Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 118/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_118/62 2149 023
Im Namen des volkes3
In der Strafsache gegen
den Invaliden Franz AED au: ve geboren an Em» 1905 in ui, Kreis TED
(Westpr.), wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börizler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr.Dr gi bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dustizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 16.Novenber 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen "fahrlässiger Rauschtat" (Vergehen gegen § 330 a StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet, soweit die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
I. Die Verfahrensrüge
Die, Revision wendet sich gegen die . tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage. Ihre Einzelangriffe ‘ schlagen aber durchweg fehl.
Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter. Wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist, braucht er nicht anzugeben. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ihre Nichtbeachtung kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg gerügt werden.
An die Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht, wenn — wie hier — entgegen der Annahme der Verteidigung Widersprüche nicht ersichtlich sind, gebunden, auch wenn die Würdigung der Beweisaufnahme nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Infolge der erwähnten Bindung darf das Revisionsgericht auch neue Behauptungen im Revisionsrechtszuge nicht beachten.
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Wollte die Revision geltend machen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt, so hätte sie angeben müssen auf welchem weiteren Wege die Aufklärung hätte versucht werden, insbesondere, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen (§ 244 Abs. 2 StPO). Daran fenlt es indessen. Somit ist die Aufklärungsrüge unbeachtlich (BGHSt 2, 68).
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II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt, weil nicht auszuschließen ist, daß er sich durch Alkoholgenuß in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat. Das ist rechtlich "icht zu beanstanden (BGHSt 9, 390).
Dasselbe gilt von den weiteren Ausführungen zum Schuldspruch. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Einzelangriffe der Revision auf ihn sind unbegründet.
Obwohl der Sachverständige, dessen Gutachten die Strafkammer folgt, beim Angeklagten in geistig-seelischer Hinsicht einen vorzeitigen Altersabbau festge-
- stellt hat, infolgedessen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, schon wenn er nüchtern ist, bejaht und eine besondere Alkoholempfindlichkeit
bei ihm für nicht ausschließbar hält, bestehen gegen
die Verurteilung des Angeklagten nach § 330 a StGB recht-
lich keine Bedenken (vgl. BGHSt 1, ?96, 198). Ersichtlich hat die Strafkammer der erwähnten Entscheidung folgend auch die Scnuläfrage besonders sorgsam geprüft. Das grobfahrlässige Verhalten des Angeklagten hat sie
- entgegen dem Vorbringen der Revision - den von dieser angenommenen rechtlichen Erfordernissen entsprechend festgestellt. Denn im angefochtenen Urteil (UA S.9) heißt es, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, es
sei ihm "bewußt und bekannt", daß er gegen den Genuß geistiger Getränke überenpfindlich sei und schon un-
ter dem Einfluß geringer Mengen, die bei einem gesunden Menschen zn>ch keine Wirkung zeigen, "die Kontrolle über sich zu verlieren pflege" und "zu derartigen unkontrollierten Hanälungen" neige. Auf die Rechtsfrage, ob diese Feststellung zur Verurteilung aus § 330 a StGB erforderlich ist, braucht nier nicht näher eingegangen zu werden. Das Verschulden nach § 330 a StGB
muB sich nach d»r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "nicht auf eine durch das Sichberauschen verursachte Zurechnungsunfänigkeit" erstrecken (vgl. BGHSt 16,
187, 190).
2. Der Strafausspruch und die Strafaussetzung
a) Auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einzelangriffe der Revision auf sie schlagen fehl. Es stand im Ermessen des Landgerichts, ob es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB mildern wollte. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Land-
"gericht sein Ermessen mißbraucht hat, als es von der
Strafmilderung absah. Der Angeklagte hat - wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt - selbst eingeräumt,
ihm sei seit Jahren bekannt, daß er bereits "bei verhältnismäßig geringen Mengen Alkohols zu derartigen unkontrollierten Handlungen neigt" (UA S. 9). Infolgedessen konnte die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten auch als grobfahrlässig ansehen und von der in ihr Ermessen, gestellten Milderung der Strafe nach § 51 Abs.2 StGB absehen. Daß sie die - wie die Revision anführt - geringen Folgen der Tat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, ist aus den Erwägungen dazu nicht
‚ ersicntlich.. Die Strafkammer mußte aber auch nur die
für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen (§ 267 £bs. 3 Satz ? StPO). Aus den weiteren Darlegungen des Urteils ergibt sich, daß die Strafkammer .sich: die gesamten. Umstände..des Tatgeschehens vor Augen
gehalten hat.
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die Tarlegungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Strafe ablehnt. "Angesichts des wenig günstigen Persönlichkeitsbildes des zum Alkonolmißbrauch neigenäden Angeklagten" bezeichnet es als zweifelhaft, daß er sich künftig "straffrei und ordentlich" führen wird, meint aber, daß "eine nähere Prüfung der Zukunftsprognose dahingestellt bleiben könne", da das bifentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Falle gebiete. Die Tat des Angeklagten sei nicht nur in dem Hause, das der Angeklagte gemeinsam mit einigen in der Hauptverhandlung vernommenen. Zeuginnen bewohne, sondern durch eine Zeugin, die in einem ganz ‚anderen Viertel von Fröndenberg wohne, "in weiteren Kreisen bekannt geworden". Danach’ sei es gegen den An- ‚geklagten "wiederholt zu tätlichen Kundgebungen" ge- „Kommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehe
ein Interesse der Öffentlichkeit an der Vollstreckung der Strafe. Denn die Öffentlichkeit, "die an dem Delikt in diesem Umfang teilgenommen" habe, "würde einer nur symbolischen Verurteilung des Angeklagten kein Verständnis entgegenbringen."
Mit diesen Darlegungen verkennt das Landgericht, daßdie Mißbilligung der Tat durch die Allgemeinheit für sich allein zur Bejahung des Öffentlichen Interesses nicht genügt, solange nicht geklärt ist, ob die Bevölkerung bei ihrer Meinungsbildung über die näheren Umstände der Tat unterrichtet war und sie berücksichtigt hat, hier vor allen die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon in nüchternem Zustand (vgl: BGH DAR 1956, 51; 4 StR 502/55 vom 29. September 1955 - nicht veröffentlicht). Dazu erfordert die Entscheidung über das Öffentliche Interesse eine umfassende Abwägung der Tat gesen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (vgl. MDR 1957, 369 = VRS 13, 24). Hier aber hat die Strafkammer das öffentliche Interesse bejaht, onne daß die Ausführungen im angefochtenen Urteil erkennen lassen, sie habe die eriorderliche Abwägung vorgenommen.
Dies nötigt zur Aufhebung des angefüchtenen Urteils, soweit das Landgericht Strafaussetzung zur gewährung abgelehnt hat. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wirä sich das Landgericht zunächst darüber schlüssig werden müssen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB beim Angeklagten . vorliegen und dabei zu beachten haben, daß die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte werde sich allein
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unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strate nicht wohl verhalten, auch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden kann, die auf krankhafter Grundlage beruhen (vgl. NdW 1957, 1287 Nr. 15 = IM Nr. 36
zu § 23 StGB).
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler