Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 27.10.1970 – 1 StR 423/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
nur zu II StGB § 13 Die Anordnung einer Maßregel darf nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
nur zu II
StGB § 13
Die Anordnung einer Maßregel darf nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen.
BGH, Urt. v, 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70 - LG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 423/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Martin M EB aus Öl, geboren am MW. WB 1910 in Tip /UEREED,
wegen Unzucht zwischen Männern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. me als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbdamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Il. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht zwischen Männern schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des lanädgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der gleiohgeschlechtlichen Unzucht mit einem Minderjährigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr unäneun Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sioherungsverwahrung angeoränet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung sachliohen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
1, Der Sohuldspruch 1K8t bei Zugrundelegung des Rechtszustendes, der zur Zeit seiner Verkündung bestand, keinen Reohtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die weiteren Neuerungen des Ersten Strafreohtareformgesetses zu berüoksiohtigen. Der Tatbestand den § 175 Abs. 1 Nr. 1 n.F. StGB, der nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt ist, stellt ein Vergehen dar. Nach ersatzlosen Wegfall des § 20 a a.F. StGB (Art, 1 Nr. 6 des 1. StrRG) ist die Tat auch unter diesem Gesichtspunkt nioht mehr als Verbrechen einzuordnen, Die Bezeichnung "Verbrebhen" muß deshalb im Urtellssatz entfallen. Aus Zweokmäßigkeitsgründen ist der Schuldspruch neu gefaßt,
2. Die in der Streichung des § 20 a a.F. StGB liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung des Strafausspruchs einschließlich der Verhängung der Maßregel. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind in § 42 e n.F. StGB und Art. 93 des 1. StrRG neu geregelt. Zu ihnen gehört eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
II. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat insoweit auch in vollem Umfang Erfolg.
Die Strafkammer hat die Strafe ersichtlich niedriger bemessen, weil sie zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Sie hält den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt "mehr für einen Verwahrungsfall, in welchen der Strafhöhe mindere Bedeutung zukam" (UA S. 24). Das bedeutet einen Verzicht auf einen gerechten Schuldausgleich aus der Erwägung, daß der Sicherungszweck der Maßregel im Vordergrund stehe. Die Jugendkammer glaubt, einen Teil der an sich verwirkten Strafe durch die gleichzeitig verhängte Sicherungsverwahrung ersetzen zu können, Eine derartige Trennung der Strafe vom Schuldmaß ist jedoch nach früherem wie nach gegenwärtige Rechtszustand unstatthaft.
Der Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck gebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Be-
deutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad
der persönlichen Schuld des Täters (BGESt 3, 179;
7, 214, 216). Innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe konnte der Richter auch andere Strafzwecke berücksichtigen. Diese durften aber
nicht dazu führen, daß der Rahmen der gerechten Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 264, 267). Insbesondere war es unzulässig, dem Sicherungsgedanken eine derartige Bedeutung beizumessen, daß die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - 1 StR 364/62). Die bisherige Rechtsprechung ist somit davon ausgegangen, daß eine Abweichung der Strafe vom schuldangemessenen Rahmen micht zulässig ist.
Das Erste Strafrechtsreforngesetz hält an dem System der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel fest. Der Schuldgrundsatz, nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB), gebietet, klar zwischen den Aufgaben der Strafe und der Maßregel zu unterscheiden. Grundlage für die Zumessung der Strafe unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Funktionen ist die Schuld des Täters, Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (vgl. Sitzungsniederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 5. Wahlperiode S. 2795; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT.-Drucks. V 4094 5. 5). Soweit eine besondere Gefährlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung. Strafe und Maßregel haben verschiedene sach-
liche Anknüpfungspunkte. Die Anordnung einer Maßregel darf deshalb bei der Strafbemessung auch nicht im Sinne einer Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.
Pfeiffer Loesdau Woesner Meise Strickert