trotz des Zusammenwirkens von "Naffektiver Erregbarkeit" und Alkoholeinfluß nicht zurechnungsunfähig war. |

Krunme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler