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BGH Entscheidung vom 17.07.1962 – 2 StR 253/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2147 027

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Musiklehrer Emil ED : On. dort geboren an WW.

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Juli 1962 in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu cinem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision erhebt er Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Aufklärungsrügen können unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Der Schuldspruch hängt entscheidend von der Glaubwürdigkeit des eidlich vernommenen Zeugen KB at: Das hat die Strafkammer nicht verkannt und die Frage der Glaubwürdigkeit in eingehender Beweiswürdigung erörtert. Gegen diese Beweiswürdigung bestehen jedoch aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken,

1.) Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die Bekundung des Zeugen Kb; der Angeklagte sei kurz nach Mit. ternacht aus dem Hause AWstraße &B gekommen, Glauben verdiene, während die Einlassung des Angeklagten, er habe nur 1 - 1 1/2 Stunden im Hofraum dieses Hauses gestanden, deshalb unglaubhaft sei, weil er dort von den Zeugen K und MB hätte gesehen werden müssen. Sie meint, die Zeugen hätten sichenr nicht in der kalten Nacht mehrere Stunden hin- und herlaufend darauf gewartet, den Angeklagten zu Gesicht zu bekommen, wenn er schon zu Beginn ihres Unternehmens in dem Hofraum gestanden hätte oder etwas später dorthin gelangt wäre, wo sie ihre Absicht, eine Aufnahme von ihm zu machen, sofort hätten wahrmachen können, Diese Erwägung soll also mit die Auffassung stützen, daß Sem Zeugen KB zu glauben sei. Dabei legt aber die Strai-R kammer Umstände als feststehend zugrunde, die eben der Zeuge KB bekundet hat und die in anderer Weise nicht zu beweisen sind.

MOD und KB haben nach ihren Bekundungen den Angeklazten weder in das Haus noch in den Hofraum gehen sehen. Sie wollen aber längere Zeit vor dem Hause teils zusammen, teils allein auf und ab gegangen sein, so daß stets einer von ihnen das Haus im Auge hatte. MED will sogar unmittelbar gegenüber dem Hause auf dem Bürgersteig gestanden haben, als der Angeklagte aus der Gartenpforte trat. Der Angeklagte hat dagegen nach seiner Einlassung KB nur vor dem Betreten des Hofraums gesehen, dann erst wieder, als er den Hofraum verließ, und zwar in 80 m Entfernung, während er KEB - ebenfalls aus 80 m Entfernund überhaupt erst zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen haben will: Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte ange-

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sichts der Lichtverhältnisse im Hofraum von den Zeugen ge-

' sehen werden müssen, wenn er dort gestanden hätte, ist deshalb nur schlüssig, wenn man die Bekundung der Zeugen, sie seien unmittelbar vor dem Hause auf und ab gegangen, für

wahr hält. Das aber hängt eben von dem Ergebnis der Glaubwürdigkeitsprüfung ab unä kann nicht zu ihrer Grundlage genacht werden.

2.) Die Strafkammer meint, bei dem Zeugen Xp sei kein Grund ersichtlich, durch den er bewogen worden sein könnte, den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten zu Unrecht zu bezichtigen. Das steht nicht in Einklang mit anderen Erwägungen der Strafkammer; ein solcher Grund ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil. Soweit sich nämlich die Strafkammer in diesem Zusammenhang mit der Behauptung des Angeklagten auseinandersetzt, die ganze Familie Kawn sei in dem Scheidungsrechtsstreit bestrebt gewesen, zugunsten des Ehemannes NW auszusagen, hat sie folgendes übersehen: Die Bekundungen der Mütter, der Schwester und des Schwagers des Zeugen KB, sie hätten eines Abends spät Frau sw nit einem anderen Nann auf der Straße gesehen, tra? zwar zu. Nicht hierdurch wurde Frau Me jedoch belastet, sondern allein durch die weiter bekundeten Einzelheiten. Daß diese aber zutreffend geschildert waren, steht, wie die Strafkammer selbst ausdrücklich hervorhebt, nicht fest. Nach dem Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen, war also davon auszugehen, daß die drei Personen mindestens teilweise die Unwahrheit gesagt hatten. Daraus ergibt sich ohne weiteres der mögliche Beweggerund Kalb für eine Falschaussage. Seine Angehörigen müßten, wenn sie zugunsten des Ehemannes Mb falsch ausgesagt haben sollten, durch irgendeinen Grund hierzu

veranlaßt worden sein. Derselbe Grund -— etwa die langjährigf Bekanntschaft nit Ub - könnte auch für Kremer maßgeben gewesen sein.

3.) Die Strafkammer führt ferner aus, es erscheine nicht glaubhaft, daß ein Mann, der - “ie der Angeklagte - an Rheuma und Ischias leide, in einer kalten Winternacht etwa 1 - 1 1/2 Stunden sich auf einem engen Raum im Freien aufhalte, um Beobachtungen in einer Angelegenheit zu machen, | an der er persönlich nicht habe interessiert sein können. Auch darin liegt ein Widerspruch zu anderen Feststellungen, Nach dem Urteil ist es gerade nicht auszuschließen, daß der Angeklagte ein persönliches Interesse hatte. Es mag dahinstehen, ob sich ein solches nicht schon daraus ergeben konnte, daß er von dem ihm gut bekannten Zeugen Venme; den Vater der Frau NED, erfahren hatte, es sei zu befürchten, daß der Ehemann Ki die Möbel aus der Wohnung hole. Die Annahme der Strafkamner setzt jedenfalls voraus, daß zwischen dem Angeklagten und Frau MB keine näheren persönlichen Beziehungen bestanden. Davon scheint die Strafkamner zwar auszugehen. Bestimmte Feststellungen hat sie jedoch insoweit nicht getroffen, Nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen besteht vielmehr der Verdacht, daß sie ihren Erwägungen die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, ohne von deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Eine Einlassung, die nicht widerlegt werden kann, deren Richtigkeit also nicht feststeht, darf aber nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Unter - diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob nicht auch darin ein Widerspruch liegt, daß die Strafkammer u.a» aus dem nach ihrer Meinung fehlenden Interesse darauf schließt, daß der Angeklagte nicht auf dem Hofraum gestanden habe, diesem Umstand jedoch, soweit es sich um den

Aufenthalt in der Wohnung handelt, keine Bedeutung beimißt, vielmehr einen Beweggrund hierfür, der ohne ein persönliches Interesse ebenfails kaum denkbar ist, stillschweigend voraussetzt.

Die erörterten rechtlichen Mängel können die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Sie müssen daher zur Aufhebung des Urteils führen. Bei der notwendigen Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen;

Kremer will gehört haben, daß in der Haustür von innen ein Schlüssel gedreht wurde. Sodann will er den Angeklagten von der Haustür her kommen gesehen haben. Als dieser am Bürgersteig anlangte, will er schließlich gehört haben, daß die Haustür ins Schloß fiel. Da die Haustür 8 m von Bürgersteig zurückliegt und sonst niemand in der Wohnung war, kann sie sich aber kaum erst geschlossen haben, als der Angeklagte bereits den Bürgersteig erreicht hatte. Das wäre höchstens dann möglich gewesen, wenn er die Tür zunächst hätte aufstehen lassen und sie sich dann selbsttätig durch einen mechanischen Schließer langsan geschlossen hätte oder durch einen Windstoß plötzlich zugeworfen worden wäre. Dafür fehlt es jedoch bisher an jedem Anhaltspunkt. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, daß der Anseklagte, der zunächst von innen aufgeschlossen haben soll, die Tür nicht selbst wieder verschlossen hätte,

zumal da er möglicherweise unbefugt mit Hilfe eines Schlüs. sels, von dem Frau Mil nichts wußte, in die Wohnung ge. langt sein soll, Mit diesem gegen die Zuverlässigkeit der von Ki bekundeten Wahrnehmungen und damit gegen seine Glaubwürdigkeit bestehenden Bedenken wird sich die Strafkammer zweckmäßig auseinandersetzen.

Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten müßte klargestellt werden, inwiefern er davon ausgegangen sein könnte, daß er bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs zu befürchten habe (§ 157 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer spricht zwar von der Ehewohnung Niiib, tatsächlich war Wohnungsinhaberin aber anscheinend die Ehefrau allein, während der Ehemann woanders # wohnte. Ein selbständiger Strafmilderungsgrund könnte darin liegen, daß der Angeklagte in Unkenntnis eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 384 Nr. 2 ZPO ausgesagt nat (vgl. BGH GA 1959, 176). Soweit die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, diesem sei bewußt gewesen, welche Bedeutung seine Aussage für die Entscheidung im Ehescheidungsrechtsstreit habe, er habe diese Entscheidung durch eine vorsätzlich unrichtige eidliche Aussage beeinflußt, ist bisher nicht erkennbar, inwiefern

diese Entscheidung, über die sich aus dem Urteil nichts Näheres ergibt, anders ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte den Besuch in der Wohnung der Frau Neiiilb zusegeben hätte.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Mayr Meyer