Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 03.08.1962 – 4 StR 234/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nachschl k: j Amtliche Semmiung: ja 2 1 53 079 StGB § 142 Abs. 3

Der für die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfullflucht erforderliche sehr hohe Unrechts- und Schuldgehalt konn

- unabhängig von der Schwere der Unfallfolgen - auch allein darin liegen, daß die Art dr Flucht besonders verwerflich ist, etwa weil sie ungewöhnlich hartnäckig, rücksichtslos und gefährlich aurchgeführt wurde. (Hier vorsätzliche Gefährdung des verfolgenden Polizeibeamten. )

BGH, Urt, v. 3. August 1962 - 4 StR 23h/62 - LG Nürnberg-Fürth

Im Namen des Volkes In der Strafsache

‘ gegen

den Handelsvertreter Karl-Heinz A EB aus VE, zeboren 2 EEE 1933 ir CHEN:

zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unfallflucht u.a.

hat

der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin j Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, OOberstaatsanwalt Dr. in der Hauptverhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1962

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung entfällt und

2, im Strafausspruch (einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der sufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisien, en das| Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge fuhr der Angeklagte, dem wegen einer Trunkenheitsfahrt die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen kurz vorher vorläufig entzogen worden war, al 19. November 1961 mit dem Opel-Rekord seiner Ehefrau in Ausübung seines Handelsvertreterberufs von seinem Wohnort Wolfenbüttel nach Nürnberg. Nachdem er dort in dem Hotel, in dem er sich eingemietet hatte, größere Mengen Bier und Schnaps genossen hatte, unternahm er zwischen 3 und 4 Uhr morgens bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,55 %0o eine Besichtigungsfahrt durch das ihm noch unbekannte Nürnberg. Dabei verletzte er in einer Straßenkreuzung das Vorfahrtrccht eines Streifenwagens der Polizei. Als er von den ihn verfolgenden Polizeibeamten, die er als solche erkannte, zum Anhalten aufgefordert wurde, versuchte er ihnen zu entkommen, In diesem Bestreben fuhr er durch verschiedene Gegenden des nächtlichen Nürnberg, wobei er vor seinen Verfoigern seine Geschwindigkeit streckenweise bis zu loo km/std steigerte, Während einer wahren Verfolgungsjagd, die die Polizei mit Hilfe von schließlich drei ihrer Streifenwagen auf ihn un- - ternahn, geriet er auf Bürgersteige, raste gegen eine zanzseitige Straßensperre, Geren fünf Meter lange Absperrplanke weggeschleudert und deren drei Sicherungslampen zerstört wurden, streifte in einer scharfen Rechtskurve, in der er nach links hinausgetragen wurde, eine Mauer und zwang mehrmals die von ihm als solche erkannten Polizeibeamten, die sich ihm in die Fahrbahn gestellt und ihn zum Halten aufgefordert hatten, dazu, ihm die Fahrbahn freizugeben, indem sie im letzten Augenblick zur Seite sprangen. Bei jedem Versuch der Beamten, mit ihren Wagen den des Angeklagten zu ‚überholen, steuerte dieser bewußt auf die Seite des im überholen begriffenen Polizeiwagens, so daß dessen Rihrer nur mit Mühe einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Als ihn zwei Streifenwagen in die Mitte genommen hatten, lenkte er sein Fahrzeug nach rechts gegen den einen Wagen, um

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ihn wegzudrücken. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/std dem Polizeiwagen in die linke Seite, kam ebenso wie dieser ins Schleudern, rammte noch dessen rechte Heckseite und entkam wiederum, Bei dem Anprall erlitt einer der im Polizeiwagen sitzenden Beamten eine schmerzhafte Knieverletzung. Der Streifenwagen wurde erheblich beschädigt, Auch der Wagen des Angeklagten hatte bereits schwere Schäden genommen, Insbesondere war während der wilden Fahrt der Reifen des linken Vorderrads verloren gegangen. Trotzdem fuhr der Angeklagte auf der bloßen Felge weiter, so daß diese schließlich bis auf die Bremstrommel abgefahren war und dabei infolge der großen Reibungswärme einen kometartigen Feuerschweif hinter sich ließ. An der Ausfahrt Nürnberg-Nord auf einer Straßenüberführung über die Autobahn fuhr ihm ein weiterer zur Unterstützung gerufener Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn entgegen. Da der Angeklagte auf der für ihn linken Seite hinraste, mußte der Führer des Streifenwagens, der auf seiner rechten Seite dem Angeklagten entgegen gefahren war, zu seiner linken Seite hinüberwechseln ‚um einen Zusammenstoß zu vermeiden. AlS der Angeklagte das sah, wechselte auch er seine Fahrbahnseite, so daß er wiederum del Polizeiwagen auf der gleichen Seite, nämlich der vom Angeklagten bemutzten Seite entgegenfuhr. Nur dadurch, daß der Streifenwagenführer plötzlich wieder nach rechts 20g, konnte er einen Zusammenstoß verhüten.

Der Angeklagte steuerte danrı genau auf zwei Polizeibeamte zu, die schon vorher aus dem Streifenwagen ausgestiegen

. waren und sich, mit ihren Leuchtstäben gut erkennbar,

auf die Straße gestellt hatten. Sie mußten zur Seite springen, um nicht überfahren zu werden. Nachdem der Angeklagte am rechten Fahrbahnrand einen Baumstamm gestreift hatte, auf die linke Seite geschleudert worden und über einen Graben gefahren war, mußte er in einen anschließen-

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den Waldgelände halten. Bei seiner Festnahme weigerte er sich auszusteigen und klammerte sich an sein Lenkrad. Er wollte auch nicht in den Streifenwagen einsteigen, sondern hielt sich an dessen Dach und Türrahmen fest. In Städtischen Krankenhaus schlug er bei der Blutentnahme um sich, so daß ihm Handschellen angelegt werden mußten»

Il, Die Strafkammer hat das gesamte Verhalten des Angeklagten wie folgt gewertet: Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, fortgesetzte Unfallflucht, fortgesetzter Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, gefährliche Körperverletzung, gemeinschädliche Sachbeschädigung und fortgesetztes Vergehen gegen § 2h Abs. 1 Nr, 2 StVG, Alle Straftaten hat sie als ein tateinheitliches Geschehen beurteilt und gegen den Angeklagten auf eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren neun Monaten erkannt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor fünf Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen.

Ill. Die zur Begründufig der an sich unbeschränkten Sachrüge des Angeklagten gemachten Ausführungen, wenden sich nur gegen die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefähräung und wegen fortgesetzter Unfallflucht. Mit Riicksicht auf diese Beschränkung in der Begründung des Rechtsmittels sieht der Senat keinen Anlaß, die Verurteilungen des Angeklagten im übrigen zu erörtern. Er hat sie

allerdings - auf die umfassende Sachrüge hin - geprüft und für fehlerfrei befunden.

l. fehlerfrei ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Unfallflucht. Daß die zweite, für die Annahme einer fortgesetzten Straftat nach § 142 StGB in Betracht kommende Einzelhandlung von der Strafkammer zutreffend als Verwirklichung dieses Tatbestandes "beurteilt wurde,

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bezweifelt auch die Revision nicht. Bedenken wären insoweit bei den Feststellungen der Strafkammer, insbesondere über die Folgen des vom Angeklagten verschuldeten Zusammenstoßes mit dem Polizeistreifenwagen, offensichtlich unbegründet,

Aber auch der Einwand der Revision, die Beschädigungen, die der Angeklagte bei dem ersten als Verkehrsunfall zewerteten Ereignis, nämlich beim Durchfahren der Absperrung anrichtete, seien zu unbedeutend gewesen, als daß ein Unfall im Sinne des § 12 StGB hätte angenommen werden dürfen, scheitert an der Feststellung dör Strafkammer. Danach entstand der Baufirma infolge der Zerstörung ihrer an der Absperrplanke angebrachten drei Sicherungslampen ein Schaden von 33 DM. Ohne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer diesen Sachschaden als nicht ganz belanglos einschätzen und deshalb einen Verkehrsunfall im Sinne der genannten Strafbestimmung für gegeben halten, Eine starre und scharfe Wertgrenze, etwa in einem genauen DM-Betrag, dic bei der Verursachung eines Sachschadens durch einen Verkehrsteilnehmer erreicht sein muß, damit ein Verkehrsunfall angenommen werden darf, kann das Revisionsgericht dem Tatrichter nicht als bindende Richtlinie geben. Vielmehr muß diesem vernünftigerweise ein angemessener Spielraum für die Beurteilung dieser Frage eingeräumt bleiben. Das Revisionsgericht ist nur in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter bei Ausübung seines Ermessens die ihm nach unten zum Bereich offensichtlich belangloser Sachschäden hin gezogene Grenze überschritten und dann zu Unrecht § 142 StGB angewandt hat. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer von ihrem Ermessen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht,

2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Straßenverkehrsgefähräung nicht bestehen bleiben. Wie der erkennende Senat seit seiner in BGHSt 11, 199, 201 ver-

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öffentlichten und in BGHSt 14, 395, 398 ff. und 15, 138 aufrecht erhaltenen Entscheidung annimmt, führt derjenige, der einem bestimmten Menschen eine Gefahr bereitet, weil er es gerade auf ihn abgesehen hat, keine Gemeingefahr im Sinne von 88 315 a, 315 Abs. 3 StGB herbei, sofern er nicht zugleich zufällig anwesende andere Verkehrsteilnehner gefährdet. Wie sich aus den Feststellungen der Strafksmmer ergibt, hat der Angeklagte während seiner nächtlichen Trunkenheitsfahrt wiederholt und jeweils bewußt die ihn verfolgenden Polizeibeamten und ihre Fahrzeuge gefährdet und in einem Fall einen ihrer Streifenwagen erheblich beschädigt und einen Beamten verletzt. Die von ihm ausgehende Gefahr richtete er bewußt und ausschließlich gegen die Polizeibeanten und ihre Fahrzeuge, weil er ihnen entkommen wollte. Auf Gieses Verhalten treffen somit nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für die Annahme einer Gemeingefahr im Sinne der emähnien Bestimmung nicht zu. Zvar hat der Angeklagte im ersten Abschnitt seiner Flucht vor der Polizei unbewußt eine Absperrplanke durchfahren und “ dabei drei Sicherungslsmpen zerstört. Dice Annahme, daß insoweit der Begriff der Bereitung einer Gemeingefahr erfüllt sein könnte, scheitert indes daran, daß er dabei keinc bedeutenden Sachwerte gefährdete (§ 315 Abs, 3 StGB).

Daß andere an seiner Verfolgung unbeteiligte Verkehrsteilnehmer sich gerade zufällig auf den Straßen aufhielten, die er durchfuhr, und die von ihm hätten gefährdet werden können, muß auf Grund der Feststellungen der Straf-. kammer verneint werden. Sie erwähnt nämlich (UA S. 17) ausärücklich, daß infolge eines glücklichen Unstandes "keine weiteren Personen gesundheitlich geschädigt wurden", weil zur Tatzeit dem Angeklagten kein Fahrzeug oder Fußgänger entgegen gekommen ist.

Die vom Senat für abschließend gehaltenen und, wie er glaubt, nicht mehr ergänzungsfähigen Feststellungen

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der Strafkammer haben zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegfallen muß. Daraus ergibt sich auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, obwohl gegen diese Entscheidung an sich keine Bedenken bestehen,

3. Trotz Wegfalls eines Teils des Schuldspruchs, nämlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, wird die Strafkammer bei Festsetzung der neuen Strafe gegen den Angeklagten prüfen müssen, ob seine Unfallfiucht wenigstens in ihrem zweiten Teil (nach dem bewußt herbeigeführten Zusammenstoß mit dem Polizeiwagen) nicht einen besonders schweren Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB enthielt. In ihren bisherigen Strafzumessungserwägungen ist sie auf diese an sich naheliegende Frage mit keinem Wort eingegangen. Ein besonders schwerer Fall der Unfallfiucht wird zwar, wie der erkennende Senat in feststehender Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHSt 12, 253, 256), in aller Regel dann zu bejahen sein, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden ist und ein an dem Unfall Beteiligter flieht, obwohl er diese Unfallfolgen kennt oder wenigstens mit ihrer Möglichkeit rechnet. Die Schwere der Unfallfolgen ist aber keineswegs der einzige Grund für die Erhebung eines besonders. schwenen.'Unrechts- und Schuldvorwurfs. Ein solcher Vorwurf kann einen Unfallbeteilizten mit Recht auch denn treffen, wenn er - und sei es auch nach einem Unfall mit nicht bedeutenden Folgen - seine Flucht auf eine besonders verwerfliche und gefährliche Weise durchführt, wie es der Angeklagte getan hat, ein Verhalten, das den Verdacht sogar des Mord- oder Tot-

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schlagsversuchs nahelegt. Allerdings ist die Strafkammer wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) gehindert, den Angeklagten höher als bisher zu bestrafen.

Die Bundesrichter Martin und Dr. Flitner sind beurlaubt und

Rotberg . Sauer können deshalb nicht unterschreiben.

Lang-Hinrichsen Rotberg