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BGH Entscheidung vom 13.11.1962 – 1 StR 420/62

1. Strafsenat

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1 StR 420/62 2190 029 Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zollinspektor Johannes W GERD zu: SEEEREEEED + geboren am EEE 1925 in P@BEBB o={nreuücn,

wegen fortgeoetztor schwerer passiver Bestechung Ude

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der. teilgenommen haben:

Bundosrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, -

Bundesrichter Dr. wWillms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter: Mai

Bundsesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberotaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter 7 ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urmeil des Landgerichta Stuttgart vom 30. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

. Die Sache wird. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rochts smittols, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Um cinen Anreiz zum Ankauf des teureren, aber für die Stahlorzeugung benötigten Schrotts aus nicht zur HNontanunion gehörenden Ländern zu schaffen, hielt die Vervaltung des gemeinsamen Marktes die Schrotthändler dadurch schadlos, daß sic ilınen den Differenzbetrag zwischen Inlands- und Weltmarktpreis zahlte und die von den Zollbchörden berächnete Umsatzausgleichssteuer erstattete. Der .Schrotthändler Schweikert machte sich dies in den Jahren

1957 und 1958 zunutso. Er verzollte laufend größcro Mengen Schrott, als er in Wirklichkeit aus amerikanischen Heercsbeständen erworben hatte, :Durch die Vorlage der unrichtigen Zollquittungen erreichte er es sodann, daß die Montanunion über 700.000 DM nicht geschuldete Ausgleichszahlungen 'leistete. Der Angeklagte kam als Prüfungsbeanter der für die Schrotteinfuhren 7 zuständigen Zollwvertab- ‘teilung diesen Machenschaften auf die Spur, Statt sie jcdoch seiner vorgesetzten Behörde zu melden, nötigte er SCHE unter Androhung einer Anzeige, ihn fortlaufend ‚durch Zahlung eines Schwcigegeldes an den unrechtmäßig . erlangten Ausgleichszahlungen zu beteiligen. Er erhiclt auf diese Weise insgesamt mindestens 25.000 DM. Das Lendgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung im Ant und fortgesetzter Erbressung zu zuci Jahren Gefängnis verurtcilt. EEE |

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Vorfahrensbeschverde Erfolg; denn sie beanstandet zu Recht

als Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, daß das Landgericht den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Schrotthändler SEE auf seine Aussage vereidigt hat. Das ‚aendgericht hatte diesen Zeugen zunächst unvercidigt gc-

' lassen, weil er der Beteiligung an der Tat verdächtig sei. später oräncte es scinc Vercidigung an, "weil der Verdacht einer Tatbeteiligung nicht vorliege". Hierbei ging os, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, ersichtlich von der Auffassung aus, daß SHE sich der aktiven Bestechung nicht schuldig gemacht haben könne, weil er Zahlungen an den Angeklagten ausschließlich aus Furcht vor der angedrohten Strafanzeige geleistet habe.

Das ist eine irrige Betrachtungsweise., Denn es ist für den Tatbestand der aktiven Bestechung belanglos und allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung, aus welchen Motiven der Täter sich zur Tat entscheidet. Es kommt in dicsem Sinn auch nicht darauf en, ob der Beamte orst durch den an ihn herantretenden Täter veranlaßt wird, Goschenke oder sonstige Vorteile für ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen anzunehmen, oder ob der Beante wie hier von sich aus än den anderen herantritt und dieser ‘dadurch zum Täter wird, daß er auf ein derartiges Angebot dos ' pflichtvergessenen Beanten eingeht. Im übrigen ist tontgostellt, daß Schweikert laufend. erhebliche Geldbeträge a den Angeklagten zahlte, um damit dessen Orlichtwidrigen. Verschweigen der betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Montanunion zu erkaufen. In Fällen eines derart ziclgerichteten Handelns liegt der Vorsatz dos Täters geradezu auf der Hand und ist deshalb der Verdacht der Teilnahme in Sinne dos § 60 Nr. 3 StPO;:..der nur ein entfernter zu scin braucht, nice auszuschließen (zur Tatbeteiligung dos aktiven Bestechers siche RGSt 64, 296, 298).

Das Landgericht hätte Schweikert überdies auch als Beteiligten an der vom Angeklagten in Tateinheit mit der passiven Bestechung begangenen Begünstigung nicht vercidigen dürfen. Denn in Strafverfahren gegen den Begünstiger sind Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auch der Begünstigte sowie seine Mittäter und Gehilfen (BGHSt 4, 255). Ein drittes Verhältnis der Tatbeteiligung könnte sich schließlich daraus ergeben, daß der Angeklagte möglicherweise - was dic Strafkammer allerdings nicht erörtert und entschieden hat - durch sein Verhalten gleichzeitig Beihilfe zum Betruse SB s5 beging, da scin Wille nicht nur auf die Strafvercitelung, sondern wohl auch auf die Förderung der Fortführung der für ihn nun gleichfalls gewinnbringenden Betrugstat SEE: zerichtet war (RGSt 50, 219; 58, 13).

Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten wesentlich auf die Aussage des Zeugen SCHE gcstützt. Das Urteil kann deshalb auf dem Rechtsfchler beruhen.

Da dioser förmliche Mangel bereits für sich allcin die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingt, kraucht auf dic weiteren Verfahrensrügen nicht näher eingegangen zu werden. Hervorzuheben ist jedoch, daß die Revision zu Recht auch die Vereidigung des Zeugen WB beanstandct hat, der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 1962 wegen Beihilfe zur Betrugstet Ss verurtcilt wurde und auf dessen Aussage das Urteil ebenfalls mit beruht. Weniger klar ist die Sachlage im Falle der Zeugin CE. Bei ihr wird das Landgericht nach den oben erörterten Grundsätzen zu verfahren haben, falls es sie in der neuen Hauptverhandlung erneut vernehmen sollte. Dice übrigen Verfahrensrügen sind entweder in Ermangelung aus-

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reichender Angaben nach § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Finanz- und Zollbcanmte im Sinne des § 346 StGB zur Mitwirkung bei Strafverfehren nur berufen sind, soweit es sich um die Verfolgung von Steuerund Zollvergchen handelt (§ 19 FVG, §§ 422, 440 £f AO). Der Angeklagte kann deshalb wegen der Nichtanzeige der ihm dienstlich bekannt gewordenen und unter Ausnutzung zollantlicher Maßnahmen begangenen Betrugstaten Se wegen Vergeheng nach § 257 StB bestraft werden. Dio Annahme von Tateinheit im Verhältnis von Erpressung und schwerer Bestechlichkeit ist unbedenklich (BEHSt 9, 245); dagegen wäre die Begünstigung nach den u. a. in BGHSt 6, 81 dargelegten Grundsätzen als aclbständige Handlung zu beurteilen.

Seibert Willms _ Hübner

Mai u Sanders