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BGH Entscheidung vom 25.05.1962 – 2 StR 213/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2159 072

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Oberlokomotivführer Otto 5 EEEED zu: em: geboren am EEE 1916 ir Op im rip;

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal t iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. November 1961 mit den Feststellungen aufgehcben,

1.) soweit er in den Fällen der Töchter Gisela und Margot verurteilt worden ist, j

2.) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat = unter Freisprechung im übrigen -— gegen den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, daYon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, sowie wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und ärei Monaten Gefängnis

erkannt.

- Die Verurteilung greift der Angeklagte mit der Revision an; er beanstandet das Verfahren und erhebt die

Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Beweisamtrages, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der - l4jährigen -— Zeugin Elke WB zu hören, keinen 3edenxen. 2S mag zwer sein, daß deren Bekundungen in der Hauptverhandlung nicht durchweg mit den “Angaben übereinstimnten, die sie im £rmittlungsverfahren gemacht hatte. Aber zu beurteilen, ob und inwieweit gewisse Abweichungen von früheren Erklärungen, wie sie bei wiederholten Vernehmungen eines Zeugen nicht selten sind, möglicherweise gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen, ist eine Aufgabe, die der Tatrichter im allgemeinen allein zu lösen hat. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen durch eine Jugendschutzkammer, wenn er bei seiner Anhörung vor ihr von früheren Angaben teilweise abweicht. Gerade von einer solchen Kammer, die in besonderer Weise mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen befaßt ist, kenn und darf angenommen werden, daß sie insoweit über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt und deshalb der Hilfe eires Suchverständigen nicht bedarf, Der Hinweis der Revision . £-die Entscheidung BGHSt 3, 27 (= IM Nr. 3 zu § 244 Abs. 4 StPO zeht fehl. Dort waren es Umstände besonderer Art, welche die-Zuziehung eines Sachverständigen ausnahmsweise geboten erscheinen ließen. Von derartigen Besonderheiten kann hier, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Zeugin sich im PFubertätsalter befand, keine Rede sein. Im übrigen hatte sich die Strafkammer vor der Entscheidung über den Beveisamtrag zusätzliche Erkenntnisse über die Glaubwürdigkeit des Mädchens durch die Vernehmung seines früheren Lehrers als Zeugen

verschafft.

b) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO liegt nicht vor. Die Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, daß die Strafkammer ihre Feststellungen nur auf Grund der Aussagen von Zeugen getroffen hat, denen die Töchter Gisela und Margot von dem Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber berichtet hatten. Diese Erzählungen durfte die Strafkammer zur Urteilsfindung herenziehen, weil sich das Verbot des § 252 StPO nur auf die Verwertung von Aussagen bezieht, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge bei einer früheren Vernehmung gemacht, nicht aber auf die Verwertung von Äußerungen, die'er sonstwie, etwa in Gesprächen mit Bekannten, getan hat (BGHSt 1, 373).

Soweit im Urteil von "Aussagen" der Tochter Annemarie die Rede ist, handelt es sich ebenfalls nur um die Wiedergabe von Äußerungen, die sie dritten Personen gegenüber gemacht hatte und die von diesen als Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet worden sind.

Die Tatsache, daß die Töchter Gisela und Margot ihre Aussage verweigert haben, brauchte im Urteil nicht erwähnt zu werden.

c) Dafür, daß das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO ‚gehalten war, einen'Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit dieser beiden Töchter zu hören, fehlt jeder Anhalt. Dazu hätte entgegen der Meinung der Revision auch nicht etwa deshalb Veranlassung bestanden, weil der Beschwerdeführer, der wegen des Verdachts der Blutschande in Untersuchungshaft genommen worden war, dieserhalb nicht angeklagt worden ist. Daß insoweit keine Anklage erhoben wurde, berühte ersichtlich darauf, daß beide Töchter im weiteren Verlauf des Vorverfahrens von ihrem Aussageverweigerunssrecht Gebrauch gemacht haben. Aus der Ausübung dieses Rechts

kann aber weder etwas für noch gegen die Glaubwürdigkeit der Töchter hergeleitet werden.

Der Umstand, daß sie sich in einem Alter befanden, in dem sie geschlechtsreif wurden oder kurz zuvor geworden waren, gab für sich allein dem Landgericht ebenfalls keinen Anlaß, die von der Revision für notwendig erachtete Beiziehung eines Sachverständigen anzuordnen. Aus demselben Grunde greift die gleiche, hinsichtlich der Zeugin Helga Hille erhobene Aufklärungsrüge ebenfalls nicht durch.

2.) Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

a) Unbegründet ist sie, soweit der Angeklagte wegen seines Verhaltens gegenüber den Zeuginnen Helga HP und Eike Tg der fortgesetzten versuchten Unzucht mit Kindern in zwei Fällen für schuldig befunden worden ist. Der hierzu festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jeweils die Anwendung |

des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verb. m. § 43 StGB. Daß,

wie die Revision meint, die Darlegungen zur inneren

Tatseite nicht ausreichen, trifft nicht zu. Allein aus

dem äußeren Geschehen konnte und durfte die Strafkamnmer folgern, daß der Angeklagte beim Betasten der Brust der Mädchen aus Wollust gehandelt hat. Weiterer Feststellungen bedurfte es dazu nicht; sie waren auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil es zu den Berührungen und Berühfungsversuchen stets in Gegenwart einer der Töchter des Angeklagten gekommen ist. Dise:Annahme des Landgerichts, mehrere Taten gegenüber demselben Mädchen seien jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangen worden, beschwert den Angeklagten nicht:

b) In den beiden anderen Fällen der Verurteilung kann der Schuldspruch nicht bestehenbleiben, Allerdings ist auch

hier das Vorbringen der Revision nicht geeignet, das Urteil in seinen Bestande zu gefährden. Dennoch dringt die Sachbe-. schwerde durch, weil die Strafkammer den Schuldumfang

nicht abgegrenzt, sondern völlig offen gelassen hat, wie häufig der Angeklagte seinen Töchtern Gisela und Margot

in unsittlicher Weise zu nahe getreten ist. An einer Stelle des Urteils wird von einer "Vielzahl der Gelegenheiten" gesprochen, etwas weiter heißt es: "schon über fine geraume Zeit hinweg", und zweimal wird der Begriff; "mitunter" verwendet. Bei diesen unbestimnten Wendungen, die nicht erkennen lassen, wieviel Einzelfälle das Landgericht bei der Urteilsfirdung herangezogen hat, ist eine ausreichende Grundlage

für die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen nicht gegepen; denn der Richter darf Schuld-

spruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung, sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren wirklichem Geschehen er überzeugt ist (vgl. BGHSt 1, 219, 222). Die Strafkammer hätte also die Mindestzahl der Gelegenheiten angeben müssen, bei denen nach ihrer Überzeugung der Angeklagte sich seinen Töchtern unzüchtig genähert hat. Da es hieran fehlt, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber den Tüchtern Gisela und Margot betrifft.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen besteht überdies die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Töchter diese veranlaßt hat, sich in seiner Gegenwart zu entkleiden und dann nackt vor ihm hinund herzugehen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde

jeweils nur eine Handlung vorgelegen haben, die sich gegen beide Töchter zugleich richtete.

cı Die Teilaufhebung des Urteils hat im Strafausspruch nicht nur den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge, sondern läßt es auch nicht zu, die Einzelstrafen in den Fällen Helga Hilwund Eike YEBaufrechtzuerhalten. Obwohl die für sie maßgebenden Strafzumessungserwägungen als solche keinen Bedenken begegnen, können die Strafen nicht bestehenbleiben, weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,

daß sich auf ihre Höhe die Verhängung der Einzelstraien

in den beiden anderen Fällen zum Nachteil des An-eklagten ausgewirkt hat.

Baldus Scharpenseel Menges Kirchhof Henning