Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 4 StR 132/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
4_StR_132/62 2149 016 In Namen des Volkes
In der Strafrache gegen
den Handelsvertreter Franz V EEE zu: rg (Kreis EB), zctoren ar ie 1926 in vo En:
wegen Betrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. «iD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB tei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwsaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der zroßen Strafikammer des lardgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom
8. Novemter 1961 mit den Feststellunsen in
den Millen > (imme)_ > (CemmuED) 6 (A ) und (> ) sowie im Ausspruch üter die Gesamtstrafe aufgrehoten. —
Aufhebung erstreckt sich im Falle 5 (0
auf die Verurteilung des Mitangeklagten
und auf die gegen ihn ausgesprochene Gezantstrafe.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die dem Angeklagten im Falle 2 (S } erwachsenen notwendigen und ausscheldbaren Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
3 -
Gründe§
Is Die Strafkammer hat den Angeklagten ED in den Fällen 4 tis 7 des Urteils je wegen Betrugs und im Falle 3 er — )) wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtstrafe von drei konaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision muß außer im Falle 4 zur Aufhekung der Verurteilungen führen.
II. 1. Im Falle 4 erreichte es der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Nitengeklagten RB aurch tewußt untwahre Angaben gegenüber dem Bauern S>: daß dieser ihnen in der irrigen, von ihnen bewußt hervorgerufenen Meinung, seine Blitzschutzanlage
sei reparaturbedürftig und müsse instandgesetzt werden, widrigenfalls die Feuerversicherung im Schadensfalle keinen Ersatz leiste, den schriftlichen Auftrag über eine vollstänräige Blitzschutzanlage erteilte, octwohl seine Anlage völlig in Ordnung war. Die Kosten der Instanäsetzung, zu deren Bezahlung sich a Oo — ) Surch die Auftragserteilung verpflichtete, hätten, wenn es zur Ausführung des Auftrags gekommen wäre, etwa 900 D“ betragen. Die Revaratur untertlietb jedoch, weil sm, der von Nachbarn erfahren hatte, "die Vertreter arbeiteten nicht korrekt",
sich weigerte, den erteilten Auftrag ausführen zu
lassen. SEE vurde von der Firma KB auf Zahlung einer Abstandssumme von 360 DM verklagt.
Mit Recht sieht die Strafkammer den dem Bauern si vom Angeklagten vorsätzlich zugefügten
Vermögensschaden darin, daß er sich vertraglich verpflichtete, eine Ergänzung seiner Blitzschutzanlage mit einem Kostenaufwand von etwa 900 DM vornehmen zu lassen, otrohl seine bereits bestehende Anlage nicht reparaturbedürftig war.
2. Das Vorkringen der Revision, die Strafkammer habe im Falle DD ] bei Vernehmung des Zeugen Ve», entgegen den Anregungen der Verteidigung zu weiterer Aufklärung, nicht alles für die Wahrheitsfindung Erforderliche ermittelt, muß bereits daran scheitern, daß eine Aufklärungsrüge des Inhalts, der Tatrichter habe die Vernehmungen des Zeugen nicht auf alle der Klärung tedürftiger Punkte erstreckt, unbeachtlich ist. Denn das Revisionsgericht ist nicht in der lage zu tbeurteilen, ob der Tatrichter nicht dennoch die angeblich unterbliebene Aufklärung versucht hat, selbst wenn er sich darüber im Urteil nicht aussprricht,
3. Die Strafkammer ist, wie ihre Festotellungen und ihre Reweiswürdigung im Talle sm ergeben, der Überzeugung, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Bauer su. der den schriftlichen Auftrag unterzeichnet hatte, sei hierzu berechtigt gewesen, mochte, wie die Revision behauptet, auch nicht er, sondern sein Vater Eigentümer des Anwesens gewesen sein. Sie hat deshalt nit Recht einen vollendeten Betrug angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den Vertragsabschluß zwischen dem Sohn Sb una sen Angeklagten der Vater saEED als Eigentümer des Anwesens oder der Sohn verpflichtet wurde. Im einen wie im anderen Fall wurde der Vertragspartner des Angeklagten deshalk geschädigt, weil er eine vertragliche
-5 —
Verpflichtung zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 900 DM übernommen hatte.
A. Der Vorwurf der Revision, die vom Angeklagten an dern teiden ersten Tagen der Hauptverhandlung "beatsichtigten Fragen" seien "vom Gericht in vielen Fällen nicht zugelassen worden", ist zu allgemein und enthält nicht die im Sinne des 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben von bestimmten Tatsachen, die einen Verfahrensmaengel enthalten könnten.
5. Das übrige Revisionsvorbringen zum Falle sum richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkamnmer, insbesondere gegen die, daß die bestehende Blitzschutzanlage in Ordnung war. Insoweit = = - - - -.-'- = = = können die Ausführungen in der Revisionstegründung in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.
IIl. l. In den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt ist und bei denen er ebenfalls wie im Falle SCENE - sei es als Allein- sei es als Kittäter - tei verschiedenen Bauern äurch bewußt unwahre Angaben die Erteilung eines Auftrags zur Neuerrichtung oder Ergänzung von Blitzschutzanlagen erzielte, kann der Schuldspruch nicht bestehentbleiten, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen für die Annahme, den zetäuschten Bauern sei ein Vermögensschaden im Sinne
des § 263 StGB entstanden. Die Strafkammer verweist
zur Begründung dieser Annahme in allen Fällen auf den unter Nr. 1 des Urteils erörterten Fall Vgg@®, bei
dem der Beschwerdeführer nicht teteiligt war. Vg» ließ sich ebenfalls infolge von Vorspiegelungen der Vertreter der Firma Kg, darunter des Mitangeklagten
>
ROM, zu einem Auftrag zum Bau einer Blitzschutzan-
lage an seinen Gebäuden bewegen. Den dem Bauern Ve» entstandenen Vermögensschaden bejaht die Strafkammer mit folgender Begründung: Zwar habe VeggWe nit Unterzeichnung des Auftrags einen Anspruch auf den Bau einer Blitzschutzanlage erhalten, die in etwa dem Vertragspreis entsprach. Der Vermögensschaden sei aber darin zu sehen, daß dem Getäuschten, "gemessen an seinen zu der Zeit angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, durch die von ihm einzegangene Verpflichtung eine erhebliche Geldleistung auferlegt wurde, die seine wirtechaftliche RBewegungsfreiheit einschränkte und ihm die Möglichkeit nahm, das Geld für andere, vielleicht notwenäigere Zwecke auszugeben". Durch den gerade erstellten Neubau sei vo finanziell nicht so gestellt gewesen, "daß er das Geld für die Blitzschutzanlage ohne Einschränkung seiner sonstigen Bedürfnisse hätte aufwenden können".
Feststellungen solcher Art reichen, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß 4 StR 166/61 vom 16. August 1961 (BGHSt 16, 321 ff) näher ausgeführt hat, in der Regel nicht aus, einen Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGE anzunehmen. Die bloße wirtschaftliche Belastung, die aus dem Abschluß eines gegenseitigen, auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Vertrags für einen Vertragschließenden erwächst, ist noch kein Vermögensschaden in diesem Sinn. Allerdings kann er darin liegen, daß jemand sich infolge des Abschlusses eines Vertrags zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt sieht oder dadurch einen starken Mangel an Mitteln erleidet, Gurch den er in eine bestimmte nahe Gefahr wirtschaft-
- 1 -
licher Schwierigkeiten gerät, beispielsweise seine Lebenshaltung auf das Maß der Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse herabdrücken muß. Den Feststellungen des Landgerichts ist jedoch - wenigstens in den Fällen, in denen der Angeklagte Wille verurteilt worden ist -
ein so gearteter Sachverhalt nicht zu entnehmen.
2. Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die verfahrensrechtlichen Einwände der Revision, die sich gegen die Verurteilungen in den unter III 1. erwähnten Fällen richten, noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe eingegangen zu werden. Immerhin wird das Landgericht Gelegenheit nehmen, den insoweit beachtlichen Teil der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.
IV. Die Strafkamner hat den Angeklagten |) im Falle 2 BR O3) freigesprochen. Ihren Feststellungen in diesem Fall zufolge begleitete er zwar den früheren Mitangeklagten IP. Verhandlungsgegner SD var jedoch allein IP der den Bauern durch täuschende Angaben zum Abschluß eines Vertrags auf Ergänzung seiner Blitzschutzanlage bewog. Der Angeklagte Do) hielt sich, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, während der ganzen Verhandlung atseits und trat erst nach Beendigung des Gespräche und nach Unterzeichnung des Vertrags hinzu. Die Strafkammer tegründet den Freispruch des Angeklagten vg mit der Bemerkung, ihm könne "unter diesen Umständen" nicht nachgewiesen werden, daß er sich an den ketrügerischen Verhandlungen IB in irgendeiner Form beteiligt hate. Er sei deshalb mangels Beweises freizusprechen.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß diese Feststellungen keinen begründeten Verdacht gegen den Angeklagten übrig ließen, Deshalb hätte die Strafkammer
-8 -
die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen in diesem Fall der Staatcskasse auferlegen müssen (§ 467 Ats. 2 StPO). Diese Entscheidung hat der Senat selbst nachgeholt, da die Feststellungen der Strafkammer insoweit keiner Ergänzung mehr fähig und bedürftig sind.
V. Im Falle 5 (Oi) ist ser Nitangeklagte Rn
als "ittäter wegen Betrugs verurteilt. Der sachlichrechtliche Mangel (Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB), der in diesem Fall zur Aufhebung des Urteils beim Angeklagten WW geführt nat, hat gemäß § 357 StPO zur Folge, daß das Urteil insoweit auch zugunsten I] aufzehoten werden muß.
Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler