Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 12.07.1962 – 1 StR 282/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2189 039 GVG § 121 Abs. 2 Im Verfahren nach § 121 Ats. 2 GVG macht es keinen Unterschied, ob der Senat des Bundesgerichtshofs, der in der strittigen Rechtsfrage ‚entschieden Hat, noch oder ae mehr besteht, DE . SCH, Boschl. vv 12. Juli 1963 a sun 202/02 AG Brackenhein. un . .1G Beilbronn als „BeuBtgart. en Beschluß In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Xaver OB aus ii; sort geboren an EEE 1929, wegen fortgesetzten Diebstahls u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des ‚Generalbundesanwalts. in der Sitzung vom 12. Juli 1962 beschlossen: | Die Sache wird‘ an. das Oberlandesgericht Stuttgart zur eigenen Entscheidung zurückgegeben. & r ü n a ® . Der Angeklagte, Leiter eines Zweigtetriebes der Firma FB in SEE: zapfte aus den Benzintanks von. Kraftfahrzeugen der. Firma, die diesem Zueigbetrieb zur: Verfügung standen, wiederholt Benzin ab, um 'es für eigene Zwecke zu verwenden. Das Landgericht. Heilbronn hat ihn: deshalb. im Berufungsrechtszuge wegen fortgesetzten Diebstahls in Fateinheit mit fortgesetzter. Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart. halt. ‚die Revision des Angeklagten, soweit: sie sich mit der Sechrüge gegen diesen Schuldspruch richtet, für unbegründet, sieht sich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1958 (JXMBl. NRW 1958, 208) gehindert, in diesen Sinne zu entscheiden; denn es entnimmt dieser Entscheidung, daß eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue (Treubruchtatbestand) neben der Verurteilung wegen Diebstahls nach der Auffassung jenes Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht komme, wenn der Diebstahl statt von einer durch ein Treueverhältnis an den Verletzten gebundenen Person in gleicher Weise auch von einem anderen hätte begangen werden können, der keine besonderen Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB zu erfüllen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält diese Auffassung, die im vorliegenden Falle zur Streichung der Verurteilung wegen Untreue führen müßte, für falsch. und hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem

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Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

2189 039

Im Verfahren nach § 121 Ats. 2 GVG macht es keinen Unterschied, ob der Senat des Bundesgerichtshofs, der in der strittigen Rechtsfrage ‚entschieden Hat, noch oder ae mehr besteht, DE

. SCH, Boschl. vv 12. Juli 1963 a sun 202/02 AG Brackenhein. un . .1G Beilbronn als „BeuBtgart.

en

Beschluß In der Strafsache gegen

den Betriebsleiter Xaver OB aus ii; sort geboren an EEE 1929,

wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung

des ‚Generalbundesanwalts. in der Sitzung vom 12. Juli 1962 beschlossen: |

Die Sache wird‘ an. das Oberlandesgericht Stuttgart zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

& r ü n a ® .

Der Angeklagte, Leiter eines Zweigtetriebes der Firma FB in SEE: zapfte aus den Benzintanks von. Kraftfahrzeugen der. Firma, die diesem Zueigbetrieb zur: Verfügung standen, wiederholt Benzin ab, um 'es für eigene Zwecke zu verwenden. Das Landgericht. Heilbronn hat ihn: deshalb. im Berufungsrechtszuge wegen fortgesetzten Diebstahls in Fateinheit mit fortgesetzter. Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart. halt. ‚die Revision des Angeklagten, soweit: sie sich mit der Sechrüge gegen diesen Schuldspruch richtet, für unbegründet, sieht sich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts

Köln vom 10. Juni 1958 (JXMBl. NRW 1958, 208) gehindert,

in diesen Sinne zu entscheiden; denn es entnimmt dieser Entscheidung, daß eine tateinheitliche Verurteilung

wegen Untreue (Treubruchtatbestand) neben der Verurteilung wegen Diebstahls nach der Auffassung jenes Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht komme, wenn der Diebstahl statt von einer durch ein Treueverhältnis

an den Verletzten gebundenen Person in gleicher Weise

auch von einem anderen hätte begangen werden können,

der keine besonderen Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB zu erfüllen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält diese Auffassung, die im vorliegenden Falle zur Streichung der Verurteilung wegen Untreue führen müßte, für falsch. und hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt. |

Dieser hat die Rechtsfrage schon früher im Sinne des vorliegenden Oberlandesgerichts beantwortet, also die Möglichkeit tateirheitlichen Zusammentreffens der Tatbestände des § 242 StGB und des § 266 StGB in der Begehungsform des Treubruchstatbestandes uneingeschränkt bejaht (BGH Urt.vom 31. Oktober 1951 - 3 StR 663/51 - IM StGB G 266 Nr. 4 und BGH Urt. vom 3. Dezember 1953 - 3 StR 335/553, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 399). Beide durch Veröffentlichung bekannt gewordenen Urteile betrafen Sachverhalte, bei denen es ebenso wie in dem von OLG Köln entschiedenen und in dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Falle denkbar war, daß der Diebstahl: auch von anderen Bediensteten des Bestohlenen begangen werden konnte, für welche die besonderen sachlichen Voraussetzungen des § 266 StGB in der Begehungsform des Treukruchtatbestandes nicht gegeben waren.

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Unter diesen Umständen war das vorlegende Ötberlandesgericht in der Lage, selbständig in seinem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Sinne zu entscheiden und von der entgegengesetzten Auffassung des OLG Köln abzuweichen. Ein Vorlegungsfall ist also nicht gegeben (BGHSt 13, 149).

Bedenken könnten hiergegen nur daraus hergeleitet werden, daß der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß des Präsidiums vom 20. September 1956 aufgelöst wurde und seine Bezeichnung an den früheren 6. Strafsenat abgat, er als für einen bestimmten Teilbereich der Bundesrepublik zuständiger ‚Revisionssenat also nicht mehr besteht. In der Tat hat sich das Oberlandesgericht Neustadt für befugt gehalten, von der Rechtsprechung eines nicht mehr bestehenden Senats des Bundesgerichtshofs ohne Vorlegung abzuweichen. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 136 GVG berufen und gemeint, daß Entsprechendes auch für die Vorlegungseverfahren nach §§ 120 Abs. 3 und 121 Abs. 2 GVG zu gelten habe (OLG Neustadt MDR 1958, 538; dazu Et. Schmidt MDR 1958, 818 u. Jagusch MDR 1958, 829). Der Senat hält diese Meinung für abwegig. Grundsätze, die für das Verfahren über die Abstimmung gegensätzlicher Rechtsauffassungen im Verhältnis der Spruchkörper einund desselben Gerichts entwickelt worden sind, lassen sich nicht ohne weiteres auf Verfahren. gleicher zielsetzung übertragen, die eine Vielzahl selbständiger, gleichrangiger Gerichte zusammenfassen und an die Entscheidung des gemeinsamen obersten Gerichts binden.

Im Verhältnis zu anderen Gerichten (und anderen Staatsergancn überhaupt) verkörpert jeder Spruchkörper eines

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Gerichts schlechtrin das Gericht, zu dem er nach den Vorschriften über die Gerichtsverfassung gehört. Das hat seltst das Bundesverfassungsgericht trotz seiner eigenartigen Form als sog. Zwillingsgericht ausdrücklich für sich selbst betont (s. BVerfGE 2, 79, 95; vgl. auch BVerfGE 1, 89). Eine Entscheidung des früheren 3. Strafsenats des Bundepgerichtshofs int also für die Oberlandesgerichte wie für alle übrigen Gerichte und Behörden eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs schlechthin. Die Betrachtungsweise des. OIG Neustadt verkennt nicht nur Wesen und Struktur der Gerichtsverfassung, sondern müßte auch zu ‚untragbaren praktischen Ergebnissen: führen. Es sei nur auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, daß ein bestimmter Senat des BGH eine Rechts- ‚frage in einem bestimmten Sinne entschieden hat und später _ ibereinstimnende Envs cheidungen anderer Senate nicht bekannt geworden sind, rechtfertigt nicht im mindesten ‚die Annahme, daß es an solchen Entscheidungen fehle, sondern. begründet vielmebr. die Vermutungy daß die. übrigen Senate der ‚veröffentlichten Entscheidung ger folgt sind. Ist dies aber. der Fall, so wären die Oberlandesgerichte auch dann im Sinne der 88 120 Abe. 3, ı21 Abe: 2 GvG gebunden, ‚wenn die, ursprüngliche, veröffentlichte Entecheidung von einem. nicht mehr bestehenden Senat erlassen worden wäre. Sie müßten also, um ihrer Befugnis zu eigenmächtiger Abweichung gewiß zu sein, alle späteren Entscheidungen der Strafsenate des ‚Bundesgerichtshofs einschließlich der Beschlüsse nach 8 349 Abs. 2 StPO durchforschen. ‚Allein solch ein "absurdes Ergebnis macht, deutlich, daß es für das Vorlegungsverfahren der 8§ 120 Abs. 3 und 121 Aks. 2 &VG

keinen Unterschied tegründen kann, ob die in der ffentlichkeit tekannte, für die Vorlegungsfrage wesentliche Entscheidung des EGH von einem noch bestehenden oder nich mehr bestehenden Senat beschlossen wurde.

Hiernach war die Sache in Übereinstimmung mit dem Antrage der Bundesanwaltschaft an das Oberlandesgericht zur eigenen selbständigen Entscheidung zurückzugeben. Dr. Geier 2 Seibert u Willms