Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.11.1962 – 2 StR 438/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2150 005
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Seemann Josef Pen - ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren an: in Ti ;‚ zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,
Bundesanwalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u»
als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkamner Bremerhaven — von 11. Juli 1962
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen schweren wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer Bremerhaven — zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung anscordnet, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, ihm ie bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre abgesprochen und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Die kevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstendet und die Verletzung des "sach-
lichen Rechtes rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die formelle Rüge wendet sich vergeblich gegen die fen. lende Angabe von Gründen für die Feststellung im Urteil, der Angeklagte habe, als er an dem Anwesen des Zeugen Sch» vorbeigekommen sei, den Entschluß gefaßt, dort einzudrinzen und stehlenswerte Gegenstände an sich zu bringen. Die Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO, auf die sich die Revision bszieht, greift nur beim gänzlichen Fehlen von Urteilsgründen ein. Auch auf § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO kann des Rechtsmittel nicht gestützt werden, da.es sich um eine bloße Oränungssvorschrift handelt. Den Akten angeblich zu entnohmende Zweifei an der Feststellung zwingen entgegen der Ansicht der Eevision nicht zu einer näheren Begründung; die Strafkamner hat ihre Überzeugung, für die allein der Inbegriff der Verhandlung maßgebend ist, in der Feststellung über die diebische Absicht des Angeklagten klar ausgedrückt.
Der Tatbestand des § 242 StGB ist gegeben. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht bestehenbleiben: Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB liegen nicht vor. |
Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 2553, 254 ausgeführt hat, gehört dazu mehr als das bloße heimliche, geräuschlose Hineingehen; zu diesem für einen Dieb typischen Verhalten muß noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen. Der Angeklagte hat hier Gas Haus unverschlossen vorgefunden, die Haustür geräuschlos geöffnet und ist durch den Flur ins Wohnzimmer "geschlichen"; um nicht bemerkt zu werden, hat er das elektrische Licht nicht eingeschaltet. Dieses ganze Tun und Lassen hält sich im kehmen des für einen Dieb in der Nacht bezeichnenden gewöhnlich“ Verhaltens und weist keine besondere darüber hinaus gehende Vorsicht auf.
Da weitere Feststellungen über besondere Vorkehrungen des Angeklagten nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern. Damit entfällt der Strafausspruch für den Diebstahl.
Die Nachprüfung des weiteren Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden. Ob er auf § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB gestützt wird, hätte das Urteil ausdrücklich sagen sollen. Insbesondere reichen die Feststellungen nicht aus, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, daß der Angeklagte nach der Gesamtwürdigung der Taten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Urteil begenügt sich mit der Aufzählung der Verurteilungen. Das mag ausnahmsweise bei besonders zahlreichen und hohen Strafen eines ausgesprochenen Berufsverbrechers und bei auffallenä schneller Rückfälligkeit ausreichen. Hier wäre aber eine Schilderung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Saecehverhalte erforderlich gewesen (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen). Dice einzige nähere Charakterisierung der vom Angeklagten begangenen acht letzten Taten besteht in der Feststellung des Urteils, daß dabei der Alkohol cine zumindest enthemmende Rolle gespielt habe. Ob insbesondere auch dic Delikte der Körperverletzung, des Widerstands und der Nötigung für das Wesen und den verbrecherischen Hang des Angeklagten symptomatisch sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs hat zur Folge, daß auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Ne_ benstrafen neu zu befinden ist.
Baldus Kirchhof Mayr
Meyer Henning