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BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 136/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_136/62

2149 026

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schiffseigner Werner H US aus ED, geboren an GE 1927 in VE, zur zeit

in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Vergehens gegen die RVO uU.2

hat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr.

als Vertreter Justizangestellter & als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

er Bundesanwaltschaft,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20.Dezember 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Ihm wirä die seit dem 21. Lezember 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen

l. wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung (§ 533 RVO) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und

2. wegen fahrlässigen Falscheides (§ 165 StGB)

zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,

I. Die Verfahrensrüge

Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, Denn die Revision hat nicht angegeben, welche Beweise die Stralkammer noch hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

il. Die Sachrüge

l. Die Schuldsprüche

Die auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfenden rechtlichen Darlegungen der Strafkamnmer weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, Die Einzelangriffe der kevision auf den Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids schlagen fehl.

a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) hat das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrundegelegt:

Am 17. Dezember 1959, als der am 21. Mai 1959 durch einen Unfall zu Schaden gekommene Schiffsführer SW pereits längst wieder arbeitsfähig geschrieben und auch beim Angeklagten als Schiffsführer wieder voll eingesetzt war, wurde der Angeklagte in einem Verfahren gegen Se wegen Unterhaltsentziehung als Zeuge vernommen, Der Angeklagte bekundete nach der Belehrung über seine Pflichten als Zeuge und nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides und die Folgen einer Eidesverletzung auf die Frage des ersuchten Richters nach den Einnahmequellen

SD !olgenäes:

"Der Angeklagte ist bei mir als Schiffsführer tätig. Er war im Herbst 1958 einen Monat bei mir beschäftigt und dann ab 1. März 1959 bis zum 20. Mai 1959. Seit diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte nicht mehr bei mir tätig.

Den Unterhalt habe ich an die Ehefrau des Angeklagten von dem Gehalt des Angeklagten im Monat März 1959 200 Du für die zurückliegende Zeit und außerdem für den Monat März 150 DM abgeführt. Außerdem habe ich an die Ehefrau äes Angeklagten für April und Mai 1959 je 150 DM gezahlt. Der Angeklagte schied bei mir am 20. „ai 1959 aus. Ich habe dann aus freien Stücken an dessen khefrau noch für den Monat Juni 1959 150 DM überwiesen. Weitere Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten sind nicht erfolgt. Der Angeklagte ist wegen einer starken Armbeschädigung arbeitsunfähig und Vollrentner. Bei mir schied der Ängeklagte wegen Arbeitsunfähigkeit am 20. Mai 1959 aus dem Lienst aus. Laut Rentenbescheid vom 25. November 1959 bezieht der Angeklagte als Vollrentner eine monatlichc Rente von 590,40 DM. Kine Abschrift des Rentenbescheides der Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft habe auch ich erhalten.

Soviel ich weiß, sollte ein Teil dieser Rente von der Berufsgenossenschaft unmittelbar an die Ehefrau und Kinder zur Auszahlung kommen. In welcher Höhe der Betrag zur Auszahlung kommen sollte, ist mir nicht bekannt, Darüber kann aber die Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft in Tg: Ü

«> Str. @&P Auskunft geben. Das Aktenzeichen es Vorgangs der Berufsgenossenschaft lautet: Abt.U.SH/La UNr. 3 ?499/59."

Der Angeklagte leistete danach den Zeugeneid.

Diese Aussage ist nach den Feststellungen des Landgerichts in mehreren Punkten objektiv falsch und unvollständig:

1. SGB war nicht erst seit dem 1. März 1959 ständig bei dem Angeklagten beschäftigt, sondern schon seit Dezember 1958.

2. Er fuhr auch bereits seit dem 30. Mai 1959 trotz seiner Krankheit wieder als Schiffsführer bei dem Angeklagten. Wenn dieser auch wegen der körperlichen Behinderung SD einen Hilfsmann anstellen mußte, so war doch Sg allein für die Leitung des Scnaiffes verantwortlich. Er war der alleinige Patentinhaber an Bord. Wie sich aus den Briefen des Angeklagten an ihn ergibt, erhielt er auch die entsprechenden Anweisungen wegen der Rückfrachten, und SED zllein zahlte den Lohn an die Matrosen aus. Die Darstellung des Angeklagten, ED ] sei leüiglich ein Passagier gewesen, der in Ermangelung einer Wohnung an Bord untergebracht war, trifft deshalb nicht zu.

3. SED erhielt für seine geleisteten Dienste von dem Angeklagten auch Lohn und nicht Krankengeld. Die Schiffsführertätigkeit erstreckte sich nicnt allein auf zu verrichtende Handarbeit, sondern im wesentlichen auch auf nicht körperliche, nämlich leitende und beaufsichti-

gende Tätigkeit. Der Angeklagte hat Sn auch nicht, wie das bei einem Ausscheidenden der Fall ist, bei der AOK in vorgesehener Frist abgemeldet.

4. SB wer nie Vollrentner. Da der Angeklagte den Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft seinem Wortlaut nach kannte, muß er auch gewußt haben, daß die Vollrente nur bei Arbeitsunfähigkeit zur Auszahlung gelangen sollte. Als der Angeklagte seine Zeugenaussage machte, war SB schon wieder voll bei ihm tätig.

Die Strafkammer bemerkt im Anschluß an die unter 3 wiedergegebene Feststellung, es komme nicht entscheidend darauf an, wie das Verhältnis zwischen Schulte und dem Angeklagten im einzelnen rechtlich zu werten sei unä ob SD vei üer gegebenen Sachlage überhaupt noch Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, denn die Aussage des Angeklagten habe die tatsächliche Tätigkeit Sg betroffen. Im Gegensatz zur Aussage des Angeklagten sei SED rei ihn veschältigt gewesen.

b) Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe "zumindest fahrlässig" falsch ausgesagt. Daß er vorsätzlich von der Wahrheit abgewichen sei, habe sich ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. Es sei nicht völlig auszuschließen, daß der Angeklagte der Ansicht gewesen sei, die besonders geartete Tätigkeit su» bei ihm nach de Unfall, habe "nicht zum Erlöschen des Krankengelds geführt", Damit entfalle das einzig stichhaltige Motiv für einen vorsätzlichen Falscheid. Der Angeklag-

te habe aber seine Aussage in erheblichem Haße leichtfertig erstattet, Ohne irgendwelche Erkundigungen einziehen zu müssen, hätte er wissen und angeben müssen, daß SB nie einen Anspruch auf Vollrente gehabt habe. Desgleichen habe er von der Tätigkeit Sn als Schiffsführer für ihn berichten und im übrigen

die Beschäftigungszeiten genau angeben müssen. Statt, wie es seine Pflicht als Zeuge gewesen sei, sein Gewissen in erforderlichem Maße anzuspannen, habe er ohne jede Überlegung irgendetwas behauptet. Offenbar sei ihm die Vernehmung als solche schon lästig ge-

wesens

c) Der Beschweräeführer behauptet, SD habe vor der Strafkammer als Zeuge ausgesagt, er habe mit dem 30. Mai 1959 als vom Angeklagten entlassen gegolten. Seine Tätigkeit danach an Boräü habe er nicht als Arbeit angesehen. Zwischen ihm und dem Angeklagten sei auch nur vereinbart worden, daß er, ohne zu arbeiten, an Bord habe kommen und sein Ärankengeld habe beziehen sollen, ohne Lohn vom Angeilagten zu erhalten. |

Damit wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das ist unzulässig. Den Sachverhalt zu ermitteln, obliegt allein dem Tatrichter, An seine Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.

d) Die Revision weist ferner darauf hin, daß nicht einmal äie sachverständigen Zeugen LE».

CE urc Schi in Bezug auf den Anspruch

DO | auf Krankengeld zu einer übereinstimmenden

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Meinung gekommen seien, so daß die Strafkammer zutreffend davon ausgehe, der Angeklagte sei möglicherweise der Ansicht gewesen, "die besonders geartete Tätigkeit sg» habe nicht zum Erlöschen des Krankengeldes" geführt. Dann - so meint der Verteidiger - könne "man auch von dem Angeklagten als Laien nicht erwarten und fordern, daß er diese Situation völlig fehlerfrei beurteilte."

Mit diesen Ausführungen geht die Revision daran vorbei, daß dem Angeklagten von der Strafkamner nicht vorgeworfen worden ist, "die Situation" nicht fehlerfrei beurteilt zu haben. Vielmehr hat sie - wie im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt - seine Schulä in folgendem gefunden: Der Angeklagte sagte als Zeuge insoweit fahrlässig falsch aus, als er vor dem ihn als Zeugen vernehmenden Richter der Wahrheit zuwider die Zeiten unzutreffend angab, in denen er den Angeklagten beschäftigt hatte. Er unterrichtete den ihn vernehmenden Richter auch über die Tätigkeit SC :15 seines Schiffsführers und über seine Lohnzahlungen an SED !alsch. Er bekundete, daß SUB nonatlich 390,40 DM als Vollrente erhalte, obwohl er aus dem ihm bekannt gewordenen Rentenbescheid wußte, daß diese Vollrente nur bei Arbeitsunfänigkeit des SW ausgezanlt werden sollte, dieser aber seit dem 19. November 1959 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben unä bei innm als Schiffsführer wieder voll eingesetzt war.

e) Den Begriff der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer — entgegen der Ansicht der Revision - nicht verkannt. Das Landgericht geht davon aus, der Ange-

klagte hätte, "ohne irgendwelche weiteren Erkundigungen einziehen zu müssen, wissen und angeben müssen," daß SW rie "einen Anspruch auf Vollrente" gehabt habe. Hält das Landgericht auch für möglich, der Angeklagte sei der Ansicht gewesen, die besonders geartete Tätigkeit SW habe "nicht zum Erlöschen des Krankengeldes" geführt, so schließt das doch den Vorwurf nicht aus, daß der Angeklagte in Kenntnis der nicht völligen Arbeitsunfähigkeit SD fahrlässig falsch ausgesagt hat, SED peziene Vollrente.

Zu Unrecht glaubt die Revision, der Begründung des angefochtenen Urteils entnehmen zu können, das Landgericht habe dem Angeklagten in Bezug auf die Vollrente eine Erkundigungspflicht zugemutet. Davon ist in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht die Rede. Es erübrigt sich daher, auf die hieran anknüpfenden rechtlichen Ansichten der Revision einzugehen.

2. Der Strafausspruch

a) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Landgericht bei Bemessung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe wegen fahrlässigen Falscheids von der Strafmilderung des § 157 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Denn diese Vorschrift findet beim fahrlässigen Falschciä keine Anwendung, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 163 Abs. 2 S. 2 StGB, aber auch aus dem Wesen der Fahrlässigkeit ergibt.

b) Fehl geht auch der Angriff der Revision, die Strafkammer habe "nicht geprüft, ob und in welchem Unfang eine Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu erfolgen habe."

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Die Strafkammer hat in vorliegender Sache, wie sich aus dem Urteilskopf ergibt, erst im Anschluß an die Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1961 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, ersichtlich deshalb, weil sie annahm, daß er in anderer $Sache in Haft war, da er im Hauptverhandlungstermin vorgefünrt wurde. Sie brauchte daher im Urteil die Möglichkeit der Anrechnung einer in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft nicht zu erörtern, Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils ist mithin nicht zu finden.

Sollte die Beanstandung der Revision als Aufklärungsrüge aufzufassen sein, so ist diese deswegen unbeachtlich, weil die den Mangel enthaltenen Tatsachen in der Revisionsrechtfertigung nicht vollständig angegeben worden sind (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Es fehlt die Begründung dafür, daß sich der Strafkammer die Möglichkeit aufdrängen mußte, das Amtsgericht in Minden könne am 21. Februar 1961 in dem Ermittlungsverfahren 4 Js 702/60 den Haftbefehl 5 Gs 132/61 auch in Bezug auf solche Straftaten erlassen haben, die äurch das angefochtene Urteil abgeurteilt worden sind. Das gilt um so mehr, als in dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift besonders darauf hingewiesen worden ist, Gaß die im vorliegenden Verfahren erhobenen Anklagevorwürfe aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem Vorgang 4 Js 702/60 ausgeklammert worden seien.

Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine vor dem Erlaß des Tatrichters liegende Untersuchungshaft des Angeklagten anzurechnen.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler