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BGH Entscheidung vom 31.07.1962 – 1 StR 261/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_261/62 2190 020

In Namen des volkes

In der Straisache gegen

den Elektroingenieur Anton Otto Severin 1 (m aus EEE, =eorcn = EEE 19 : 0 in Pag,

wegen Betruges und Urkundenfälschung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Geier „als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter ür.Willms Bundesrichter ür.Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof- HERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter rare ' als Urkunds canter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein von 20 .November 1961 im Fall II 7 der Urteilsgründe (SEED- Lug) und im Ausspruch über die Gesamtistrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.

Die weitergenende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen siebzehn teilweise fortgesetzter Vergehen des Betruges, eines davon in Tateinheit nit Urkundenfälschung und wegen eines weiteren versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem dahr-und drei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe u verurteilt, Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Fall Erfolg; sonst ist es unbegründet,

Die Revision greift nur den Schuldspruch wegen

. Betruges und versuchten Betruges und der Strafausspruch an. Sie führt gleichwohl auch zur Nachprüfung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung, weil Ger Angeklagte dieses Vergehen in Tateinheit mit Betrug oder versuchtem Betrug begangen hat und weil die Revision nicht ‚auf einen Teil sines einheitlichen Schuldspruchs beschränkt werden kann.

Io Die Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt, das Landgericht habe Ziffer 1 des Beveisamtrags vom 16. Novenber 1961 falsch behandelt. Dieser Angriff dringt nicht durch,

a) In dem Beweisamtrag hat der Beschwerdeführer. behauptet, hei der Besprechung am 27. März 1958 sei die Summe der vom Käufer des Centralpalasts in Rosenneim übernommenen Schulden von 165.388,63 DM, wie sie dieser in dem Schreiben vom 25. März 19586 auf Grund

der Kontoauszüge der Gläubiger errechnet hatte, auf 140.035,10 DM berichtigt worden und auch diesen Betrag habe er, der Angeklagte, nicht anerkannt. Die Strafkammer hat diese Behauptung durch die Vernehmung des kaufmännischen Angestellten Stötter als bewiesen angesehen und es deshalb abgelehnt, den bereits vernommenen Zeugen dazu noch einmal zu hören. Das durfte sie tun, wie die Revision selbst einräumt. Das Landgericht war deshalb aber nicht genötigt, wie die Re-

vision meint, davon auszugehen, daß der Angeklagte. noch etwa die Hälfte des 66.766,19 DM betragenden Kaufpreisrestes von gem Käufer Sch foriern könnte.

Ob der Beschwerdefünrer von Sc ühernaupt noch etwas zu beanspruchen natte, wieviel das war und wenn er mit der Auszahlung äieses Geldes rechnen konnte, hing von äer enägültigen Klarstellung eller Ansprüche der Gläubiger des Angeklagten, deren Befriedigung Sellmaier übernommen hatte, und der weiteren gegenseitigen Forderungen Ges Beschwerdeführers und seines früheren Mitgesellschafters ab. Eine solche Klärung wer, wie der Angeklagte : in dem Beweisamtrag selbst behauptet hat, bei der Besprechung am 27. März 1958 nicht einmal hinsichtlich der von Sch übernommenen Schulden erzielt worden. Die Feststellungen, des. selbst noch zur Zeit der Hauptverkandlung ungewiß war, ob und wann der Angeklaste von Sc noch eine Zanlung zu erwarten hatte (UA 7), und daß der Beschwerdeführer 1958 sußte, daß er eine etwaige Forderung gegen Sellmaier

in absehbarer Zeit nicht werde verwirklichen zönnen

(UA 41), stehen daher nicht in Widerspruch zu der Be- ‚gründung, mit der die Strafkammer Stötters nochmalige Vernchmung abgelehht hat,

b) Ferner hat der Angeklagte in dem Beweisamtrag behauptet, die Forderung der Firna Hein m deren Befriedigung Sc üpernommen hatte, habe am 27. März 1958 nicht mehr über 37.000 DM, sondern nur noch 21.000 DK betragen. Das Landgericht hat es abgelehnt, die dafür benannten Auskunftspersonen zu vernehmen, weil es für die Entscheidung bedeutungslos sei, ob diese Schuld nur noch in der vom Angeklagten eingeräumten Höhe bestand, und es nur derauf ankomme, ob Sellmaier trotz des ihm vom Gläubiger mitgeteilten Saldos von über 37.000 DM bereit war, einen dem Unterschieä entsprechenden Anteil Ges Kaufpreisrestes dem Angeklagten vor restloser Klärung auszuzahlen. Das begegnet keinen rechtlichen Beienken. Bei sämtlichen Verpflichtungen des Beschweräeführers aus Käufen auf Kredit und aus Darlehen, pei deren Übernehne seine Ansprüche gegen Sellmaier eine Rolle spielten (Fälle II

9, 10, 16 und 18 des Urteils), handelt es sich um kurz-

fristige Schulden. Für die Frage, ob der Angeklagte diese Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen konnte, kam es nicht nur darauf an, ob er von Sep oca etwas zu beanspruchen hatte, sondern auch darauf, 06 er danit rechnen konnte, diese Forderung rechtzeitig vor Fälligkeit seiner Schulden zu verwirklichen. Das konnte der Angeklagte nach dem 27. März 1958 nicht; er wußte das und unternahm trotzdem und trotz seiner drückenden Geldnot keine Schritte, um seine Ansprüchs gegen seinen früheren Mitgesellschafter zu klärer und äurchzusetzen (UA 40). Unter diesen Umständen war es weder für die Entschließung der Gläubiger, die dem Beschwerdeführer kurzfristigen Kredit gewährten, noch für dessen Kenntnis, daß er diese Schulden nicht rechtzeitig würde begleichen können, bedeutsam, 0b

Uhl

- 5.

ihm eine vor Fälligkeit dieser kurzfristigen Schulden

e

jedenfalls nicht durchsetzbare Forderung gegen Sc

a zustand.

c) Schließlich hat der Angeklagte in dem Beweisamtrag behauptet, er habe die in Sch: Schreiben an das Landgericht vom 10. November 1961 enthaltenen weiteren Aufrechnungsposten "in der Folgezeit des Jahres 1958" weder erfahren noch anerkannt. Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Landgericht diesen Teil des Beweisamtrags zu Unrecht nicht ausdrücklich beschieden. Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht berunen, weil äie unter Beweis gestellte Behauptung offensichtlich beaeutungslos war. Das Urteil führt nur aus, daß die Auseinandersetzung zwischen scED und dem Beschwerdeführer auch jetzt noch ausstehe, weil

jener nach der in seinem angeführten Schreiben erwähn- “ten ung in der kauptverhandlung aufrecht erhaltenen Gegenüberstellung meine, dem Angeklagten nichts mehr zu schulden, sondern von ihm noch etwas zu fordern zu haben (UA 7). Wann der Angeklagte erfahren nat, daß sc mit weiteren Posten aufrechnen zu können glaubt, ist in Urteil an keiner Stelle erwähnt und var für die Feststellungen die dem Schuldspruch zugrunde liegen, daß nämlich der Angeklagte vom März 1958 an bis zur Eröffnung des Konkurses nicht danit rechnete, SC verüc etwaige Schulden an ihn, den Angeklagten,nicht begleichen, auch bedeutungslos»

2. Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß die Steuerbilanzen des Angeklagten für die Jahre 1955 bis 1958 mit dessen wirklicher Finanzlage nicht übereingestimmt hätten und daß ihm da-

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mals kein Kapital gefehlt habe. Die Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Bei der Jahreszahl "1959" in dem Ablehnungsbeschluß handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; gemeint war — entsprechend dem Beweisamtrag - die Vermögenslage des Angeklagten ab "1955",

Durch den Beweisamtrag sollte dargetan werden, daß dem Angeklagten in den Jahren 1955 bis 1958 entgegen _ den Steuerbilanzen kein Kapital fehlte. Die Strafkammer hat es abgelehnt, darüber einen Sachverständigen zu hören, weil sie selbst die notwendige Sachkunde besitze, diese Frage, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sei, an Hand der zur Verfügung stehenden Unterlagen zu beurteilen, Das war nach § 244 Abs.4 StPO zulässig. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte spätestens ab Juni 1958 erkannt hatte, nicht alle Verbindlichkeiten erfüllen zu können (UA 3); bei allen der Verurteilung zugrunde liegenden Taten handelt es sich um Verfenlungen,die nach diesen Zeitpunkt begangen sind. Bedeutsan für die Entscheidung war Gaher nur, ob dem Angeklagter. vom Juni 1958 bis zur Stellung des Konkursamtrags am 14. Januar 1959 flüssiges Kapital oder beleihbare Werte zur Verfügung standen oder fehlten. Die Annahme der Strafkammer, die die für den Beschwerdeführer tätige Helferin in Steuersechen Rudl als Zeugin gehört hatte, daß sie diese Frage an Hanü der zur Verfügung stehenden Unterlagen auf. Grund eigener Sachkunde beurteilen könne, ist nicht zu beanstanden,

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a) Auf die Sachrüge muß das Urteil im Fall SED ED (11 7) aufgehoben werden. Die Feststellungen tragen in diesem Fall die Verurteilung wegen Betruges nicht. Es fehlt eine Feststellung darüber, ob und wie der Angeklagte die Lieferantin getäuscht hat. Er kann das Unternehmen betrogen haben, indem er es bei der Beantragung des Warenkredits oder nach Eingang der "nicht sehr günstigen" Auskunft über seine ' Fähigkeit zur Begleichung der Schuld irregeführt oder indem er es darüber getäuscht hat, daß er überhaupt nicht willens war, seiner Zahlungspilicht nachzukonmen. Ob eine dieser Möglichkeiten zutriiit, kann aus dem Urteil jedoch nicht entnommen werden, weil es keine Feststellungen über Gen Inhalt des Xreditantrags, über die Bedingungen der Schulä, über eine mögliche . Zerstreuung etwaiger durch die Auskunft verursachter Bedenken der Lieferantin durch den Angeklagten und über dessen Willen enthält, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Mangel nötigt dazu, das Ur-. teil in diesen Fall aufzuheben,

b) In den übrigen Fällen greift die Sachrüge nicht durch. Auch hier sind die Ausführungen des Landgerichts stellenweise nicht frei von Rechtsfehlern. Diese Mängel beschweren den Angeklagten jeäoch nicht.

ı, Im Fall der Eheleute Sc (11 14), die durch den Beschwerdeführer um 518,90 Däi geschädigt wurden, ist die Strafkammer davon ausgegangen, der den Opfern zugefügte Vermögensschaden betrage nur 200 Di, "weil der kröffnungsbeschluß dem Angeklagten

er ..... B et ne.

Unterschlagung in Höhe von 200 DM vorwarf" (UA 55)» Sie hat dabei offenbar die den Prozeßstoff begrenzende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses verkannt

und übersehen, daß sie die at so zu beurteilen hatte, wie sie sich ihr nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, und daß sie dabei nicht

an den Eröffnungsbeschluß gebunden var (§ 264 StPO).

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausge-

gangen, daß auch eine Vermögensgefährdung eine Vermögensbeschääigung im Sinne des § 263 StGB sein kann. Bei der Entscheidung, um wieviel der Ange» klagte äie einzelnen Opfer geschädigt nat, hat

sie aber mehrmals irrtümlich das als Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB angesehen, was die getäuschten Personen endgültig eingebüßt haben, und nicht beachtet, daß der tatbestandsmäßige Betrugsschaden der Unterschied zwischen dem Vermögen des Irregeführten vor und nach der schädlichen Verfügung ist. So hat beispielsweise der Betrugsschaden in Falle II 17 nicht nur ?20 DM, sondern .1 508 DM betragen, da der Kranführer Kg durch die Anerkennung des fingierten Finanzierungsan- 'trags gegenüber der Kreissparkasse in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet worden war, Daß die Kasse ihm später nach Unterrichtung über den wahren Sachverhalt das bereits gezahlte Geld zurlickgab und ihn aus der weiteren Haftung entließ, hat den tatbestanäsmäßigen Betrugsschaden nicnt gemindert; es konnte nur für die Bemessung der Strafe bedeutsam sein.

3. Kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB sind hingegen Kosten, die ein Betrogener aufwendet, um infolge der Täuschung übernomnmene lästige Verpflichtungen abzuwehren (vel. UA 32, 59). Es fehlt hier an der sogenannten Stoffgleichheit. Solche Kosten sind nicht durch die-

. selbe Vermögensverfügung des Getäuschten un-

nittelbar herbeigeführt, die der Täter in der Absicht veranlaßt hat, sich zu bereichern (vgl. BGHSt 6, 1135, 116).

Diese Fehler beschweren den Angeklagten jedoch nicht, weil die Strafkamner in allen Fällen, in denen sie möglicherweise nicht mit äer gebotenen Schärfe zwischen tatbestandlichem und außertatbestandlichem Schaden unterschieden hat, von einem niedrigeren Vermögens-

‚schaden ausgegangen ist, als sie es nach den

Feststellungen bei fehlerfreier Rechtsanwendung hätte tun müssen. Zudem darf ein durch die strafbare Handlung herbeigeführter Schaden, auch wenn er außerhalb des zur Verwirklichung

des strafbaren Tatbestands genörenden Schadens

steht, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Danach muß das Urteil nur im Fall s-ICE und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Sonst hält der Schulädspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bemessung

der in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist von der nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigten Verurteilung im Fall Sn TB ersichtlich nicht beeinflußt.

Für die weitere Behandlung des Falles SB-IB “ira auf § 154 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht.

Dr.Geier Bundesrichter Dr.Seibert Willms befindet sich im Urlaub und ist deshalb verkindert, das Urteil zu unterschreib en a ‚ “ Dr.Geier

Hübner Mai

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