Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.01.1956 – 4 StR 502/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in der Sirafsache gegen geboren ar uEEED 19:5 in DB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der itzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde aiLs Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr.Augustin
Bundesrichter Dr,Sauer
Bundesrichter r.,Selber ais beisivzende Richter,
Bundesenwalt EW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
wustlzangesteillter „als Urkundsbeamier der Geschäfissteile,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der bisher unbestrafte Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt; die Voiistreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesen tzto
Nach den Feststellungen war äer' Beschwerdeführer eines Tages im März 1955 um die Mittagszeit mit seinem Kraftrad auf der Königsallee (dort, ohne Gehweg, 9,50 m breit) unterwegs. Seine Geschwindigkeit "betrug 40 — 45 km/sto Es herrschte klares, trockenes Wetter, die Sicht war gut. Als sich der Angeklagte einer Straßenkreuzung ‚näherte, fuhr er nahe Straßenmitte,, weil er an einem rechts am Bordstein stehenden Möbelwagen \ vorbeifahre mußte, Gegenverkehr war in diesen Augenblick. nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer sah nun aus einiger Entfernung (der Angeklagte sagt aus einer solchen von etwa 10 m) eine ältere Frau, Diese stand auf derselben Seite der Königssllse, aber euwa g- il m hinter üe - Kreuzung,
tein. Sie war, wie der Beschwerdef führ er bemerkte, Im Begriff, dis Alleezu Übergueren, und n geradeaus, ohne sich nach rechts und links anzuschauen. Daher: gab der An geklagte ! kurz kintereinander drei Hupsignale, um die Fran vor dem Betreten der. Fahrbahn zu warnen. Es handelte ch um die 73 Jahre alte, gehbehinderte Witwe ZB. eine Ohren-Pelzmütz Ze wrug. Da sie deshalb vermutlich. die Warnzeichen nicht wahrnahm, trat sie im selben Augenblick auf den Fahrdemm, und begann diesen zu überqueren. Als sie sich bereits in Richtung Straßenmitte bewegte, bremste der Beschw ‚erdeführer sein Kraftrad ab. Weil er
sich jedoch bei Betätig gung der Bremse der Fußgängerin
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schon zu weit genähert hatte, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr vor ihr zum Halten bringen. Sie wurde in einer Enifernung von 2,560 m von der rechten Bordsteinkante vom Kraft-
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rad erfaßt, zu Boden gerissen und verietzt. Sie starb eine Woche später im Krankenhaus an einer Lungenembolie. Der Beschwerdeführer kam infolge des Anpralls 2 m hinter Frau
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Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er zu spät gebremst und nicht. versuch“ habe, seitilich auszuweichen, or
Der auf die Verletzung des sachlichen Strafrechts gegründeten Revision des Beschwerdeführers kann der Erfolg nicht versagt werden. “ |
‚Der Angeklagte } hatte sich u. a. dahin eingelassens Er habe die Fußgängerin aus einer Entfernung von etwa 10 m erstmals bemerkt; früher habe er sie nicht sehen können, "weil sie durch — am Straßenrand stehende — Bäume verdeckt gewesen sei. Ungeachtet seines Hupens sei die Frau zur = äle :Fahrbahn getreten, Als sie den ersten Schritt auf der Fahrdamm getan habe, habe er sein Kraftrad sofort abgebrenst. Bei ihrem zweiten Schritt. auf der Fahrbahn. sei er nur noch 5 -— 4 m.von ihr entfernt gewesen, Auf diese Entfernung habe er sein Fahrzeug nicht mehr zum Stehen bringen, wegen Gegenverkehrs habe -er auch nicht nach links ausweichen können. |
Die Strafkammer legt auf Grund von Berechnungen dar, daß die Angaben des Beschwerdeführers über Maße und Entfernungen nic t richtig sein können (wobei sie inm | guten Glauben zugute hält), Die Rechtsauffassung des
Tatrichters ist insoweit einwandfrei, als er dm Angeklag-
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’ ten eine Schrecksekun nde ( (Schreckzeit) nicht zugetilligt i
1iske Auftreten einer wnerwar" ı Gefahr (BGH VRS 6, 450, 4515 7, 449, 4560). Insofern erhebt auch Ale Revision keine Beansten dungen. Die Darlegungen der Sirafkammer lassen jedoch erkennen, daß sie die Schrecksekunde mit der Reak-. tions- und Bremsansprechzeit vermengt hat. Eine Reaktionsund Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in ‚jedem Fall
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zugutezuhalten (BGH VRS 7, 449, 450). Das Landgericht hat ihm irrigerweise nur eine Bremsansprechzeit von 0,2 seco. zugebilligs. Auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhen üle
ganzen weiteren Berechnungen der Str rafkammer, insbesonäere die Annahme, der Angeklagte wäre bei sofortigen Bremsen in 1,69 sec. auf 7,45 m zum Stehen gekommen. Auf älese Voraussetzungen gründet sich auch die weitere Erwägung
‘es lenäügerichtss der Angeklagte hätte noch mühelos en Frau RD orHeifenren können, Sei ihm aber ein Ausweichen wegen seiner zu hohen Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen, so beweise das, daß er nicht nur wenig (etwas verspätet) sondern viel zu spät mit dem Bremsen begonnen habe. Das Urteil kann daher nicht bestehen.
Der Tatrichter wird den Sachverhalt erneut zu erör- | tern und dabei die im gegebenen Fall in Betracht kommende Reektions- und Bremsansprechzeit zu berücksic chtigen haben | (vgl dazus BGH VRS 6, 193 f5 441 f, 443). Da die gehbehinderte Witwe rg : im Augenblick des Zusammenstoßes bereits 2,60 m von der Bordsteinkante zur Straßenmitte hin zurückgelegt hatte, kann allerdings die Einiaszung des Angeklagten,’ daß er sie, als er nur 10 m von ihr ent-. fernt war, noch auf dem Rand des Bürgersteigs hape siehen sehen, nichs richtig sein. Es wird fesvgestiellt werden müssen, wie weit die Fußgängerin von ikm entfernt war, als
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& er bremste hzw. als er hätte bremsen müssen, und op er dann
noch tei sachgenäößem Verhalten den Zusammenstoß hä
meiden können,
Zur Strafzumessung sei bemerkt: Die Ausführungen des "Landgerichts könnten dahin verstanden erden, daß 8 StGB in Fällen fahriässiger net vnanwendbar seien. Eine
Die Zuzi hung eines Kraftichrsachverständigen wird sich empfehlen.
Güde . En _Krumme nn Dr. Augustin
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