Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 5 StR 554/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNauen des Volkes 2162 052
In der Strafsuche
gegen
den vorläufig des Dienstes enthäobenen Lundesarbeits-
gerichtsdirektor Hans-Dietrich R END
ME | geberen an EB 191: in zn
wegen fertgesetzten Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Juni 1962 in der Sitzung am 15.November 1962, an denen teilgenomnen hüben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Pörker Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklu.gten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11.August 1961 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ven Rechts wegen -
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Griinde:
Dem Angeklagten ‘ar zur i.st gelegt worden, sich in er Zeit vom 25.Juni 1949 bis zum )l..ugust 1960 des fortesetzten Betruges schuldi? .:emucht zu haben. Das Landericht hat den Änreklugten freigesprochen. Dagegen haben ie Staatsanwaltsch&aft und der angeklugte Revision einelegt. Die Staautsanwaltschäft wendet sich gegen die Freiprechung des Angeklagten; dieser will mit der Revision rreichen, daß der Lundeskussc zuch die ihm erwachsenen otwendigen Auslagen auf..rl:gt werdın.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I.» Die Revision der Sta.ıtsunwaltschaft.
1. Die Revisirn der Stxatsanwaltschaft, die der Generalundesanwalt vertreten hat, macht keine Ausführungen dagegen, aß die Strafkammer in dem Verhulten des Angeklagten vor em Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3.Septener 1953 am 1.Oktober 1953 (ArbGG - BGBl I 1267) keinen etrug gesehen hat. Das ist auch jedenfalls im Ergebnis icht zu beanstanden, weil das Lendgericht dem Angeklagten icht widerlegen konnte, daß er bei seinen Tauschungsandlungen davon nusgegingen war, Vorsitzender einer Kammer es Landesarbeitsgerichts könnte auch derjenige werden, der icht die Befähigung zum Richterant nach dem Gerichtsverassungsgesetz besitzt.
2. Die Revision der Stautsunwaltschaft beanstandet edoch, das Urteil lassc jede Priifung der durch das Inkraftreten des Arbeitsgerichtsgesctzes un 1,0ktcber 1953 enttandenen Lage verwissen. Hiermit hit sich allerdings die trafkammer nicht ausein:indersesetzt. Das ist aber im Ergebis unschädlich. Entgegen der Auffüssung der Revisirn und uch des Generalbundesamwalts ist durch das Verhalten des ngeklagten auch für die 2.it nich dem 1.Oktober 19553 kein ermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden.
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Auszugehen ist insoweit auch für den Angeklagten als "Richter von den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtu,pr:schungr des Reichsgerichts für den sogenannter Anstellun:sbıtrug eines Beamten aufgestellt hat (s. BGHSt 5,358, 360), der die durch Gesetz oder Verwaltunssvorschriften feste-legten Vor.ussetzungen nicht erfüllt. Der Beamte ivt in diesem Falle für sein. Amt nicht geeignet, und seine Dienste huben für den Staat nicht den von ihm verlangten Gegenwert, mögen sie auch sachlich sonst in Ordnung gewesen sein. Die Beschäftigung des Angeklagten als Landesarbeitsgerichtsdirekt»rs und seine dementsprechende Besoldung nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes würden also dann einen Verwögensschaden herbeigeführt haben, wenn die zweite juristische Stu:tsprüfung Vhraussetzung für seine Tätigkeit als Vor.itzender einer Kammer des Landesarbeitsgerichts ‚rewesen wäre, Das ist nicht der Fall.
Zwar verlangt § 36 Abs.l ArbGG als Voraussetzung für die Tätigkeit als Prisident oder Vorsitzender am Landesarbeitsgericht die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes. Wie das Landgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, besaß der Angeklagte diese Befähigung nicht. D«s war aber nach der Übergangsbestimmung des § 115 abs.2 ArbGG nicht erfcrderlich. Hiernach waren die heuptemtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung des Arbeitsgerichtsgesetzes seit. mindestens drei Jahren im Amte befanden, auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als Richter auf Lebenszeit zu übernehmen, zauch wenn sie die Vorzussetzungen des § 18 Abs.3 ArbGG im Einzelfall nicht erfüllen.
Mißverständlich ist hierbei die Bezugnahme auf § 18 Abs.3 arbGG. Es sollte hierwit nur erreicht werden, daß die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeits-
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gerichte unter den in § 115 abs,2 ArbGG angeführten Varaussetzungen auch dann zu ilbernchmen waren, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nicht besüßen, also die Vnraussetzungen des § 36 abs.1 ArbGG im linzelfall nicht erfüllten. Das wird durch die Entstehun:sgeschichte des § 115 Abs.2 ArbGG bestätigt.
. Der Regierungsentwurf zum arheitsgerichtsgesetz, der als Drucksache Nr.3516 der 0 sten .:hlperiode am 27.Juni 1952 dem Bundestig zur ..itlt sorden war, ging nach seiner Begründung davon zus, d:B säntliche n.uptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte die Befähigung zum Richteramt besaßen,und wollte in seinem damaligen § 112 Abs.2 nur sicher:tellen, daß die nach Art.7 KRG Nr,21 jeweils auf drei J.hre bestullten Präsidenten und Vorsitzenden der Landes:..rb.itsgcrichte äuf Lebenszeit übernommen werden mußten. „auch der v*m Ausschuß für Arbeit vorgelegte Entwurf, der vom Bunäcst«e in dritter Lesung am 17.Juni 1953 verabschiedet wurde, enthielt in der nunmehr als § 115 ıbs.2 bezcichneten Vorschrift keine Änderung des Regierungsentwurfes (vgl. BTDrucks. Nr.4372 der 1.Wahlperiode). Im Sinne des heutigen wortlautes wurde § 115 Abs.2 ArbGG erst am 29.Juli 1953 geändert (vgl. auch BTDrucks. Nr.4657). Das geschah .uf Veranlassung des Bundesrats, dem sich der V:rmittlungsausschuß angeschlos-
"sen hatte. Nach der von ihm den Änderungswünschen beigegebenen Begründung in BTDrucks. Nr.4652 sollte erreicht werden, daß dem Präsidenten und einem weiteren Vorsitzenden
des Landesarbeitsgerichts in Berlin die weitere Tätigkeit
in ihren Ämtern .ruöglicht wurde, obwohl sie - was bisher übersehen worden war -— nicht die Fähigkeit zum Richteramt besaßen.
Hieraus ergibt sich, d“aß Jie Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichtc, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 ff GVG besaßen, dennoch „uf ihren Antrag als Richter
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- auf Lebenszeit übernommen werden mußten, wenn sie am 4.September 1953 sich seit xindestens drei Jahren im Amte befanden. Daß die Ausn.hmev-rschrift des § 115 Abs.2 Arbüe nur mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Berlin geschaffen werden ist, kann nicht dazu führen, sie nur
dort und nicht im gesauten Bundesgebiet anzuwenden.
Da der Angeklugte seit dem &.Juli 1949 Vorsitzender einer Kammer des Landes-.rbeitsrsrichts in Hannover war, erfüllte er die Vrraussetzungen des § 115 Abs.2 ArbGG und hatte damit die Befähigung, dieses Amt auszuüben. Dem kann nicht nit dem Gencrulbundes..nwalt entgegengehalten werden, daß nach § 115 Abs.2 ArbGG die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit cinen Antrag voraussetze und der Angeklagte einen solchen nicht gestellt’ habe.
Wie schon dargelegt w' rden ist, ging der Gesetzgeber davon aus, daß die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte nach Art.7 KRG Nr.21 jeweils auf drei "Jahre bestellt worden seien (vgl. auch § 115 Abs.3 ArbGG), und wollte ursprünglich nur sicherstellen, daß sie auf Lebenszeit übernommen werden mußten. Daß hierzu ein Antrag für erfsarderlich erklärt wird, dient ersichtlich nur der Klärung, ob die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte ein Interesse daran hatten, in das. Richter- "verhältnis auf Lsbenszeit übernommen zu werden. .Hatte der Antrag jedoch nur diesen Zweck, s:: war er hier überflüssig. Der Angeklagte hatte einen derartigen Antrag schon früher gestellt und wir im Vorgriff zuf die Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes als L:.ndes.rböitsgcrichtsdirektor bereits in das Beamtenverhältnis „uf Lebenszeit übernommen worden.
Nach alledem besaß «uch in der Zeit nach der Verkündung des Arbeitsgerichtsgesctzcs der Angeklügte die Befähigung zur Ausübung seines Amtes ıls VW rsitzender eines Landesarbeitsgerichts. Die vn ihn gel.isteten Dienste bildeten den vom Staat verlangten G.zuinwert und entsprechen seiner Besoldung. Daß er die zwite juristische Staatsprüfung
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nicht abgelegt hat, kKounte nicht zu Üiner unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führen. Seine Weiterbeschäftigung war zwar durch die vorhvrgegangenen Täuschungen erschlichen, aber nicht schlechthin nichtig (BArbGE § 5, 148,150). Daß die Anst.llung des Angeklagten als Beamter auf Lebenszeit und sein. stilischweigende Übernahme als Richter auf Lebenszeit nıch § 115 Abs.2 ArbGG infolge der
: festgestellten Täuschung anfechtbar sind, steht dem nicht entgegen. Ausschligrebund für dic Fru.ge der vorschriftsmäßigen Besetzung des “richts b.i den unter seinem Vorsitz gefällten Urteilen war allein, ob der Angeklagte die Befähigung zur Ausübung seines Antes hatt. Das ist der Fall, weil der Angeklugte die Vor.ussstzungen des § 115 Abs.2 ArbGG erfüllte und bei seiner Anst.llung bzw. !fbernahme alle Förmlichkeiten gewihrt woräd.n waren. Die Urteile waren daher nicht, wie dir Revision meint, wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts "sowohl mit der Revision als auch in «icderaufn:hneverfahren anfechtbar". Ein Vermögensschuden ist dem Lande Niedersachsen durch
die weitere Beschäftigung des Angeklagten nach dem 1.0Oktober 1953 nicht entstunden. "
Unter diesen Umständen kınn der Revisiun auch nicht darin gefolgt werden, diı.ß die £rklärung des Angeklagten vom 1.Mai 1958 von der Strafk:mmer nicht erschöpfend gewürdigt worden sei. Diese Erklärung könnte allerdings unabhängig von der Frage der prozeßrechtlichen Anfechtbarkeit der unter dem Vorsitz des Angeklagten gefällten Urteile auch dann von Bedeutung für cinen dem Lande Niedersachsen entstandenen Schaden sein, wenn d«-r Angeklagte durch seine wahrheitswidrigen äne.ben Lin günstigeres Besoldungsdienstalter und damit eine V:rb_sseruugx s.iner Bezüge erreichen wollte. Das war jedoch, wiu dis Landgericht festgestellt hat, auch in der Vorstellung d“s Angeklagten nicht der Fall.
Schließlich ist, wie „uch der Gentrualbundesanwalt ausgeführt hat, in der Erslfirung des Angeklagten gegenüber
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dem Präsidenten des Lund. sirbeitsscrichts am 21.März 1960 weder ein Betrug noch ein 3. trugsversuch zu sehen. Vollendeter Betrug scheidet deswigen wus, weil dıs Niedersächsische Sozialministerium in di:ı.m Z:itpunkt bereits wußte, daß
der Angeklagte die zwiit: juriutische Stuutsprüfung nicht abgelegt hatte. Auch di. Annasm eines Betrugsversuches
hat die Strafkammer mit zutrefionden Gründen abgelehnt.
Schließlich hat schon der Gınüralbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß .nte..gen der Auffassung der Revision dagegen nichts einzuwend.a ist, Jduß die Strafkummer einen ‚Vermögensschaden nicht in der chaäruıkterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten gösehen hut. Diese Auffassung entspricht der im Urteil aufgeführt.n Entscheidung 5 StR 353/60 vom 10.Januar 1961, und zwar für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Die Revisi’n der St.atsunwiltschaft war daher mit der Kostenfolge «us § 473 abs.1 S:tz 1 StPO zu verwerfen. Von der Möglichkeit des § 473 Abs.1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, bestcht kein Anlaß.
II. Die Revisicn des Anscklogten.
Die Revision des Anrfeklagten ist offensichtlich unbegründet.
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Der Generalbundesanwe.lt hat beuntragt, auf die Revision der Staatsanwaltsch:ft das sngefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Angckl:pgtcen ist auch nı.ch sciner Auffassung
unbegründet,
arstedt Kofika Siemer
Börker Korsting