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BGH Entscheidung vom 04.07.1962 – 2 StR 157/62

2. Strafsenat

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2147 002

2 StR, 157/62_

un,

In Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Weißbinder Karl Richard Bw aus Hagp; Kreis

CB, iort geboren an. ED EB: zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wiegen schweren Raubes

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer. Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Gießen vom 20. Februar 1962, soweit es ihn betrifft,

i.) dahin geändert, daß der Angeklagte - nur - wegen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem Mitverurteilten Hgg begangenen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Einzelausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Annahme von Mittäterschaft wendet, gehen von unrichtigen Voraussetzungen aus. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte und Hggp den gemeinschaftlichen Plan gefaßt hatten, ihrem Zechgenossen KB nit Gewalt die

Geldbörse wegzunehmen und sich deren Inhalt - mehrere

1009 DU - zuzueignen. In Ausführung dieses Planes begaben sie sich mit KB auf Vorschlag des Angeklagten zunächst zu einer einsam am Walde gelegenen Wirtschaft. Sodann lockten sic ihn unter dem Vorgeben, eine andere, vom Angeklagten bezeichnete Wirtschaft aufsuchen zu wollen, in den Wald hinein. Dort versetzte ihm H@P auf einem

in Urteil näher beschriebenen öffentlichen Wege plötzlich zwei oder drei wuchtige Schläge gegen den Kopf sowie einen llesserstich in die linke Hand und zog ihm die Geldbörse aus der Jackentasche. Dieser rechtsirriunsfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Aus

ihm ergibt sich deutlich, daß der Angeklagte, obwohi

er nicht selbst Gewalt anwendete und die Börse wegnahn, den Geschehensablauf mitbeherrschte und seine Tatbei-. träge mit Täterwillen leistete. Näherer Ausführungen nierzu bedurfte es im Urteil nicht.

Nicht bestehenbleiben kann dagegen die Verurteilung .aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ein gewöhnliches Taschenmesser -— um ein solches handelte es sich hier ersichtlich - ist keine Waffe im technischen Sinn. Der Mitverurteilte HB hat mithin bei der Begehung der Tat nicht eine technische Waffe , sondern nur ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt. Die Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt daher das Bewußtsein voraus, daß das Messer bei der Dat als Waffe benutzt werden könnte (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229, 232 f; 15, 259, 260). Diese Voraussetzung ist zwar bei Hg: der mit dem Messer gestochen hat, nicht

jedoch bei dem Angeklagten erfüllt. Allerdings gehörte diesen das llesser, Das Landgericht konnte aber, wie seine Ausführungen zu § 223 a StGB ergeben, keine sicheren Feststellungen darüber treffen, wie das Messer zu Hg gekommen ist und ob der Angeklagte vorher etwas davon gewußt hat, daß KB danit angegriffen werden sollte. Nach Ansicht des Landgerichts hat er vielmehr annehnen können, daß Faustschläge des ihm als früheren Preisboxer und sog. Rausschmeißer bekannten Kumpanen den Zeugen bereits gefügig machen würden. Danach ist aber nicht nachgewiesen und auch nicht nachweisbar, daß

der Angeklagte sich bewußt war, Hg könnte mit dem !esser auf KB einstechen. Da einem Beteiligten nur solche von einem anderen Beteiligten vervirklichten straferhöhenden Unstände zugerechnet werden dürfen, auf die sich sein Vorsatz erstreckt (vgl. § 50 Abs. 1 StGB), ist mithin die Verurteilung des Angeklagten aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB

zu Unrecht erfolgt. Die Bestimmung ist deshalb im Schuldspruch gegen den Angeklagten zu streichen.

Diese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist zwar nicht wahrscheinlich, daß

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der bisherige Schuldspruch das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, mit Sicherheit läßt sich das jedoch nicht ausschließen.

Baldus "Scharpenseel : Mayr Meyer Henning