Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 31.07.1962 – 4 StR 378/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das Parkverbot des § 16 Nr. 3 StVO gilt grundsätzlich euch auf Verbindungsstraßen (sog. "Dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundssautobahnen. BöH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 378/62 - AG Zeven OLG Celle II Besch1inun3 Wrebnne at rien men wuein Tin mare won m un ag ver. Duett In der Strafsache ge en je} sen äraftfahrer Josef HH u: >. Post Vo, zevoren an EEE 19:7 :- Damm, Kreis CE ‚ wegen Übertretung des § 16 Abs. 1 Nr. & StVO hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9%, Januar 1963 durch die Bundesrichter Krunnme, Hkartin, Proiessor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler auf den Vorlegungsbeschlu3 des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. Juli 1962 - 2 Ss 217/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Das Parkverbot des 5 16 Nr. 8 StVO gilt grundsätzlich auch auf Verbindungsstraßen (sog. "Dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen. Gründe: Der Angeklagte stellte einen von ihm geführten Lastkraftwagen an der Anschluöstelle Sittensen der Bundesautobehnstrecke Hamburg-Bremen auf dem Verbindungsweg zwischen der Aus- und nm Zinfshrt ab und ging dann Über beide Fahrbahnen der Autcbahn zu der gegenüberliegenden Räststätte, Der Verbindungsweg verläuft -— wie üblich - zwischen der Aus- und Einfahrt parallel zu den Hauptfahrbahnen der Autobahn und ist von dieser nur durch einen Heckenzaun getrennt. Innitten des von diesem Weg und den beiden [in Bogen verlaufenden) Schenkeln der Ein- und Ausfahrt gebildeten Dreiecks befindet sich eine Tankstelle, deren für tankende Fahrzouge vorgesehener Vorplatz parallel zur Verbindungsstraße liegt. Der Angeklagte iut vom Amtsgericht in Zevon wegen Übertretung des § 16 Abs. I Nr. 8 StVO gemäß § 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht in Celle möchte der Revision sta
Hachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja 2164 071
Das Parkverbot des § 16 Nr. 3 StVO gilt grundsätzlich euch auf Verbindungsstraßen (sog. "Dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundssautobahnen.
BöH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 378/62 - AG Zeven OLG Celle
II
Besch1inun3
Wrebnne at rien men wuein Tin mare won m un ag ver. Duett
In der Strafsache
ge en
je}
sen äraftfahrer Josef HH u: >. Post Vo, zevoren an EEE 19:7 :- Damm, Kreis CE ‚
wegen Übertretung des § 16 Abs. 1 Nr. & StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9%, Januar 1963 durch die Bundesrichter Krunnme, Hkartin, Proiessor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler
auf den Vorlegungsbeschlu3 des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. Juli 1962 - 2 Ss 217/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Das Parkverbot des 5 16 Nr. 8 StVO gilt grundsätzlich auch auf Verbindungsstraßen (sog. "Dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen.
Gründe§
Der Angeklagte stellte einen von ihm geführten Lastkraftwagen an der Anschluöstelle Sittensen der Bundesautobehnstrecke Hamburg-Bremen auf dem Verbindungsweg zwischen der Aus- und
nm
Zinfshrt ab und ging dann Über beide Fahrbahnen der Autcbahn zu der gegenüberliegenden Räststätte, Der Verbindungsweg verläuft -— wie üblich - zwischen der Aus- und Einfahrt parallel zu den Hauptfahrbahnen der Autobahn und ist von dieser nur durch einen Heckenzaun getrennt. Innitten des von diesem Weg und den beiden [in Bogen verlaufenden) Schenkeln der Ein- und Ausfahrt gebildeten Dreiecks befindet sich eine Tankstelle, deren für tankende Fahrzouge vorgesehener Vorplatz parallel zur Verbindungsstraße liegt. Der Angeklagte iut vom Amtsgericht in Zevon wegen Übertretung des § 16 Abs. I Nr. 8 StVO gemäß § 21 StVG
zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht in Celle möchte der Revision statigeben, weil die Verbindungsstraße, auf der der Angeklagte geparkt habe, nicht als Teil der Autobahn anzusehen sci und mithin das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO für ihn nicht gelte. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.Main vom 1. März 1961 (DAR 1961, 291) gehindert, das den gegenteiligen Standpunkt vertritt.
Das Oberlandesgericht in Celle hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheiäung unterbreitet.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat tritt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtns in Frankfurt a. Main bei.
Nach 3 Abs. 3 Ges Bundesfernstraßengesetzes (BFStr&)
vom 6. August 1555 (BGBl. I 903) sind Bundesautobahnen esfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr nit
Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, daß sic frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind. Hicraus ergibt sich, daß auf den Zu- und Abfahrtstraßen, den 508: Anschlußstellen (§ 8 Abs. 7 Satz 2 und § 13 Abs. 5 StVO),
so wie das Halteverbot des % 15 Abs. 3 StVV gilt, Tas ist in der Rechtsprechune unä im Schrifttum allgemein anerkannt. Die neben den Hauvtfahrbahnen liegenden Verbindungswege zwischen den Ein- und Ausfahrven sind zwar keine Teile der Anschlußstellen. Sie fallen aber unter die im § 1
Abs. 4 Nr. 5 BFStrG als "Zubenör" aufgeführten "Verkehroeinrichtungen unä -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen". Sie sind deshalb ebenso wie die im § 1 Abs. 4 Nr, 1 aufgeführten. Anlagen der Autobahnen den für äen Autobahnverkehr erlassenen allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterworfen. Zu diesen gehört auch das Parkverbot des § 16
Abs. 1 Nr. 8 StVV (ebenso das Halteverbot des § 15 Abo. 3 StVO). Diese Vorschrift ist - wie das Oberlandesgericht
in Frankfurt a. Main zutreffend hervorhebt -— nicht auf die für den Durchgangsverkehr bestimmten Fahrbahnen beschränkt, sondern, wie schon ihr Wortlaut eindeutig ergibt, auf die Bundesautobahnen (außerhalb der besonders bezeichneten Parkpiätze) allgemein anzuwenden. Sie gilt für das gesamte Autobahngelände. Das war ersichtlich die Auffascung des "Gesetzgebers" der Straßenverkehrsordnung, da er das Parken nur auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen gestattet hat.
a
Diese Auslegung wird durch die Begründung zun Entwur einer Straßenverkehrsordnung (1961,62) bestätigt. Der Entwurf enthält keine wesentlichen Änderungen der bestehenden Rechtslage (Begründung S. 7); sondern er befreit die Straßenverkehrsordnung von den zahlreichen Verwaltungsvorschriften und faßt die geltenden Verkehrsregeln in einer allgemein verständlichen Sprache, im besonderen Teil in Anknüpfung an die dort abgebildeten einzelnen Verkehrszeichen, in kürzester Form zusammen ("Volksgesetz"). Zeichen 45 des Entwurfs (blaues, rechteckiges Schild mit der Aufschrift "Autobahn" und Richtungszeiger) bedeutet nach der anschließenden Erklärung: "Hier beginnt die Autobahn" und oränet u.a. an: "Halten ist verboten" (Nr. 5). Die Begründung erklärt zu diesem Zeichen, hier sei der wesentliche Inhalt von $ °5
[6]
Abs. 3 StVO wiedergegeben; daß auf Parkplätzen genulten werden darf, sei selbstiverständlich; üliese für eine beschränkte Örtlichkeit gegebene Eriaubnis gehe dem für das gesamte Autobahngelände geltenden Verkot vor (5. 155 zu
Nr. 5). Da der Entwurf, der für das Parkenfals Verkehrsvorgang des Haltens)auf Bundesautobahnen keine besondere EBestimmung enthält, die bestehende Rechtslage grundsätzlich nicht ändern soll, läßt diese Begründung auch die Rechtsauffassung des "Gesetzgebers" von dem gegenwärtigen Rechtszustand erkennen.
Zu derselben Auslegung nötigt auch der mit der Anlegung der Verbinäungswege zwischen Autobahnaus- und einfahrt (von der Straßenbauverwaltung und der Verkehrspolizei als "iritte Fahrspur" bezeichnet) veriolgte Zweck. Diese Wege soller den Verkehr auf den Fahrbahnen erleichtern und sichern, vor allem durch Vermeidung und Beseitigung gefäöhrlicher Fahrthindernisse. Einerscits dienen sie den Be-Gürfnissen der Straßenbauneistereien der Bundesautobahn,
$
die dort inre Fahrzeuge und Geräte während der Verricnhtuns von Straßenbauarbeiten an der Autöbaknstrecke abstellen, un
Fohrbahnen und Anscrlußsteilen nicht in Anspruch nehmen
c
g5ı
zu müssen, und sie zu Umlieitungen des Verkehrs während solenor Arbeiten penutzen. Ändererseits sind die Verbindungsvege dazu bestimmt, in Notfällen unfallbeschädigte oder sonst betriebsunfähige Fahrzeuge auf schneillstem Wege aus dem Verkehr zu ziehen, damit sie den Durchganguverkehr nicht behindern, und so abzustellen, daß sie am leichtesten abgeschleppt werden können, Verkehrsteilnehmern, die fern von den zugelassenen Parkplätzen eine Reifenpanne erleiden oder
E
sonstige leicht benebbare Schäden an ihrem Fahrzeug bexerken,
sollen sie ermöglichen, Gen Schaden schnell zu beseit und ein zeitraubendes und Kostspieliges Abschlieppen des Fahrzeugs zu sparen, Daneben mag es bei einzeinen Anschlustellen gestattet sein, auf den Verbindungswegen zu den dort liegenden Tankstellen oder sonstigen Nebenbetrieben der Autobahn (§ 1 Abs, 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 BFStrG) zu fahren, wenn ; diese wine eigene Ein- und Ausfahrt haben. Eine Tinschränkuns 4 des auf dem Autobahngelände geltenden allgemeinen Parkverbots kann hieraus aber nicht entnommen werden. Dazu bedürfte es
der Aufstellung eines Parkplatzschildes.
Eine andere Auslegung würde die für besondere Zwecke, vor allem als "Notfahrbahn", nicht für den Allgemeingebrauch bestimste "dritte Fahrspur" ihrem Zweck entfremden. Leicht wäre es möglich, daß Bewohner der in der Nähe der Anschlußstellen liegenden Häuser dort ihren Wagen abstellen und dann das Autobahngelände zu Fuß über die Anschlußstellen verlassen. Diese Gefahr bestände selbst dann, wenn nur ein kurzfristiges Parken auf den Verbindungswegen gestattet würde, weil sich diese Vorgänge einer Kontrolle naturgemäß entziehen: Unter Un
2) könnten die Verbindungswege so überfüllt werden, das ketriebs-
en
z
ig gewordene Fahrzeuge, die schnell aus dem Autobahnfe} o verkehr gezogen werden müssen, dort keinen Platz nehr fänden.
rn
Das gilt besonders auf kurzen und schmalen Verbindungswegen, so daß dort die Zu- und Abfahrten durch in sie hineinrazende Fahrzeugteile leicht gefährlich behindert werden könnten und auch der zur Kinfahrt auf die Autobahn erforderliche Überblick auf den sich dort bewegenden Durchgangsverkchr beeinträchtigt würde.
Auch wenn die Benutzung des Verbindungswegs als Zufahrt zu einer dort liegenden Tankstelle gestattet sein sollte, kann das Parken auf diesem \Vege dennoch nicht für zulässig erachtet werden, falls nicht ein Notstand, z.B. infolge Erschöpfung dos Benzintanks, eintreten sollte. Unbenoınmen bleibt es dem Fahrzeugführer aber, auf dem neben üicsem Verbindungsweg liegenden Gelände der Tankstelle selbst mit Einwilligung des lWankstellerinhabers zu parken.
>.
tscheidendsn Teil des
G
Nach alleden ist der aus dem ent Beschlusses ersichtliche Leitsatz in Übereinstimmung mit
e der Auffassung des Generalbundesanwalts auszusprechen.
Krumne Martin Lang-iinrichsen
Flitner Börtzler