Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 28.11.1962 – 2 StR 466/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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eJ 2149 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Studenten der Rechtswissenschaften Klauspeter FH iD -

GEB zus KB, dort geboren an. ED WB; wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Eundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ip in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. Ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

- 2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1.) Die Revision beanstandet zunächst, daß der Sachverständige Prof. Dr. UCEEB vor Erstattung seines Gutachtens nicht nach den 88 57, 72 StPO belehrt worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. § 57 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

2.: Unverständlich ist die Rüge, nur der Angeklagte, nicht auch seine Verteidiger hätten das letzte Wort gehab:. Wann diese mit ihren Schlußvorträgen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen, ist in § 258 StPO

nicht ausdrücklich geregelt. Entscheidend ist allein, daß der Angeklagte als letzter zu Worte :isommt.Dies ist nach dem Sitzungsprotokoll geschehen.

3.) Auf Fehler des Protokolls kann die Revision nicht gestützt werden.

4.) Begründet ist hingegen die folgende Verfahrensbeschrerdes;

Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis darüber zu erheben, daß der Angeklagte am 20. und 21. Juli 1960 in der Zeit von 15 - 17 Uhr als Fahrer mit der Zeugin Dr. HE; seiner Mutter, Krankenbesuche gemacht habe,

a) durch Vorlage der Patientenkartei dieser Zeugin,

b)durch Vernehmung der in der Kartei verzeichneten

Patienten.

Die Strafkammer hat den Antrag, den sie als föürmlichen Bevreisamtrag auffaßte, abgelehnt, ‚da.cie angebotenen yär Beweismittel völlig ungeeignet seien. Im einzelnen vurde dazu ausgeführt;

a} Durch Vorlage der Karteiblätter könne nicht bewiesen werden, daß der Angeklagte in der angegebenen Zeit seine Mutter zu Patienten gefahren habe,

b} die Patienten selbst könnten infolge ihrer Bettlägerigkeit dem Beweisthema entsprechende Feststellungen nicht gemacht haben.

Zu Recht beanstandet die Revision diese Entscheidung und ihre Begründung als fehlerhaft. Zunächst sollten mit Hilfe der Karteiblätter nur die Namen und Anschriften der in Frage kommenden Patienten festgestellt werden. Es verstand sich von selbst, daß damit allein der angebotene Alibibeweis nicht erbracht werden konnte und sollte,

Auch handelte es sich bei den Zeugen nicht um völlig ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Allerdings ist dies dann der Fall, wenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist, daß die Beweispersonen überhaupt in der Lage sein könnten, sich zu der Beweisfrage sachlich zu äußern (BGHSt 14, 339, 342). Die Strafkammer nimmt dies mit Rücksicht auf die Bettlägerigkeit dieser Zeugen an, jedoch zu Unrecht. Unter den besuchten Kranken konnten sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, Patienten befunden haben, die nicht im Bette lagen und deshalb möglicherweise fähig waren, a5 die Ärztin kam und wieder ging, an die Haustür zu treten und selbst entsprechende Beobachtungen über ihren Fahrer zu machen. Daß es sich dabei um einen an sich nebensächlichen Vorgang handelte, der ihnen nicht besonders aufzufallen brauchte und deshalb möglicherweise auch nicht im Gedächtnis haften blieb, und daß außerden seit den Besuchen eine längere Zeit verflossen var, macht eine dem Beweisthema entsprechende Bekundung der Zeugen zwar unwahrscheinlich, aber doch nicht unmöglich. Es wäre eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, daraus schon auf den völligen Unwert dieser Beweismittel zu schließen. -

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann dic Verurteilung des Angeklagten beruhen.

Allerdings ist nicht ganz zweifelsfrei, daß es sich bei dem Antrag der Verteidigung um einen förmlichen Beweisamtrag handelte. Aber auch eine bloße Beweisanregung hätte bei der Eigenart des Falles der Strafkammer Anlaß zu weiterer Aufklärung in der aufgezeigten Richtung geben müssen. Hier bestanden, was die Strafkamner an sich nicht verkannt hat, so gewichtige Bedenken: gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin SW, ier einzigen Tat- und Belastungszeugin, daß es geboten erschien, jedem noch so schwachen Anhaltspunkt zur weiteren Wahrheitsermittlung und Prüfung nachzugehen. Das Mädchen hatte mit zehn Jahren durch die Lektüre von Abenteurerbüchern auffälligerweise interesse an "kriminalistischer Tätigkeit" gefunden, so daB inm die in falsche Bahnen gelenkte Phantasie ein Erlebnis vorgetäuscht haben kann. Oder auch verständliche Scham hindert jetzt das Eingeständnis, daß das "Erlebnis" ein Phantasieprodukt der Vorliebe für kriminalistische Dinge ist. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß das Mädchen in dem Notizkalender dem angeblichen Täter zuerst einen gegenüber dem Namen des Angeklagten ganz anders klingenden Namen ("Hoi") deigelegt hat, wofür eine einleuchtende Erklärung bis jetzt nicht gefunden ist. Gerade weil die Strafkammer diese Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ersichtlich nicht übersehen und ihr Gewicht nicht verkannt hat, hätte sie der Beweisanregung nachgenen soilen, auch wenn die Aussicht auf eine weitere Aufklärung nur gering war.

Hiernach ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Zu der Verfahrensrüge über angebliche Widersprüche zuischen dem schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen sei noch bemerkt, daß solche Widersprüche zwar unter Umständen Anlaß zu weiterer Aufklärung geben können. Hier beanstandet aber die Revision in Wahrheit nicht solche Widersprüche. Vielmehr macht sie, von unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung abgesehen, nur geltend, daß das Kind Karin dem Sachverständigen bei der Exploration über gewisse Punkte zum Tatgeschehen andere Angaben gemacht habe, als, Sisser in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe. Diese Behauptung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Scharpenseel Kirchho?

Meyer Henning