Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 1 StR 364/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_364/62 2190 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Otto SEE zu: va. dort geboren an ER 1921, zur Zeit in Untersuchungehaft,
wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
hat der 1. Strafsenat de Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert ‘als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. wWillms Bundesrichter 'Tischer | Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders. u ‘als beisitzende ‚Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
u Justizangestellter ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht era Eu
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des- Landgerichts Mannheim vom 25. Mai 1962 wird verworfen. Er trägt die Kosten. des Rechtsmittels. Die Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962 wird ihn angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
- 2. .
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen versuchten und vollendeten Verbrechene;der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs ‚Monaten Gefüngnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung beschränkte mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. .
Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. '2 StGB zugebilligt, Es war sich bei der Strafbemessung. ‚der Möglichkeit, die Strafe nach : g, ‚5lkbs. 2 StGB zu mildern, bewußt und hat von ihr Gebrauch zenacht, ‘wie die Ausführungen auf S. 12 UA erkennen lassen. Es hat daneben in dem Falle des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Strafe ausdrücklich unter Anwendung des milderen Stzafreimens. ‚des s 44 Abs. 3 StGB festgesetzt,
u näheren Ausführungen gibt nur die: Erwägung des Land-
gerichts Anlaß, ‚der Angeklagte habe sich zu einem Jugend- ‚verderber. ‚entwickelt, dem. "im Interesse der Allgemeinheit . Einhalt geboten werden" müsse; ‚die Strafe dürfe "daher weniger von. Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen sein, als mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt, werden". on
Die Grundlage der Strafzumessung bilden die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schulä des Täters (BGHSt 3, 179; 7,
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234, 216; RGSt 58, 106, 109). Es muß darum immer der Sühnegedanke im Vordergrund stehen, während die Berücksichtigung anderer Strafzwecke, des Abschreckungs-, Bosserungs- und Sicherungsgedankens (zu diesem: RG JW 1929, 1005 Nr. 5) der Strafe, nur zulässig ist, soweit sie dem Gedanken der gerechter. Vergeltung nicht widerspricht und die Strafe schuldangeuessen bleibt. Unzulässig wäre es darum gewesen, dem Sicherungsgedanken bei der Strafzu messung eine derartige Bedeutung beizumessen; daß die notwendige Schuldangeressenheit der Strafe nicht mehr beachtet wäre ine} HERR 1959 Sr. - 865).
"Das Landgericht hat das indes nicht getan. 20 macht eingehende Ausführungen über die Schuldangemessenheit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Str efe und kommt in seinen Erwägungen über die schuldmindernden Gesichtspunkte zur Bejahung mildernder. Umstände im Sinne des § 176 Abs, 2 StGB sowie zur Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB. Der Tatrichter erörtert. anschließend die Straferschwerungsgründe: wiederholte. einschlägige Vorstrafen (1952: 120 DM "Geldstrafe wegen Beleidigung zweier 12 und 13 Jahre alter Mädchen, 1955: vier Monate Gefängnis wegen Unzucht mit Kindern, 1957: ein Jahr Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung und versuchter Unzucht mit einem Kind, in allen drei Verurteilungen die Taten im Zustand erheblich verninderter Zurechnungsfühigkeit begangen), Wirkungslosigkeit des früheren Strefvollzuges, Verschlagenheit seines Vorgehens. Wenn er ‚sodann sagt, üaß die Strafe "weniger von Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen. sei, als mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt werden" müsse; so will er damit erkennbar keine - der Schuld nicht mehr angemessene — Sicherungsstrafe verhängen, sondern dem Sicherungszweck der Strafe im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe Beachtung schenken. Diesc
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Absicht ergibt sich daraus, daß das Landgericht nicht
nur im unmittelbaren Anschluß an die den Sicherungszweck der Strafe hervorhebende Erwägung von einer "gebührend" ausgedehnten Freiheitsentziehung spricht, sondern weiter die Einzelstrafen ausdrücklich "je nach dem im einzelnen an den Tag getretenen Unrechtsgehalt" der Taten bemißt und eine "schuldangemessene" Gesamtstrafe bildet. Eine Berücksichtigung. des Sicherungsgedankens der Strafe im Rahmen ihrer Schuldangemessenheit ist aber auch oder gerade denn zulässig, wenn der Tatrichter neben der Strafe die Unterbringung in einer, Heil- oder Pflegeanstalt enordnet
_ (Radbruch MW 1929, 1005 Anm. zu RG IN 1929, 1005 Nr. 5). Die sichernde Maßregel greift ein, wo die Schuldstrafe nicht ausreichend: sichert (Jagusch. im IK Vordb. BI 2b vor § 13 StGB). | |
Wenn die Revision die Höhe der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe mit der Erwägung beanstandet, es sei zweckmäßig, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch di&yVerbüßung einer längeren Gefängnisstrafe hinauszuschieben, so sei auf § 456 b-St70° waiwiesen,. der-die‘ Anterbrirgung des Angeklagten in de r_ Heil- oder. Pflegeanstalt schon vor der Verbüßung der Freiheitsstrafe zuläßt.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Seibert . Bundesrichter Dr. Willms ist durch Erkrankung verhindert. zu unterschreiben
Seibert .
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Fischer
Mi . Sanders