Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 28.09.1962 – 4 StR 312/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 312/62 2153 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Weber Martin Helmut NR EEE zus CE: Krs. CE, dort geboren an EEE 1935, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i.R. U.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Dortmund vom 4. April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei Fällen, je in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, am ersten Tage der Hauptverhandlung habe einer der beiden Schöffen längere Zeit hindurch die Anklageschrift gelesen. Durch dieses Verhalten seien die Grundsätzce der Mündlichkcit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens und damit das Gesetz (§ 261 StPO) verletzt worden.
Der in der Hauptverhandlung mitwirkende Schöffe FEB hat bestätigt, daß er während der Hauptverhandlung dic Anklageschrift durchgelesen hat, um sich zu unterrichten.
a) In der Rüge liegt zunächst die Behauptung, der Schöffe Fe» sei dadurch, daß er sich während der Verhandlung längere Zeit hindurch mit der Anklageschrift befaßt habe, außerstande gewesen, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen. Er sei deswegen für eine nicht unerhebliche Zeit nicht in der Lage gewesen, den Verfahrens-
Sn,
stoff in sich aufzunehmen und seine Überzeugung aus dem "Inbegriff der Verhandlung" (§ 261 StPO) zu schöpfen. Darin müßte die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) gefunden werden.
Der Schöffe Fe hat jedoch erklärt, daß er auch während des Lesens der Anklageschrift dem Gang der Verhandlung gefolgt sei. Da sich die Anklageschrift gerade mit den in der Verhandlung zur Sprache stehenden Dingen beschäftigte, ist es glaubhaft, daß der Schöffe nicht soweit abgelenkt war, daß er der Verhandlung nicht mehr hätte folgen können,
Insoweit ist daher der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen.
b) Nach den Behauptungen der Revision in Verbindung mit der Erklärung des Schöffen Feb muß aber davon ausgesangen werden, daß der Schöffe in der Anklageschrift insbesondere die Ausführungen über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gelesen hat. Ein solches Verhalten eines Schöffen bildet allerdings einen Verfahrensverstoß. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dürfen in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen werden und keiner der mitwirkenden Schöffen darf sich durch Lesen ihre Kenntnis verschaffen. Denn andernfalls besteht die Gefahr, daß sich der Schöffe durch die Ausführungen der .‚Staatsanwaltschaft beeindrucken und, wenn auch unbewußt, festlegen 1äßt und seine Überzeugung nicht - wie es § 261 StPO vorschreibt - nur aus dem "Inbegriff der Verhandlung" schöpft. Zutreffend weist
die Revision daraufhin, daß dies das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 69, 120 ff und der Bundcesgerichtshof im Urteil IM Nr. 28 zu § 261 StPO (= GA 1959, 148 = JR 1961, 30 mit zustimmender Anmerkung von Eb. Schmidt) bereits unter eingehender Begründung entschieden haben.
Ein Verfahrensverstoß, der nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten zählt, kann aber dann nicht zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen, wenn ausgeschlossen ist, daß das Urteil auf ihm beruht (§ 337 StPO). Das ist hicr der Fall.
Der Angeklagte hat nämlich die Straftaten, die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt waren und deretwegen ihn dann das Landgericht verurteilt hat, in der Hauptverhandlung sclbst glaubwürdig zugestanden; das Landgericht hat ihn nicht über den Umfang seines Geständnisses hinaus schuldig befunden (UA S. 23 und 31). Es war somit für die Mitglieder des Landgerichts nicht notwendig, die Darstellung des Angeklagten gegen die Bekundungen von Zeugen und gegen andere Beweismittel abzuwägen. Nach der Sachlage ist es unmöglich, daß irgend cinos der Mitglieder des Landgerichts durch die Kenntnis der Anklageschrift abweichend vom "Inbegriff der Hauptverhandlung" zum Nachteil des Angcklagten beeinflußt worden ist.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision muß daher verworfen werden.
Bundesrichterin Krumme Rotberg ist beurlaubt und kann Martin deshalb nicht unterschreiben,
Rotberg
Flitner Börtzier