Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 03.07.1962 – 1 StR 243/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“nn
1.S}R 243/62 2189 023
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoverkäufer Detlef Olaf S EEE :.: GE in der Pfalz, geboren om EEEEEEED 1935 irn EEE,
wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier "als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte rügt mit Recht, daß die Zeugin SCH» vereidigt worden ist. Sie hätte nach § 60 Nr. 3 StPO ‘unvereidigt bleiben müssen, weil sie wegen der uneidlichen falschen Aussage, zu der sie der Angeklagte laut Eröffnungsbeschluß angestiftet hat, bereits verurteilt ist, wie das Urteil selbst feststellt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Die Urteilsgründe führen zwar die. Aussage der Zeugin nicht ausdrücklich als beeidigte an. Andererseits läßt sich ihnen auch nicht entnehmen, daß die‘ Strafkammer sie als nichteidlich gewürdigt hat (vel. BGH
NIW 1952, 1146 Nr. 26). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer dem Zeugnis :umsderfBeeidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (s. BGHSi 4, 130%. Es läßt sich aus dem Urteil auch nicht entnehmen, welche Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten
und vielche auf der Aussage der Zeugin ScilWreruncn.
. 0 Die Sitzungsniederschrift ergibt übrigens auch nicht, daß der'Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Ver- 'fahrensfehler hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 4, 130).
Ob hierauf das Urteil beruhen könnte, braucht nicht er- .örtert zu werden. |
- 3.
2.} Soweit sich die sachlichrechtlichen. Angriffe gegen den Schuldpsruch richten, hätten sie nicht zum Erfolg führen *önnen.Daß der Tatbestand sowohl des § 49 a Abs. 1 in Verb. mit § 154 StGB als auch der §§ 48, 153 StGB erfüllt ist,
hat der Tatrichter zwar knapp aber ausrejchend dargclegt. Widersprüche und: sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Der Grundatz tim Zeifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt. An der Entscheidung BGHSt 131 - wonach in einem Falle wie den vorliegenden erfolglose Anstiftung zum Meineidwund Anstiftung zur vorsätzlichen nichteidlichen Falschaussage rechtlich zusammentreffen - ist trotz der Kritik Schneiders in NJW 1956, 1364 aus den in der Entscheidung angeführten Gründen festzuhalten (vgl. hierzu auch Armin Kaufmann in .JZ 1956, 606).
Zu den Strafzumessunggründen ist zu bemerken: Die Strafkammer befaßt sich zwar mit der Frage, ob mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB gegeben seien, spricht aber | in diesem Zusammenhang nur dem Umstand jede Wirkung ab, daß die Aussage der Zeugin Sc für den Ausgang des Ehescheidungsprozesses ohne Bedeutung gewesen sei. Im übrigen lassen die Urteilsgründe jede Würdigung der Umstände vermissen, die zur Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen können, insbesondere auch solcher Umstände, die außerhalb der Tat liegen, wie etwa der Vorstrafen oder der bisherigen Straflosigkeit des Täters (vgl. BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Zwar hat di Strafkammer noch - richtigerweise - die Anwendung des § 157 StGB auf die Tat des Angeklagten abgelehnt. Dagegen fehlen . ausdrückliche Ausführungen darüber, welche Umstände innerhalb des angewendeten Strafrahmens für die Verhängung der ausgesprochenen Strafe bestimmend waren. Ob die
Strafkammer hierdurch gegen § 267 Abs. 3 StPO verstoßen und das sachliche Strafrecht verletzt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil ohnehin keinen Bestand hat und das Landgericht dadurch Gelegenheit erhält, für den Fall, daß es wiederun zur Verurteilung gelangt, die Gründe, die für die Strafe bestimmend gewesen sind, näher in das Urteil aufzunehmen. | |
Dr. Geier willms Hübner . Fischer Sanders