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BGH Entscheidung vom 09.11.1962 – 4 StR 367/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Theke, Em ren.

aStR 30/2 0 2175 007

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Hartmut Fi EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am. ED WE ir re xr:. 2 Sm.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der ‚#öllgenomen habanı

Senatopräsident Dr. Botberg \ ' „als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. I 2 in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt — bei der Verkündung als Vertreter r Bundosenwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Goschäftastelle,

für Recht erkanntı . ”

Auf die Revision des Angeklagten a wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1962 ““ aufgehoben, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfeng wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe ;

Der Angeklagte Fischer ist wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit: räuberischer Erpressung, und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. “.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Die Aufklärungsp? 2licht $ DAL. Abs. 2 st?o) hält der Beschwerdeführer für verletzt, weil die Strafkammer keine - Nachforschungen nach ‘em Verbleib des Arbeiters Hans Km angestellt hat, dessen Ladung zur Hauptverhandlung als Zeuse mit den Vermerk "Eu sfänger unbekannt verzogen" zurückkam.

Die Rüge schlägt fenl.

Das Landgericht konnte von Nachforschungen nach dem Zeugen Abstand nehmen, weil es sich zu seiner Vernehmung nicht gedrängt fühlen mußte. Nach den in angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen prirt die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Marlies Scham den Angeklagten Fi una dessen Mitangeklagten Faie herbei, als KB ‚ die von ihm zuvor angekotenen 50 IM für den Geschlechtsverkehr mit Marlies Sch@ise nieht‘ zahlen wollte. Beide Angeklagten stellten sich’ in’ dröhender Haltung‘ in der Tür des 2 Zimmers auf, in dem’ sich Hans KB nit Harlies Sch» zufhielt. Letztere Kußerte, x wolle nicht zahlen. Die Ange- . klagten verharrten schweigend und drohend in ihrer Haltung. Sie sahen nach der Aussage der Marlies Scham als Zeugin "so furchterregend" aus, daß auch sie Angst gehabt haben würde. KB war von dem Verhalt ten der Angeklagten Fin und FED so beeindruckt, daß er vor Angst am ganzen Körper

zitterte, seiner Geldtasche einen 50 DM-Schein entnahm unä ihn Marlics Sch ger, die das Geld an Fin weiterleitete. Diese Feststellungen über den äußeren Tathergang durften die Überzeugung des Landgerichts begründen, daß KB sich durch das Verhalten der beiden Angeklagten veranlaßt sah, die 50 DE zu bezahlen. Dem Landgericht konnte mithin eine Vernehmung “ )e darüber, was in seinem Inneren vorging, überflüssig erscheinen. Übrigens haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beentragt, K@BD's Verbleib zu ermitteln und ihn noch als Zeugen zu hören, obwohl dem Angeklagien 3 ) im Eröffnungsbeschluß Erpressung zur last gelegt worden wäre

2. Nicht begründet ist auch der sachlichrechtliche Einwand der Revision gegen die tatsächliche Annahme des angefochtenen Urteils, Fi have gewußt, daß der Dirnenlohn sittenwidrig und daher nicht eintreibbar sei. Sie meint, es sei nötig gewesen, "im einzelnen zu klären, was der Angeklagte unter einem so schwierigen Begriff wie dem der Naturalobligation in Wirklichkeit verstanden" habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. |

Das Landgericht het ersichtlich die Überzeugung gewonnen, dem Angeklagten sei infolge seiner Beziehungen zum Dirnengewerbe geläufig gewesen, daß auf Dirneniohn kein rechtlicher Anspruch bestehe, Zwar wechselt die Ausdrucksweise des angefochtenen Urteils irsoweit. Denn bei der Schilderung des Tathergangs (UA S. 10) heißt es: "Während der Angeklagte Fi wußte, daß der Dirnenlohn sittenwidrig und daher nicht eintreibbar war, war dem Angeklagten Faust nicht zu widerlegen, daß er an die Rechtmäßigkeit der Forderung der Zeugin Schge glaubte". Bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten Fi (Ua S. 10) ist dagegen gesagt, auf Befragen habe er ausdrücklich zugegeben, gewußt zu haben,

"daß eine Dirne den Anspruch auf den ihr versprochenen Dirnenlohn nicht mit rechtlichen Mitteln durchsetzen könne." Bei der rechtlichen Würdigung wiederum heißt es: "Er" _ der Angeklagte Fi@P - "handelte dabei zu dem Zweck, den Dirnenlohn, der, wie er wußte, der Zeugin Schi» wegen seines unsittlichen Charakters nicht zustand, für sich einzutreiben.".Aber dennoch kann aus der sich inhaltlich deckenden Ausdrucksweise bei der Schilderung des Sachverhalts und bei der rechtlichen Würdigung. entnommen werden, daß das Landgericht davon überzeugt war, der Angeklagte sei sich der Sittenwidrigkeit dcs Dirnenlohnes bewußt gewesen. Es konnte: demgemäß ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze davon ausgehen, daß der Angeklagte

- ohne als Rechtsunkundiger zwischen nichtigen (§ 139 BGB) und unvollkommenen (vgl. §§ 656 Abs. 2, 762 BGB) Vorbindlichkeiten zu unterscheiden - einen Anspruch der Dirne

auf Lohnzahlung wegen dessen ‚Sittenwidrigkeit nicht für gegeben hielt.

3. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, daß 'kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei zueinander in Gesetzeseinheit stünden. Das ist indessen nicht der. Fall. Die Büge ist daher gegenstandslos. De 2

4. Die rechtliche Annahme nur einer ' strafbaren Handlung

_ (ausbeuterische Kuppelei) anstatt mehrerer zum Nachteil der Gisela er beschwert den Angeklagten nicht. Der Angriff der Revision, daß nähere Ausführungen hierzu erforderlich gewesen seien, geht daher fehl.

5, Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Fi erkennen,

6. Dagegen bemerkt die Revision zur Verurteilung des Angeklagten Fi wegen Begünstigung zutreffend, die Strafkammer habe im angefochtenen Urteil unerörtert gelassen, ob der Angeklagte sich nicht auch selbst begünstigt habe, als er - entsprechend seinem dem Angeklagten

FEB gegebenen Rat - nit diesem den Ring, den FEB den Kraftfahrer DER» entiendet hatte, in der Erde vergrub, um den Ring auf diese Weise sicherzust@llen und vor Zu-

griffen der Polizei oder des (Geschädigten zu ‚schützen (VA S. 8).

Nach dem festgestellten. Sachverhalt liegt in der Tat die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte. Fi seinen Mitangeklagten 7% zum Vergraben des Ringes auch angeregt hat, weil er sich selbst vor Strafverfolgung schützen wollte. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob. der Angeklagte Fi sich bisher schon so verteidigt hat oder dies erst im Revisionsrechtszuge tut. Daß die Selbstbegünstigung im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist, läßt letzteres vermuten. ‚Möglicherweise hat der Angeklagte 53 ) zur Tatzeit noch nicht damit gerechnet, daß auch er strafrechtlich verfolgt werden könne. Doch 1u8+ sich nach den Festetellungen des angefochtenen Urteils auch das Gegenteil nicht mit ausreichender. ‚Sicherheit ausschließen.

Die Strafkamner hätte mithin zu prüfen ‚gehabt, ob der. Angeklagte durch sein gesamtes Verhalten sich nicht selbst begünstigen wollte, weil er " befürchtete, selbet strafrocht-Selbstbeglinstigung verbundene! Fremdbeglinstigung ist straffrei. Der Grund für die Straffreiheit der Angehörigenbegünstigung nach § 257 Abs. 2 StGB und der mit persönlicher

| geben, daß der Angeklagte sich. sachlich 1 beglinstigt he at

und mit welchem Ziel der Angeklagte sich selbst ‚begünstigen

zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuborischer..

Selbstbegünstigung verbundenen Fremäbegünstigung ist der gleiche: die einem Notstand. ähnliche Lage des Begünstigenden. Sie kann auch denn vorliegen, wenn der sich selbst zum Zwecke. der Strafvereitelung Begünstigende, wie hier, u gleichzeitig einen anderen zwecks Sicherung: der Beute - sachlich - begünstigt. Infolgedessen bleibt auch derjenige nn straffrei, der die persönliche Selbstbegünstigung mit einer. sachlichen Fremdbegünstigung verbindet. Das gilt selbst

dann, wenn die Besorgnis eigener Strafverfolgung unbegründet Br ist (vel. ‚BEHSt 2, 3755, 378). Nach den bisherigen Fest- u stellungen ist kein. Anlaß zu der tatsächlichen Ännabme ge- u

Der Umstand, daß das Landgericht r nicht geprüft hat, ob -

wollte, stollt einen ‚sachlichrechtlichen Fehler ‚dar, der zur Aufhebung des angefochtenen. Urteils. mit den zugehörigen u Feststellungen nötigt,. soweit der. Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch . über die Gesamtetrafe ist aufzuheben. Damit entfällt ebenfalls der Ausspruch über die Befugnis, den Angeklagten unter Polizeiaufsicht zu stellen (vel. BEHSt 14, 381, 382). Die Einzelstrafaussprüche, soweit der ‚Angeklagte wegen Zuhälterei in

Erpressung, verurteilt worden ist, können dagegen bestehen bleiben. Sie werden äurch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung nicht berührt, weil

die Höhe der erkannten Einzelstrafen, wie die Strafzumessungserwägungen ersehen lassen, durch die -— aufgehobena Verurteilung wegen Begünstigung nicht beeinflußt worden ist.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Plitner © Börtaler